Kennzeichnung von fest verbauten Lampen in Leuchten trotz entgegenstehender Verordnung zulässig?

Kennzeichnung von fest verbauten Lampen in Leuchten trotz entgegenstehender Verordnung zulässig?
27.04.2015 | Lesezeit: 4 min

Die Verordnung (EU) Nr. 874/2012 legt Händlern und Herstellern weitgehende energieverbrauchsbasierte Kennzeichnungspflichten für Lampen und Leuchten auf, deren Umsetzung durch einen ergänzenden Rechtsakt nunmehr auch im Online-Handel spezifischen Anforderungen unterliegt. Umgekehrt aber klammert die Verordnung bestimmte Produkte aus ihrem Anwendungsbereich aus und erklärt vor allem Einbauteile für nicht kennzeichnungspflichtig. Im folgenden Beitrag soll erörtert werden, ob über den Regelungsinhalt hinaus eine ergänzende Kennzeichnung von fest verbauten Lampen in Leuchten zulässig ist.

I. Das Problem

Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 sind fest verbaute Lampen und LEDs innerhalb von Leuchten aus dem Geltungsbereich der Verordnung derart ausgenommen, dass sie den physischen (und elektronischen) Kennzeichnungspflichten nicht unterfallen sollen.

Hier wird der Informationsgehalt des Leuchtenetiketts für ausreichend befunden, das insofern augenscheinlich bereits hinreichende Informationen zur Effizienz der eingebauten Lampen enthält. Weil die Leuchte als Fassung für Leuchtmittel nämlich lediglich die Betriebs- und Stromversorgungsvoraussetzungen schafft, kann sie selbst nicht hinsichtlich ihrer Energieeffizienz bewertet werden. Die auf dem Etikett ausgewiesene Effizienzspanne stellt vielmehr auf das jeweils kompatible Leuchtmittel ab.

Viele Hersteller, die gegenüber Händlern zur Bereitstellung der jeweiligen Etiketten verpflichtet sind, begnügen sich vor allem bei Leuchten mit fest verbauten LEDs allerdings nicht mit dem Leuchtenetikett, sondern bieten zudem ein gesondertes, nach der Verordnung nicht erforderliches LED-Label an. Der Grund ist ein dem Leuchtenetikett gegenüber dem Lampenetikett innewohnendes Informationsdefizit im LED-Bereich.

Auf dem ersteren (unten links) ist für LEDs die genaue Effizienzklassenausweisung nicht vorgesehen, sondern es muss vielmehr nur das Spektrum von A++ - A mit einer Klammer und der Formulierung „LED“ ausgewiesen werden. Dahingehen ist auf einem Leuchtmitteletikett für LEDs (unten rechts) die Spezifizierung auf eine genaue Effizienzklasse notwendig:

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Hersteller von Leuchten mit besonders effizienten fest verbauten LEDs (A++ und A+) haben insofern ein Interesse daran, den vagen Effizienzrahmen auf dem Leuchtenetikett durch ein (eigentlich nicht vorgesehenes) LED-Label zu konkretisieren und so einerseits gegenüber Verbrauchern auf den besonders geringen Energieverbrauch hinzuweisen und andererseits die eigenen Produkte von weniger effizienten Lampen-Leuchten-Kombinationen anderer Hersteller abzuheben. Daher stellen sie für Leuchten mit fest verbauten LEDs beide Etiketten in der Hoffnung bereit, dass Händler diese in ihren Angeboten übernehmen.

Weil die Verordnung bei fest verbauten Lampen und LEDs in Leuchten aber nicht gilt, stellt sich die Frage, ob die Darstellung eines zusätzlichen LED-Labels neben dem Leuchtenetikett überhaupt zulässig ist.

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II. Einschätzung

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei stellt es grundsätzlich weder für Hersteller noch für Händler ein Problem dar, über den Geltungsbereich der Verordnung hinaus ein insofern nicht vorgesehenes Leuchtmitteletikett als Zusatz darzustellen.

Zwar „gelten“ die Verordnung und mithin die Kennzeichnungserfordernisse für in Leuchten fest verbaute Leuchtmittel nicht. Jedoch kann es nicht unzulässig sein, dem Verbraucher ein über den Regelungsgehalt hinausgehendes „Mehr“ an Informationen zu gewähren, welches das Ziel des Rechtsaktes überschießend umsetzt.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 wird der Zweck der Verringerung des Energieverbrauchs und der beschleunigten Umstellung auf effizientere Technologien verfolgt (ErwGr. 3 + 4). Weist das Leuchtenetikett die genaue Effizienz der verbauten LEDs aber nicht hinreichend aus, fördert ein zusätzliches Leuchtmitteletikett die Orientierungsfähigkeit des Verbrauchers hin zur effizientesten Lösung und dient damit der Energieverbrauchssenkung.

Der in Art. 1 Abs. 2 lit. d festgehaltene Ausschluss begründet insofern keinen Verbotstatbestand, sondern dient wohl lediglich dazu, die Unternehmer nicht mit allzu weitreichenden Pflichten über Gebühr zu belasten (ErwGr. 5).

Im Umkehrschluss sollte es Händlern und Herstellern aber freistehen, freiwillig eine weiterführende Kennzeichnung vorzunehmen.

Voraussetzung ist diesbezüglich natürlich, dass sich die freiwillige Zusatzetikettierung an den Maßstäben der Verordnung orientiert und ihrerseits die Vorgaben zur physischen und elektronischen Kennzeichnung ordnungsgemäß umsetzt.

III. Fazit

Obwohl von der Kennzeichnungsverordnung Nr. 874/2012 nicht vorgesehen, stellen Hersteller von Leuchten mit fest verbauten LEDs den Händlern neben dem erforderlichen Leuchtenetikett zudem ein LED-Label bereit. Damit sollen die auf dem ersteren nur vage gehaltenen Effizienzinformationen konkretisiert werden.

Nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei können Händler die zusätzlichen, eigentlich nicht erforderlichen Etiketten ohne Bedenken für ihre Angebote übernehmen, weil sie Zusatzinformationen bereitstellen, die einer Beschleunigung effizienterer Technologien dienlich sind. Zulässigkeitsprobleme ergeben sich nämlich dann nicht, wenn eine Kennzeichnungsmaßnahme zwar gesetzlich nicht vorgesehen ist, aber den vom Gesetz intendierten Zweck über den Regelungsbereich hinaus fördert.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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