Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharing erhalten? Informieren Sie sich über die rechtlichen Hintergründe!
Die IT-Recht-Kanzlei wird in letzter Zeit wieder häufiger mit Fällen von Filesharing konfrontiert. Häufig melden sich verzweifelte Eltern, die wegen Filesharing-Aktivitäten Ihrer Kinder abgemahnt wurden, von denen sie bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Ahnung hatten. Aufgrund der Zunahme derartiger Fälle hat das Thema in der jüngeren Vergangenheit auch wieder verstärkt Eingang in die Medien gefunden. Die IT-Recht-Kanzlei nimmt dies zum Anlass, die rechtlichen Hintergründe beim Filesharing einmal genauer zu beleuchten. Dabei wird insbesondere auf haftungsrechtliche Fragen eingegangen.
Was genau versteht man eigentlich unter "Filesharing"?
Unter Filesharing (dt. "gemeinsamer Dateizugriff", oder "Dateien teilen") versteht man das Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets über sog. Tauschbörsen, die vollständig oder überwiegend auf dem Peer-to-Peer-Prinzip beruhen. Dabei stellen sich die Teilnehmer gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung. Hierzu sind alle Computer der Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren, sowie sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einen bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine eigene Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern für den Download durch diese an. Bekannte Filesharing-Systeme sind z. B. BitTorrent, Morpheus und BearShare, die auf einem Gnutella genannten Projekt bzw. Protokoll beruhen. Weitere bekannte Anbieter bzw. Systeme mit überwiegend eigener Technik sind Kazaa, Audiogalaxy, Freenet und eDonkey2000.
Wie werden die Nutzer von Tauschbörsen ermittelt?
Für die Ermittlung der Teilnehmer von Internettauschbörsen werden zunächst besondere Programme eingesetzt, die sich das Peer-to-Peer-Prinzip zu Nutze machen. Die eingesetzten Programme greifen auf die beteiligten Rechner eines Peer-to-Peer-Netzwerkes zu und durchsuchen diese auf urheberrechtlich geschützte Dateien. Die Rechner geben dabei ihre Kennung und Adresse, die sog. IP (Internet Protokoll Adresse) an. Da die IP dem jeweiligen Anschluss vom Zugangsprovider jedoch immer nur vorübergehend zugewiesen wird (dynamische IP), muss zusätzlich eine Datei herunter geladen werden, um neben der IP auch den Moment ihrer Zuordnung zu einem bestimmten Anschluss dokumentieren zu können. Mit den so gewonnenen Daten kann man jedoch noch nicht auf die persönlichen Daten des jeweiligen Anschlussinhabers schließen. Da der Zugangsprovider den Rechteinhabern nach deutschem Recht zivilrechtlich (noch) nicht zur Auskunft verpflichtet ist, müssen diese einen „Umweg“ über die Strafverfolgungsbehörden gehen. Die Rechteinhaber zeigen daher die beobachteten Vorgänge bei den Staatsanwaltschaften an. Diese können dann auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses die persönlichen Daten der Anschlussinhaber vom Zugangsprovider heraus verlangen. Über die gewährte Akteneinsicht kommen die Rechteinhaber schließlich an die persönlichen Daten des jeweiligen Anschlussinhabers.
Wie haften die einzelnen Beteiligten?
Bei der Nutzung von Filesharing-Systemen kommen drei Formen der Beteiligung in Betracht, die jeweils unterschiedlich rechtlich zu würdigen sind:
- Anbieten bzw. Hochladen
- Herunterladen
- bloßes Bereitstellen eines Anschlusses
1. Haftung des Anbietenden
a) Zivilrechtliche Haftung
Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Daten über Filesharing-Netzwerke stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG dar. Dabei ist es unerheblich, ob die Daten tatsächlich hochgeladen werden. Ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechts liegt bereits dann vor, wenn andere Teilnehmer auf die Daten Zugriff nehmen können. Werden urheberrechtlich geschützte Daten ohne Erlaubnis der Rechteinhaber öffentlich zugänglich gemacht, so stellt dies gemäß §§ 15 II, 52 III UrhG einen Rechtsverstoß dar. Rechtsfolge sind Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Besichtigungs- und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG. In der Praxis stehen dabei naturgemäß der Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch im Vordergrund.
aa) Anspruch auf Unterlassung
Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, die urheberrechtlich geschützten Daten ohne seine Zustimmung zu nutzen. In prozessualer Hinsicht erfolgt dies meistens durch eine urheberrechtliche Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung an den Gegner, innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Unterwirft sich der Gegner trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung) oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen.
Die Kosten für solche Verfahren beurteilen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verletzten von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 "Unterlassung"). Dieser Wert wird bei urheberrechtlichen Verstößen von den Gerichten relativ hoch angesetzt.
