Anpassung der Widerrufsbelehrung im Online-Shop bei Finanzierungsangebot über Kooperationspartner?

Anpassung der Widerrufsbelehrung im Online-Shop bei Finanzierungsangebot über Kooperationspartner?
Stand: 19.01.2017 9 min

Nicht nur im stationären Handel, sondern auch im E-Commerce bieten Händler Verbrauchern häufig besondere Finanzierungskonditionen an, die bei geringem Zinssatz eine ratenweise Abbezahlung des vereinbarten Kaufpreises ermöglichen. Üblicherweise kooperieren Unternehmer in diesem Rahmen mit Kreditinstituten, welche ihnen den Kaufpreis sofort auszahlen und die vereinbarten Raten im Rahmen eines Darlehensvertrags sodann gegenüber dem Verbraucher geltend machen. Problematisch ist, dass das Gesetz diese Kombination aus Kaufvertrag und Darlehensvertrag regelmäßig als sogenannte „verbundene Verträge“ qualifiziert und für den Verbraucher besonders günstige Rechtsfolgen im Widerrufsfall anordnet. Müssen Händler mit Finanzierungsangeboten ihre Widerrufsbelehrungen um Hinweise auf eben diese Rechtsfolgen erweitern? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

I. Verbundene Verträge und der sogenannte Widerrufsdurchgriff

Online-Händler, die Verbrauchern eine Finanzierung des Kaufpreises anbieten, treten regelmäßig nicht selbst als Finanzierungspartner auf, sondern kooperieren mit externen Finanzdienstleistern, welche die Ratenzahlungsoption gewähren. Dies hat für sie den Vorteil, dass sie vom Kooperationspartner den vereinbarten Kaufpreis unmittelbar ausgezahlt bekommen, mithin die Erfüllung der Zahlungsverbindlichkeit absichern können und davon befreit werden, die Raten beim Verbraucher einzutreiben und diesbezügliche Risiken einer Zahlungsunfähigkeit zu tragen.

Greift der Verbraucher auf eine solche Finanzierungshilfe zurück, schließt er zwei Verträge ab. Mit dem Online-Händler kommt ein Fernabsatz-Kaufvertrag zustande, während der Kooperationspartner mit dem Verbraucher einen sogenannten Allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrag schließt. Das Darlehen, welches der Verbraucher erhält, ist hierbei die Kaufpreissumme, die direkt an den Online-Händler ausgezahlt wird, und die nachfolgend in Raten an den Kooperationspartner abzubezahlen ist.

Die Besonderheit derartiger Darlehensverträge mit Verbrauchern ist, dass das Gesetz für sie grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht vorsieht. Wird ein entgeltlicher Darlehensvertrag vereinbart, bei dem der Verbraucher Zinsen zu entrichten hat, ergibt sich dieses aus §495 Abs. 1 BGB. Wird eine 0%-Finanzierung gewährt, kann der Verbraucher nach §514 Abs. 2 BGB widerrufen.

Hinweis: kein Verbraucherdarlehensvertrag mit gesetzlichem Widerrufsrecht liegt vor, wenn der Nettodarlehensbetrag weniger als 200€ beträgt, §491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und §514 Abs. 1 und 2 BGB)

Bedient sich nun ein Online-Händler für seine Finanzierungsangebote eines Kooperationspartners, welcher seinerseits mit dem Verbraucher einen Darlehensvertrag über die Kaufpreissumme abschließt, qualifiziert das Gesetz gemäß §358 Abs. 3 BGB den Kauf- und Darlehensvertrag als sogenannte „verbundene Verträge“. Diese liegen nämlich vor, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des Kaufpreises dient und der Händler bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages etwa in Form von Werbung mit der Finanzierung oder der Bereitstellung von Antragsformularen mitwirkt.

Für Verbraucher ergibt sich aus der Verbundenheit von Darlehensvertrag mit dem Kooperationspartner und Kaufvertrag mit dem Online-Händler nun eine besonders günstige Rechtsfolge im Widerrufsfall. Grundsätzlich kann der Fernabsatzvertrag nach §312g Abs. 1 BGB und der Darlehensvertrag nach §495 Abs. 1 BGB (bei Verzinsung) oder nach §514 Abs. 2 BGB (bei einer 0%-Finanzierung) widerrufen werden.

§358 Abs. 1 und 2 BGB ordnen für verbundene Verträge aber an, dass der Verbraucher bei Widerruf nur eines der beiden Verträge auch an den anderen nicht mehr gebunden ist. Von Gesetzes wegen besteht also die Möglichkeit eines sogenannten Widerrufsdurchgriffs, nach dem der Widerruf entweder des Kauf- oder Darlehensvertrags unmittelbar auch die Loslösung vom jeweils verbundenen Vertrag bedingt.

