Verkauf von FFP2-Masken auf Amazon: Abmahnungen vermeiden

Verkauf von FFP2-Masken auf Amazon: Abmahnungen vermeiden
von Julius Ulrich
08.03.2021 | Lesezeit: 5 min

In vielen Bundesländern, unter anderem Bayern, ist das Tragen einer FFP2-Maske in bestimmten öffentlichen Bereichen mittlerweile Pflicht. Diese Vorgabe, gepaart mit der gegenüber herkömmlichen Community-Masken oder Op-Masken gesteigerten Schutzwirkung, sorgt für eine große Nachfrage – insbesondere auf Handelsplattformen wie Amazon. Wer FFP2-Masken rechtssicher anbieten will, sieht sich allerdings mit diversen Fallstricken und einem hohen Abmahnpotenzial konfrontiert. In diesem Beitrag hat die IT-Recht Kanzlei zusammengetragen, welche wesentlichen Eckpunkte für den Verkauf von FFP2-Masken auf Amazon zu beachten sind.

I. Rechtskonforme Kennzeichnung der FFP-Masken

Rechtlich gesehen handelt es sich bei einer FFP-Maske um einen Gegenstand der persönlichen Schutzausrüstung, für welche die EU-Verordnung 2016/425 gilt.

Diese Einordnung löst besondere Produktkennzeichnungspflichten aus, die unbedingt eingehalten werden müssen. Anderenfalls ist die Maske in der EU nicht verkehrsfähig und darf nicht verkauft werden.

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1.) CE-Kennzeichnung und Prüfstellennummer

Nach Artikel 17 der Verordnung muss die Maske durch ein CE-Zeichen gekennzeichnet sein. Das Zeichen bringt zum Ausdruck, dass für die Maske das notwendige Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und sie allen anwendbaren europäischen Vorschriften entspricht.

Eine Ausnahme von der CE-Kennzeichnungspflicht gilt für Masken, die eine behördliche Sonderzulassung aufgrund von Versorgungsengpässen erhalten haben. Solche Masken dürfen innerhalb der Zulassungsfrist ohne die ansonsten erforderliche CE-Kennzeichnung und die dahinter stehende Konformitätsbewertung vertrieben werden. Damit solche Masken auch nach Ablauf der Sonderzulassungsfrist aber weiterhin verkehrsfähig sind, muss das Konformitätsbewertungsverfahren nachgeholt werden.

Außerdem muss hinter dem CE-Zeichen gemäß Art. 17 Abs. 3 der PSA-Verordnung eine 4-stellige Zahl stehen. Die Zahl steht für die Prüfstelle, die im Konformitätsbewertungsverfahren tätig war. Man spricht hier von der notifizierten Stelle (Notified Body).

Dabei gilt es zu beachten, dass nicht jede Prüfstelle persönliche Schutzausrüstung testen darf. Zugelassene Prüfstellen werden von der EU-Kommission in einer entsprechenden Liste geführt.

Nur dann, wenn die notifizierte Stelle in der EU-Liste geführt wird, ist von einer Verkehrsfähigkeit der FFP2-Masken auszugehen.

Hinweis zu ehemaligen UK-Prüfstellen und zum Brexit:

Falls in der Liste unter der 4-stelligen Zahl keinen Eintrag gefunden wird, sollten geprüft werden, ob die Prüfstelle aus der Liste gelöscht wurde. Das kann aktuell z.B. bei Prüfstellen in Großbritannien der Fall sein, die mit dem Brexit Ihre Anerkennung zum 01.01.2021 verloren haben.
Neue Zertifikate von ehemals anerkannten notifizierten Stellen aus Großbritannien, die am oder nach dem 01.01.2021 ausgestellt wurden, werden nicht mehr anerkannt. Sind FFP2-Masken von einer Stele in Großbritannien zertifiziert worden, sind sie seit dem 01.01.2021 in der EU nicht verkehrsfähig und bedürfen einer neuen Prüfung durch eine notifizierte EU-Stelle. Zertifizierungen, die vor dem 01.01.2021 in Großbritannien erfolgt sind, verlieren nach herrschender Meinung ebenfalls ihre Gültigkeit.

2.) Angabe der Kontaktdaten des Herstellers/Importeurs

Des Weiteren muss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG, zumindest auf der Umverpackung, der Hersteller oder Importeur mit Name und Kontaktanschrift zu gekennzeichnet sein.

Händler trifft gemäß § 6 Abs. 5 ProdSG eine Prüfpflicht ob der Korrektheit und Vollständigkeit der Kennzeichnung. Ergibt die Prüfung die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit, darf das betroffene Produkt nicht angeboten werden.

Wer die Masken aus einem Land außerhalb der EU importieren lässt, gilt übrigens im Rechtsinn selbst als Hersteller. In diesem Fall besteht gem. Artikel 8 Abs. 8 der PSA-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/425) die Verpflichtung, die Konformitätserklärung dem Produkt selbst beizufügen oder diese unter Angabe eines Links bereitzustellen.

3.) CE-Fälschungen im Umlauf

In der Regel sind Masken rechtskonform, wenn sie über die oben beschriebene Kennzeichnung verfügen. Jedoch haben Hersteller, häufig aus China, mittlerweile erkannt, dass sich FFP2-Masken mit einer 4-stelligen Zahl hinter dem CE-Zeichen besser verkaufen. Deswegen wird die Zahl häufig gefälscht. Aus diesem Grund sollten Verkäufer sich die Zertifikate durch den Lieferanten oder Hersteller vorliegen lassen und im Zweifel bei dem Prüfungsinstitut nachfragen.

II. Fallstricke in der Artikelbeschreibung

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III. Anhängen an fremde ASIN

Amazon verfolgt den Grundsatz, pro Produkt nur eine ASIN (Artikelidentifikationsnummer) zu vergeben. Händler, die ein bereits mit einer ASIN erfasstes Produkt verkaufen wollen, sind so grundsätzlich gehalten, sich an die ASIN und das fremde Angebot „anzuhängen“.

Gerade in Bezug auf FFP2-Masken ist hiervon aber abzuraten.

Durch das Anhängen an das fremde Angebot werden etwaige Unzulänglichkeiten (irreführende Werbung, fehlerhafte Produktbeschreibungen etc.) nämlich dem sich anhängenden Händler wettbewerbsrechtlich so zugerechnet, als hätte er sie selbst getätigt. Gerade Angebote von FFP2-Masken sind aber besonders fehleranfällig.

Gleichzeitig können auch fremde Markennamen oder besondere Serviceleistungen, die von einem ASIN-Inhaber in Anspruch genommen werden, schnell zum rechtlichen Stolperstein für den Anhängenden werden, wenn er über dieselbe ASIN ein tatsächlich von der Markengeltung nicht umfasstes Produkt anbietet oder die versprochenen Serviceleistungen in seiner Person nicht erbringt.

IV. Fazit

Der Verkauf von FFP2-Masken über Handelsplattformen wie Amazon ist in den vergangenen Monaten zunehmend attraktiv geworden. In rechtlicher Hinsicht existieren allerdings diverse rechtliche Fallstricke, die hauptsächlich auf die Klassifikation der Masken als Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung gemäß der EU-PSA-Verordnung zurückzuführen sind.

FFP2-Masken dürfen in der EU nur verkauft werden, wenn sie über eine CE-Zertifizierung von einer anerkannten Stelle verfügen. Gleichzeitig muss in Produktbeschreibungen unbedingt das Aufstellen pauschaler Wirkungsbehauptungen und die Verwechslung mit KN95- oder N95-Masken vermieden werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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