Mit Beschluss vom 09.08.2007 (Az. 308 O 273/07) entschied etwa das Landgericht Hamburg, dass gegenüber demjenigen, der durch den Betrieb eines eDonkey-Servers zum Funktionieren eines Filesharingsystems über das eDonkey-Netzwerk beiträgt, ein Streitwert von 20.000,00 € für jede einzelne öffentlich zugänglich gemachte Musikdatei gerechtfertigt ist. Für den Fall,dass der Unterlassungsschuldner nicht selbst aktiv zum Betrieb des Filesharing-Systems beigetragen hat, sondern sich als Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung das in einzelnen Filesharing-Handlungen liegende deliktische Verhalten seiner Kinder oder anderer Dritter zurechnen lassen muss, nimmt das Landgericht Hamburg eine Streitwertstaffelung an. In solchen Fällen erachtet das Gericht mittlerweile einen Streitwert von 6.000,00 € für den ersten Titel, von je 3.000,00 € für den zweiten bis fünften Titel, von je 1.500,00 € für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 € für jeden weiteren Titel für angemessen und ausreichend. Entsprechend hoch sind auch die zu erwartenden Prozesskosten, für den Fall, dass es trotz vorheriger Abmahnung zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Aber auch die außergerichtlichen Kosten einer anwaltlichen Abmahnung sind angesichts solcher Streitwerte schon sehr hoch anzusiedeln. Legt man einen Streitwert von 6.000,00 € zugrunde, ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 € inkl. USt.
bb) Anspruch auf Schadensersatz
Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:
· Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns
· Zahlung einer angemessenen Lizenz
· Herausgabe des Verletzergewinns
Da in den typischen Fällen von Filesharing der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz. Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen. In der Regel wird zur Berechnung ein Betrag zwischen 5.000,00 und 15.000,00 € pro angebotener Datei zu Grunde gelegt und dieser mit deren Anzahl multipliziert. Bei oft mehreren hundert angebotenen Dateien ergibt dies Beträge im Millionen-Euro-Bereich. Da solche Forderungen auch den abmahnenden Kanzleien unverhältnismäßig hoch erscheinen, werden in der Praxis "aus Kulanz" weitaus niedrigere Beträge (in der Regel zwischen 3.000,00 und 10.000,00 €) als Schadensersatz geltend gemacht. Für Schuldner mit geringen bis durchschnittlichen Einkommen stellen jedoch auch solche Beträge eine empfindliche "Strafe" dar.
b) Strafrechtliche Haftung
Neben der zivilrechtlichen Haftung droht demjenigen, der urheberrechtlich geschützte Daten ohne die erforderliche Erlaubnis der Rechteinhaber über Filesharing-Systeme anbietet, auch noch eine strafrechtliche Verfolgung. Die Strafbarkeit ergibt sich insoweit aus § 106 UrhG, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt,verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Als Strafen drohen meist Geldbußen, deren Höhe vom konkreten Vorwurf abhängt. Bei kleineren Verstößen (bis zu 100 angebotene Dateien) wird das Verfahren aber in der Regel von den Staatsanwaltschaften eingestellt.
2. Haftung des Herunterladenden
a) Zivilrechtliche Haftung
Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Daten über Filesharing-Netzwerke stellt eine Vervielfältigung nach § 16 I UrhG dar. Soweit es sich dabei um Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch handelt, was beim Filesharing die Regel sein dürfte, ist die Urheberrechtsschranke des § 53 I UrhG zu beachten.
Nach bisheriger Rechtslage (bis 31.12.2007) war lediglich die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dies führte beim Filesharing zu dem kuriosen Ergebnis, dass das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Daten regelmäßig nicht urheberrechtswidrig war, bzw. die Urheberrechtswidrigkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Denn der Nutzer einer Tauschbörse hat regelmäßig keine Erkenntnisse darüber, wie der andere Teilnehmer an seine Version der Daten gelangt ist. Der Nachweis der Urheberrechtswidrigkeit scheiterte also zumeist am Tatbestandsmerkmal der "Offensichtlichkeit".
Diesem Missstand hat der Gesetzgeber im Rahmen der Novelle des Urheberrechtsgesetzes (2. Korb) durch eine Änderung des § 53 I UrhG abgeholfen. Seit 01.01.2008 ist auch das Kopieren von einer Quelle rechtswidrig, wenn diese eine „öffentlich zugänglich gemachte“ ist. Auf diese Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. Nach der neuen Rechtslage gilt also: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt –, darf er keine Privatkopie davon herstellen.
b) Strafrechtliche Haftung
Nach bisheriger Rechtslage war das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Dateien im Rahmen von Filesharing-Systemen nach h.M. nicht strafbar, da es sich aus den oben genannten Gründen regelmäßig um einen gesetzlich zugelassenen Fall der Privatkopie handelte. Seit Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle (2. Korb) zum 01.01.2008 ist jedoch auch das Herunterladen nach § 106 UrhG strafrechtlich sanktionierbar, da nunmehr klargeregelt ist, dass es sich hierbei nicht um eine erlaubte Privatkopie handelt.
