Fettreduktion per Ultraschall und andere Wunderkuren: Verschreibungsfreie Abmahnungen
Unter den Abmahnsportlern sind sie der Renner: Die Wunderkuren. In Teil 4 unserer beliebten Reihe „Medizinprodukte, die die Welt nicht braucht “ haben wir erneut eine Abmahnung gegen Werbung für die Fettreduktion per Ultraschall („Lipolyse“) entdeckt – so viel vorweg: Für den Abgemahnten gab es keine Heilkur.
Der deutsche e-Trade quillt geradezu über vor allerlei Mittelchen, Wässerchen und Gerätschaften, mit denen man gegen Falten, Dellen, Haarausfall, Fettzellen und anderen Leiden vorgehen soll. Eine einzige Nebenwirkung ist hierbei für den Händler interessant: Die meisten dieser Zaubermittel halten i.d.R. keiner wissenschaftlichen Überprüfung stand – und dieser Mangel wird im nationalen Wettbewerbsrecht gerne einmal mit einer Abmahnung quittiert. Dementsprechend müssen Abmahnsportler das Internet nur nach allzu verheißungsvoll beworbenen Wundermittelchen durchsuchen, schon haben sie ein paar ideale Opfer gefunden.
So erging es diesen Sommer einem Händler, der etwas zu überschwänglich die fettreduzierende Wirkung eines Ultraschall-Gerätes angepriesen hatte – und prompt von einem Wettbewerbsverein abgemahnt wurde. Der nachfolgende Prozess vor dem LG Frankfurt (08.07.2010, Az. 2-3 O 48/10) brachte keine Linderung, der Händler sitzt nun auf seinen Abmahn- und Anwaltskosten.
Es sei also deutlich darauf hingewiesen: Derlei Mittel und Gerätschaften beinhalten für den Handel ein gewisses wettbewerbsrechtliches Risiko, das gekannt und beherrscht werden will. Vor allem die Werbung stellt hier ein juristisches Problem dar, da der Werbende sich mit unbedachten Aussagen schnell auf rechtliches Glatteis begibt – zumal hier oftmals nicht nur die allgemeinen Regelungen des UWG gelten, sondern oftmals auch wettbewerbsrechtliche Sondernormen aus dem Medizinrecht anzuwenden sind (HWG, MPG etc.)
Eine ausführliche Darstellung der Problematik mit Wunderkuren im Allgemeinen und der Lipolyse im Speziellen findet sich hier.
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