Der Verbraucher muss also nicht beide Verträge gesondert widerrufen, sondern sein Widerrufsrecht nur einmal mit Wirkung für beide Verträge gegenüber dem Online-Händler oder dessen Finanzierungspartner ausüben.
Sinnvoll ist dieser Durchgriff, weil mit der Rückabwicklung eines Teils gleichzeitig die Grundlage für den anderen Teil entfällt. Wird nämlich der Kaufvertrag widerrufen und entfällt für den Verbraucher dementsprechend die Verpflichtung der Kaufpreiszahlung, besteht kein Anlass für die Darlehensgewährung mehr. Immerhin diente dieses ja der Finanzierung des Kaufpreises. Wird demgegenüber aber der Darlehensvertrag widerrufen, entfällt die Zahlungsgrundlage für den Kaufpreis, auf welche der Verbraucher angewiesen war, sodass ein Aufrechterhalten des Kaufvertrags mit entsprechender Zahlungsverbindlichkeit für diesen nachteilig wäre.

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II. Erweiterung der Händler-Widerrufsbelehrung um Rechtsfolge des Widerrufsdurchgriffs?

Fraglich ist nun, ob der Online-Händler, der mit Hilfe eines Kooperationspartners Kaufpreisfinanzierungsangebote unterbreitet, über die Rechtsfolge des Widerrufsdurchgriffs in seiner Widerrufsbelehrung hinzuweisen und so den Verbraucher darüber zu informieren hat, dass mit dem Widerruf des Kaufvertrags auch ein gleichzeitiger Widerruf des Darlehensvertrages möglich ist.

Ein aktueller Artikel von „Trustedshops“ legt Händlern nahe, einen solchen Hinweis in ihre Belehrung aufzunehmen. Doch kann dem gefolgt werden und ist Händlern demzufolge eine solche zusätzliche Information aufzubürden?

1.) Abschließende gesetzgeberische Vorgabe des Inhalts der Widerrufsbelehrung im Waren-Fernabsatz

Gegen die Annahme einer Pflicht zum Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs eines verbundenen Vertrags spricht zunächst die von Gesetzes wegen abschließende Ausgestaltung des Umfangs der Widerrufsbelehrung im Waren-Fernabsatz.

Zwar muss der Online-Händler den Verbraucher nach §312d I BGB i.V.m. Art 246a §1 II Nr. 1 EGBGB auf bestimmte Umstände im Zusammenhang mit dem Widerruf hinzuweisen. Ausdrücklich erstreckt der Gesetzgeber diese Pflicht aber nur auf die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren des Widerrufs. Die Wirkung des §358 I, II BGB bei verbundenen Verträgen, also der benannte Widerrufsdurchgriff, ist allerdings einhellig als Rechtsfolge des Widerrufs zu bewerten. Über diese muss also, da dem Widerruf nachgelagert und mithin weder Bedingung noch Frist noch Verfahren, in Anlehnung an die Aufzählung gerade nicht belehrt werden.

Auch aus dem nach §312d I BGB i.V.m. Art 246a §1 II Nr. 1 EGBGB zwingend bereitzustellenden Musterwiderrufsformular kann eine Verpflichtung nicht hergeleitet werden. Fakt ist nämlich, dass die hierfür geltenden Gestaltungsvorgaben in der Anlage 1 zum genannten Artikel abschließend geregelt sind und einen Hinweis auf Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen nicht nennen.

Dass der Gesetzgeber ein dahingehendes Informationsbedürfnis des Verbrauchers aber erkannt und für die Widerrufsbelehrung im Warenfernabsatz bewusst ausgeschlossen hat, ergibt sich aus Anlage 3 zu Art. 246b EGBGB, der für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen (und eben nicht für Waren) gilt und folgenden Passus beinhaltet:

"Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat."

Dass der Gesetzgeber Online-Händler von der Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei verbundenen Verträgen freistellen wollte, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass ein derartiges Erfordernis nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F ehemals bestand, zum 13.06.2014 mit Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur Verbraucherrechterichtlinie aber explizit abgeschafft wurde.

2.) Zu hoher Verwaltungs- und Organisationsaufwand für Händler

Ungeachtet der eindeutig entgegenstehenden gesetzlichen Wertungen und Vorgaben dürfte eine Informationspflicht über die Rechtsfolgen eines Widerrufs bei verbundenen Verträgen für Händler regelmäßig auch die Grenzen des Zumutbaren übersteigen.

Zu beachten ist nämlich, dass die Belehrung immer und ausschließlich dann erforderlich wäre, wenn tatsächlich verbundene Verträge in Form von Verbaucherdarlehens- und Fernabsatzkaufvertrag vorlägen. Gerade für (Allgemein-) Verbraucherdarlehensverträge existieren gemäß §491 Abs. 2 BGB (für verzinste Darlehen) und gemäß §514 Abs. 1 und 2 BGB (für zinsfreie Darlehen) aber einige Ausnahmen (beispielsweise Darlehen unter 200€), die eine Unanwendbarkeit der Widerrufsregeln bei Verbraucherdarlehensverträgen und mithin auch der Regelungen über verbundene Verträge gemäß §§358f BGB zur Folge haben.