3. Haftung des Anschlussinhabers
a) Zivilrechtliche Haftung
Wer lediglich den Anschluss zur Verfügung stellt, von dem aus ohne sein Wissen oder weiteres Zutun illegal Daten angeboten werden, handelt nicht schuldhaft im zivilrechtlichen Sinn. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Anschlussinhaber kommt daher nicht in Betracht.
Anders verhält es sich aber mit dem verschuldensunabhängigen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch. Nach den Grundsätzen der Störer- und Veranlasserhaftung kann auch derjenige, der den Urheberrechtsverstoß nicht unmittelbar selbst herbeigeführt hat, auf Unterlassung und Beseitigung haften,wenn er willentlich adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat. Um die Störerhaftung jedoch nicht zu sehr auszuweiten, wird sie von Rechtsprechung und Literatur durch ein Korrektiv von Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt. Was im Einzelfall zumutbar ist, hängt vom Störbeitrag des jeweiligen Anschlussinhabers ab.
Ist dem Anschlussinhaber etwa positiv bekannt, dass über seinen Anschluss Verletzungshandlungen durch Dritte vorgenommen werden, so hat er dies zu unterbinden, soweit ihm dies zumutbar möglich ist. Im privaten Bereich dürfte dies dadurch zu bewerkstelligen sein, dass dem Dritten der Gebrauch des Anschlusses komplett untersagt wird und notfalls auch entsprechende Vorkehrungen getroffen werden wie etwa das Abschalten des Routers.
Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass der Anschlussinhaber keine Kenntnis von der urheberrechtswidrigen Nutzung seines Anschlusses hat. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Störerhaftung insoweit die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Wer nur durch Einsatz organisatorischer oder technischer Mittel an der von einem anderen vorgenommenen urheberrechtlichen Nutzungshandlung beteiligt war, müsse demgemäß, wenn er als Störer in Anspruch genommen wird, ausnahmsweise einwenden können, dass er im konkreten Fall nicht gegen eine Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen hat. So müsse er insbesondere geltend machen können, dass ihm eine solche Prüfung nach den Umständen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt zumutbar war (BGH GRUR 1999, 418 = NJW 1999, 1960 = MMR 1999, 280). Im privaten Bereich dürfte daher die Annahme einer generellen Kontrollpflicht ohne konkreten Anlass zu verneinen sein. Ergeben sich jedoch Hinweise für eine illegale Nutzung des Anschlusses durch Dritte, so kann man der Störerhaftung nur durch die Ergreifung zumutbarer Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen entgehen.
Hinweis: Eine Sonderregelung zur Haftung von Arbeitgebern findet sich in § 100 UrhG. Danach hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 UrhG mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens, wenn in dessen Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein Urheberrecht verletzt wurde. Die Regelung erweitert die Haftung akzessorisch auf den Arbeitgeber, wenn der Urheberrechtsverstoß im betrieblichen Bereich durch einen seiner Mitarbeiter begangen wurde. Hintergrund ist der, dass im betrieblichen Bereich gewisse Kontrollen erwartet werden und der Arbeitgeber sich nicht hinter seinen Mitarbeitern „verstecken“ können soll.
b) Strafrechtliche Haftung
Eine strafrechtliche Haftung des Anschlussinhabers kommt nur bei einer strafrechtlich relevanten Mitwirkung an der Verletzungshandlung in Betracht. Erschöpft sich der Verursachungsbeitrag des Anschlussinhabers in der zur Verfügungstellung des Anschlusses ohne dass er dabei Kenntnis von dem konkreten Urheberrechtsverstoß hat, so scheidet eine Strafbarkeit mangels Vorsatz aus.
Fazit
Nach Inkrafttreten des 2. Korbs der Urheberrechtsnovelle ist nun auch die Haftung für das bisher meist nicht verfolgbare private Downloaden von Dateien genauer geregelt. Nutzer von Tauschbörsen, die sich bisher auf den Standpunkt stellen konnten, ihnen sei nicht klar gewesen, dass die heruntergezogene Datei von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage stammt, können sich ihrer Haftung nun nicht mehr entziehen. Die Urheberrechtsnovelle hat eine rechtliche Lücke geschlossen, die vor allem der Film- und Musikindustrie ein Dorn im Auge war. Es ist daher davon auszugehen, dass in Zukunft auch solche Nutzer von Tauschbörsen häufiger verfolgt werden, die diese Systeme vorwiegend zum privaten Download von Dateien verwenden.
