Leitfaden: Fernsehgeräte / LED-Monitore richtig im Internet kennzeichnen

Leitfaden: Fernsehgeräte / LED-Monitore richtig im Internet kennzeichnen

Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Leitfaden: Elektronische Displays richtig im Internet kennzeichnen (z.B. Fernseher, Monitore)"

Die rechtskonforme Kennzeichnung von Fernsehgeräten im Internet hat sich in den letzten Jahren zu einer echten Herausforderung entwickelt. Dabei sind mittlerweile die Vorgaben dreier (!) EU-Verordnungen zu berücksichtigen, wobei der Umfang der Kennzeichnungspflichten wiederum davon abhängt, ob Fernsehgeräte konkret angeboten oder bloß beworben werden. Die IT-Recht Kanzlei stellt sich der Herausforderung und veröffentlicht einen aktuellen Leitfaden zur rechtssicheren Kennzeichnung von Fernsehgeräten im Internet.

A. Abmahnsichere Rechtstexte

Grundvoraussetzung für den abmahnsicheren Verkauf von Fernsehgeräten über das Internet ist zunächst einmal die Verwendung geeigneter Rechtstexte, wie:

  • Impressum
  • AGB & Kundeninformationen
  • Widerrufsbelehrung
  • Datenschutzerklärung

B. Begriffsbestimmung: Fernsehgerät

Der Begriff "Fernsehgerät" bezeichnet

  • einen Fernsehapparat oder einen Videomonitor, vgl. Artikel 2 Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 1062/2010.
  • auch LED-Monitore (so OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2014 – I-6 U 189/13, 6 U 189/13)

Im Einzelnen:

1. Fernsehapparat

Der Begriff "*Fernsehapparat* " bezeichnet ein Produkt, das vorwiegend zur Anzeige und zum Empfang audiovisueller Signale konzipiert ist, unter einer Modell- oder Systembezeichnung in Verkehr gebracht wird und aus folgenden Komponenten besteht:

  • einem Bildschirm,
  • einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) sowie fakultativen Zusatzfunktionen für die Datenspeicherung und/oder -anzeige, wie z. B. DVD-Laufwerk, Festplatte oder Videokassettenrekorder, entweder in einer einzigen Einheit mit dem Bildschirm kombiniert oder als eine oder mehrere hiervon getrennte Einheit(en);

- vgl. Artikel 2 Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 1062/2010

2. Videomonitor

Die Definition des Videomonitors (Art. 2 Nr. 3 EU-Verordnung Nr. 1062/2010 umfasst ihrem Wortlaut nach Geräte, die zur Anzeige eines Videosignals aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich Fernsehsignalen, auf einem integrierten Bildschirm konzipiert sind, die fakultativ Audiosignale von einem externen Quellgerät steuern und wiedergeben und die durch genormte Videosignalpfade, darunter Cinch (Component Cinch, Composite Cinch), SCART, HDMI und künftige Drahtlosstandards (jedoch mit Ausnahme ungenormter Videosignalpfade wie DVI und SDI) angeschlossen sind, aber Sendesignale nicht empfangen und verarbeiten können.

Durch die zuletzt genannte Einschränkung (die fehlende Receiver- und Tunerkomponente) unterscheiden sich Videomonitore von Fernsehapparaten.

Ausdrücklich ausgenommen von der Definition des Videomonitors werden (Computer-) Monitore, die ungenormte Videosignalpfade wie DVI und SDI nutzen. Dagegen fällt ein über genormte Videosignalpfade angeschlossenes, zur Anzeige von (Audio- und) Videosignalen auf einem Bildschirm konzipiertes Gerät wiederum unter den Wortlaut der Begriffsbestimmung.

Gemäß der allgemeinen Regel, dass Ausnahmen eng auszulegen sind, sind damit in grammatikalischer Hinsicht Geräte, die sowohl ungenormte als auch genormte Videosignalpfade nutzen, ebenfalls als Videomonitore im Sinne der Verordnung anzusehen, so das OLG Köln (Urteil vom 26. Februar 2014 – I-6 U 189/13, 6 U 189/13). So sei auch begründbar, dass es sich bei LED-Monitore um Fernsehgeräte, nämlich um Videomonitore (Art. 2 Nr. 1 und 3 VO 1062/2010) handele.

3.LED-Monitore

Sind LED-Monitore auch Fernsehgeräte? Ja, so das OLG Köln (Urteil vom 26. Februar 2014 – I-6 U 189/13, 6 U 189/13). Aus dem Wortlaut der Definition von Videomonitoren ergebe sich, dass nur solche Monitore nicht tatbestandlich seien, die Signale ausschließlich über ungenormte Pfade bezögen. Dies seien in der Regel Computermonitore. Sei ein Produkt – wie der LED-Monitor - indes in der Lage, sowohl genormte als auch ungenormte Pfade zu nutzen, so sei die Definition des Videomonitors grundsätzlich erfüllt.

C. Kennzeichnungspflichten

I. Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab

Es ist ganz entscheidend, ob ein Online-Händler ein Fernsehgerät im Internet

  • lediglich bewirbt oder
  • konkret anbietet.

Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab!

1. Bloße Werbung = reduzierte Kennzeichnung

Bewirbt ein Online-Händler bloß ein Fernsehgerät im Internet, so zeigt sich der Gesetzgeber genügsam:

Es ist in der Werbung lediglich

  • die Energieeffizienzklasse und
  • das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen

anzugeben (s. Art. 6a EU-Verordnung 2017/1369).

Aber Achtung: Dies gilt unabhängig davon, ob die Bewerbung eines bestimmten Fernsehgeräts energiebezogene oder preisbezogene Informationen enthält.

2. Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung

Wird dagegen ein Fernsehgerät im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:

Es ist in der Nähe des Produktpreises

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

im Angebot zu integrieren.

(s. Artikel 4 b EU-Verordnung 1062/2010 in der durch Artikel 4 (2) EU-Verordnung 518/2014 vorgegebenen Fassung).

3. Was ist Werbung? Was ein Angebot?

Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein wir haben das Thema bereits in einem [anderen Zusammenhang behandelt.

Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:

a. Von einer bloßer Bewerbung eines Fernsehgeräts sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn

  • der Preis für das Fernsehgerät und/oder
  • der Verkäufer des konkret beworbenen Fernsehgeräts

nicht genannt wird.

b. Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt ist.

Praxishinweis:

Aus dem Grunde empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Händlern, die einen eigenen Online-Shop betreiben, sämtliche Darstellungen bepreister Fernsehgerätmodelle in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als Angebote einzuordnen - unabhängig davon, ob Warenkorb-Button dargestellt werden oder nicht.

Dies betrifft bspw.

  • Kategorie-Übersichten,
  • Artikeldetailseiten,
  • Shop-Suchergebnisse,
  • Cross-selling-Angebote,
  • Newsletter,
  • Besondere Darstellungen „zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“

4. Beispiele für bloße Werbung

Beispiel:

fernseher

Bei diesem Beispiel handelt es sich um einen Fernseher, der bei idealo.de beworben wird. Es ist bloße Werbung (und kein Angebot), da der Verkäufer noch unbekannt bzw. gesondert auszuwählen ist.

5. Beispiel für Angebote

Erstes Beispiel:

1

Diese Darstellung eines Fernsehgeräts (in einem Online-Shop) ist ohne Zweifel ein konkretes Angebot. Der Verkäufer und der Preis sind bekannt, zudem ist es möglich die Ware direkt in den Warenkorb zu legen.

Zweites Beispiel:

2

Diese Fernseher werden aktuell bei quelle.de beworben. Der Anbieter ist bekannt (Quelle-GmbH), die Preise sind es auch. Unabhängig davon, dass

  • es keinen Warenkorb-Button gibt
  • bei dieser Produktansicht nur wenige Produktinformationen sichtbar sind,

empfiehlt die IT-Recht Kanzlei (sicherheitshalber) diese Darstellung in "kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht" als konkrete Angebote zu behandeln.

II. Pflichtkennzeichnung bei bloßer Werbung

Wie bereits oben besprochen, ist bei der bloßen Bewerbung eines bestimmten Fernsehgeräts im Internet

  • die Energieeffizienzklasse
  • das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen

anzugeben.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Bewerbung eines bestimmten Fernsehgeräts energiebezogene oder preisbezogene Informationen enthält.

III. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten

Wie bereits oben dargestellt, haben Online-Händler bei Fernsehgerät-Angeboten

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

in das Angebot zu integrieren.

Im Einzelnen:

1. Einbindung des elektronischen Etiketts

Wird das Etikett graphisch direkt in das Angebot eingebunden, so muss es in der Nähe des Preises dargestellt werden.

Da aber die rechtlich vorgegebene Größe des elektronischen Etiketts (mindestens 60 mm breit und 120 mm hoch) viel Platz kostet, ist es in rechtlicher Hinsicht auch ausreichend, das Etikett bloß im Angebot zu verlinken.

Hierbei sind jedoch folgende Regeln einzuhalten:

So muss ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett verwendet werden. Dieser Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produktes als Buchstabe ggf. mit einem „+“ dahinter in Weiß und in einer Schriftgröße enthalten, die der des Preises entspricht.

Beispiel:

bbb

Praxishinweis:

Beispiel: wird ein Produkt mit der Energieeffizienzklasse „C“ angeboten, muss der Pfeil in dem für diese Klasse vorgesehenen Orange abgebildet werden. Wird der Preis im Angebot in Schriftgröße 28 pt. dargestellt, muss der Pfeil den Buchstaben „C“ in weiß und in Schriftgröße 28 pt. ausweisen. Die Größe des Pfeils ist dabei an die Schriftgröße des Preises so anzupassen, dass die ausgewiesene Effizienzklasse noch innerhalb des Pfeils dargestellt werden kann.

Weiterhin ist Folgendes zu beachten:

  • der Pfeil muss auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden
  • die Bilddatei des Pfeils muss mit einem Link zum Etikett versehen sein
  • das Etikett muss nach einem Mausklick auf das Bild des Pfeils, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt werden
  • das Etikett muss in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt werden
  • die Anzeige des Etiketts muss mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet werden können

2. Produktdatenblatt

In der Nähe des Gesamtpreises des Fernsehgeräts ist das (vom Lieferanten bereitgestellte) Produktdatenblatt darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Eine bloße Verlinkung des Datenblatts ist zulässig. Der Link muss in dem Fall lauten "Produktdatenblatt".

3. Beispiel

Positivbeispiel:

1

Dieses konkrete Angebot findet sich aktuell bei otto.de. Die Energieverbrauchskennzeichnung wird hier gut gelöst:

  • Der Pfeil wird in der Nähe des Produktpreises dargestellt.
  • Die Farbe des Pfeils entspricht der Energieeffizienzklasse, nämlich grün.
  • Der Buchstabe entspricht der Energieeffizienzklasse: A+
  • Die Größe des Buchstaben entspricht der Schriftgröße des Preises
  • Klickt man auf den Pfeil, so erscheint das Etikett in Originalgröße (von einer entsprechenden Abbildung wird hier abgesehen)
  • Auch das Produktdatenblatt ist als Link ("Produktdatenblatt") im PDF-Format in der Nähe des Preises hinterlegt.

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