Nicht ausgeschlossen werden kann aber, dass die konkreten Modalitäten des Darlehensvertrages (und mithin auch für die oben benannten Ausnahmen relevante Umstände) dem Händler gar nicht bekannt sind. Schließlich ist der Händler an der vertraglichen Ausgestaltung des Darlehensverhältnisses zwischen Kooperationspartner und Verbraucher weitgehend unbeteiligt.

Nähme man wie „Trustedshops“ eine Belehrungspflicht an, müsste der Händler vor Bereitstellen seiner Widerrufsbelehrung stets einzelfall- und verbraucherspezifisch prüfen, ob der jeweilige Darlehensvertrag überhaupt gemäß §491 oder §514 BGB als Verbraucherdarlehensvertrag zu qualifizieren ist und ob insofern die zusätzlichen Rechtsfolgen für verbundene Verträge überhaupt Anwendung finden.

Dies liefe aber darauf hinaus, dass unterschiedlich umfangreiche Widerrufsbelehrungen (nämlich mit und ohne Zusatzhinweis) nicht nur zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht aus Art. §246a §3 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich auf der Website vorgehalten werden, sondern auch in Erfüllung der nachvertraglichen Informationspflicht aus §312f BGB jeweilig nach Vertragsschluss bereitgestellt werden müssten.

Folge wäre ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand für jeden Online-Händler, der mit Finanzierungspartnern kooperiert, da in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme einer hinreichenden Finanzierung jede Widerrufsbelehrung inhaltlich auf ihre Vollständigkeit überprüft werden müsste. Dies würde eingerichtete automatische Verfahren zur Übersendung einer einheitlichen Widerrufsbelehrung, etwa zusammen mit der Bestellbestätigung, ungenügend werden lassen, weil verbraucherbezogen zwischen der normalen und der um Hinweise auf den Widerruf verbundener Verträge erweiterten Widerrufsbelehrung zu differenzieren wäre.

3.) Information wird schon durch Darlehensgeber/Kooperationspartner bereitgestellt

Schließlich ist anzuführen, dass für einen Hinweis des Online-Händlers auf spezifische Widerrufsfolgen im Falle von verbundenen Verträgen kein Anlass besteht, weil bereits der Kooperationspartner als Darlehensgeber zwingend zu einer gleichgelagerten Belehrung verpflichtet ist. Weil dieser dem Verbraucher im Finanzierungsverhältnis näher steht als der Online-Händler, muss er bei verzinsten Verbraucherdarlehen nach §491a Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 §12 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorvertraglich nämlich zwingend auf die Rechtsfolgen des Widerrufsdurchgriffs bei verbundenen Verträgen hinweisen. Für zinsfreie Darlehen gilt die gleiche Verpflichtung nach §514 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 246 Abs. 3 EGBGB.
Der Verbraucher erhält also bereits aufgrund des Darlehensvertrags zur Kaufpreisfinanzierung von Gesetzes wegen sämtliche Hinweise auf die Besonderheiten der Verbundenheit der Verträge, sodass schlichtweg keine Notwendigkeit für den Händler besteht, darüber ebenfalls zu informieren.

III. Fazit: Keine zusätzlichen Hinweispflichten für Online-Händler

Auch wenn Online-Händler Verbrauchern unter Mitwirkung von finanzdienstleistenden Kooperationspartnern Finanzierungsangebote zur Kaufpreiszahlung unterbreiten, müssen sie ihre Widerrufsbelehrung nicht anpassen.

Zwar wird es sich bei dem Finanzierungsdarlehensvertrag und dem Kaufvertrag regelmäßig um verbundene Verträge mit der Besonderheit eines Widerrufsdurchgriffs vom einen auf den anderen Teil handeln. Ein zusätzlicher Hinweis auf diese Rechtsfolge kann dem Händler aber nicht abverlangt werden.

Insofern steht bereits der abschließend normierte Umfang der Widerrufsbelehrungspflicht im Warenfernabsatz aus Art. 246a EGBGB entgegen, welche den Hinweis nicht vorsieht.

Darüber hinaus würde für den Händler ein nicht zu rechtfertigender Verwaltungsaufwand begründet, der zur Vorhaltung verschieden umfangreicher Widerrufsbelehrungen und zur verbraucher- und vertragsspezifischen Übersendung der jeweils richtigen zwingen würde.

Ein Hinweis des Händlers erübrigt sich aber von Anfang an bereits deshalb, weil der Kooperationspartner als Darlehensgeber laut Gesetz den Verbraucher über die Rechtsfolgen des Widerrufs eines verbundenen Vertrags informieren muss. Erhält der Verbraucher den maßgeblichen Hinweis nun zwangsweise von einem Partner der verbundenen Verträge, besteht für den anderen logischerweise kein Anlass mehr zur Information.

Bei weiteren Fragen zu Informationspflichten im Rahmen von Finanzierungsangeboten oder zu verbundenen Verträgen und ihren Besonderheiten steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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