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6 Kommentare
und wie langen können die das denn einfohrdern??
versenden..... also so ähnlich scheint das wohl zu laufen. Geschäft machen mit künstlich erzeugter Angst. Gerade Anwälte
sollten so nicht ihr Geld verdienen.
Also Ihr wißt Bescheid und sagt nicht ich hätte euch nicht gewarnt !
And always hang loose
Euer hansi-pe
ich habe mal eine grundsätzliche Frage.
Wird seitens der Abmahner bei jedem Titel einzeln in den tauschbörsen geschaut oder haben die eine einmalige HASH Datei gespielt und somit eine ganze Tabelle der bereits runtergeladenen Dateien und bedienen sich dieser dann nach und nach ?
Somit wäre ja ein finanzieller Ruin beim Nutzer vorprogrammiert.
Und gibt es fristen zwischen dem etwaigen Uploaden und Abmahnen ?
Danke im vorraus für antworten...
wie sieht es mit der Behauptung aus, dass ein Internetnutzer sein Interesse lediglich auf einen Download gerichtet hat (zu einem Zeitpunkt vor 01.01.08) und sich hierfür eines Tauschagentenprogrammes, wahllos heruntergeladen aus dem Internet, bedient hat und dieses Programm nun, ohne das Wissen des Nutzers, dessen Musiksammlung der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Muss der Nutzer erst IT studieren, um ausschließen zu können, dass ein Shareware-Programm, welches binnen 3 Sekunden installiert ist, Urheberrechtsverletzungen begehen kann?? Im Strafrecht wird ein Handeln ohne billigende Inkaufnahme fahrlässig genannt und entsprechend beim Strafmaß angewandt. Wie kann es sein, dass im Zivilrecht solche m.E. nach wichtige Handlungsabsichten nicht berücksichtigt werden?? Es ist doch absurd: der Nutzer macht einen Fehler, den er - der Willkür der Musikindustrie bzw. deren Rechtevertreter völligst ausgeliefert - sehr teuer bezahlen muss. Reicht es tatsächlich aus, durch mittels unterdurchschnittlichen PC Kenntnissen Schäden in Millionenhöhen zu verursachen und dafür von der deutschen Justiz zur Rechenschaft gezogen zu werden?? Und das in einer Zeit, in der der Mensch ohne PC als Außenseiter deklariert wird, der ohne PC und Internetanschluß nichts wert ist - dieser Mensch, der sich im Internet vorantastet, soll plötzlich auf der Anklagebank sitzen und Verursacher von Millionenschäden sein??
Ich halte dies nicht für möglich. Das Drohgerüst der feinen Anwälte wie Rasch und Co wird durch undurchsichtige Forenbeiträge Internet und halbherzig abgedruckter Gerichtsurteile absichtlich aufrecht erhalten.
Woher nimmt ein Landgericht bitte schön die Annahme, dass durch Gewähren eines Uploads eines einzigen Songs ein Schaden von 5000 Euro entsteht - ohne dass der SOng überhaupt heruntergeladen wird?
Wenn ein Gericht dies so einfach festsetzen kann, dann muss es das auch gegenüber einem höheren Gericht rechtfertigen. ich glaube kaum, das es dies kann. Oder hat das Landgericht etwa eine wissenschaftlich fundierte Studie über die Schäden durch Filesharing für die Festsetzung dieses angeblichen Schadens zugrundegelegt?
Nun, dann mach ich mich zivilrechtlich demnach auch strafbar, wenn ich das Auto meiner Ex-Frau, wenn es ausschließlich dieser gehört - im Internet zum Verkauf anbiete, es aber nicht verkaufe. Der Schaden, nämlich der Wert des Autos, würde dann von einem Gericht geschätzt werden und diesen müsste ich meiner Ex-Frau als Schadensersatz zahlen oder wie? Obwohl das Auto nach wie vor in deren Garage steht und niemandem etwas geschehen ist?? Und der Anwalt meiner Frau freut sich, weil sich dessen Honorar anhand des Streitwertes bemisst.
Was wäre dennn dann, wenn meine Ex-Frau sagt, der Wagen sei ihr 100.000 Euro wert? Ist das dann der gesetzlich festgelegte Streitwert?
So macht es doch Herr Rasch. Es wird einfach ein Wert festgelegt und mit Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe gedroht, sollte der Rechteverletzter den Vergleich nicht zahlen wollen.
Nichts anderes als bloßes Schätzen.
ich würde gerne die Studie sehen, die besagt, dass das bloße Anbieten eines Songs 5000 Euro Schaden verursacht, obwohl er an niemanden "veräußert" wurde.
Mann-o-Mann, das ist doch alles eine Riesenverarsche!!
Mir fällt hier nichts mehr zu ein.