Leitfaden: Elektronische Displays richtig im Internet kennzeichnen (z.B. Fernseher, Monitore)

Leitfaden: Elektronische Displays richtig im Internet kennzeichnen (z.B. Fernseher, Monitore)

Elektronische Displays, wie etwa Fernseher und Monitore, müssen im Online-Handel hinsichtlich ihres Energieverbrauchs speziell gekennzeichnet werden. Eine EU-Kennzeichnungsverordnung legt dabei unterschiedliche Anforderungen für Werbung und Angebote fest. Wir zeigen, wie diese Vorschriften korrekt umgesetzt werden.

I. Welche elektronischen Displays sind überhaupt kennzeichnungspflichtig?

Kennzeichnungspflichtig gemäß sind gemäß EU-Verordnung Nr. 2019/2013 Artikel 1 Abs. 1 elektronische Displays, einschließlich Fernsehgeräte, Monitore und digitaler Signage-Displays.

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Begriffsbestimmungen:

1. "Elektronische Displays"

Ein „elektronisches Displays“ bezeichnet gemäß EU-Verordnung Nr. 2019/2013 Artikel 2 Nr. 1 einen Anzeigeschirm mit zugehöriger Elektronik, dessen Hauptfunktion die Anzeige visueller Informationen von drahtgebundenen oder drahtlosen Quellen ist;

2. „Fernsehgerät“

„Fernsehgerät“ bezeichnet gemäß EU-Verordnung Nr. 2019/2013 Artikel 2 Nr. 2 ein elektronisches Display, dessen Hauptfunktion der Empfang und die Anzeige audiovisueller Signale ist und das aus einem elektronischen Display und einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) besteht;

3. "Monitor"

„Monitor“ oder „Computermonitor“ oder „Computerdisplay“ bezeichnet gemäß EU-Verordnung Nr. 2019/2013 Artikel 2 Nr. 4 ein elektronisches Display, das zur nahen Betrachtung durch eine Person z. B. an einem Bürotisch bestimmt ist;

4. "Digitales Signage-Display" bezeichnet gemäß EU-Verordnung Nr. 2019/2013 Artikel 2 Nr. 14 ein elektronisches Display, das hauptsächlich dafür bestimmt ist, von vielen Personen außerhalb einer Büro-Umgebung und eines Wohnbereichs betrachtet zu werden. Seine Spezifikationen umfassen alle folgenden Merkmale:

  • eindeutige Kennung, um das Ansteuern eines bestimmten Anzeigeschirms zu ermöglichen,
  • Funktion, die einen unbefugten Zugriff auf die Displayeinstellungen und die dargestellten Bilder verhindert,
  • Netzanschluss (mit drahtgebundener oder drahtloser Schnittstelle) zur Steuerung, Überwachung oder zum Empfang der anzuzeigenden Informationen von entfernten Unicast- oder Multicast-Quellen, aber nicht von Rundfunkquellen,
  • zur Aufhängung, Montage oder Befestigung an einer physischen Struktur für die Betrachtung durch mehrere Personen bestimmt und ohne Ständer in Verkehr gebracht,
  • umfasst kein Empfangsteil (Tuner) zur Anzeige von Rundfunksignalen;

II. Welche elektronischen Displays sind nicht kennzeichnungspflichtig?

Nicht kennzeichnungspflichtig sind gemäß EU-Verordnung Nr. 2019/2013 Artikel 1 Abs. 2

a) elektronische Displays mit einer Bildschirmfläche bis höchstens 100 Quadratzentimeter,

b) Projektoren,

c) All-in-One-Videokonferenzsysteme,

d) medizinische Displays,

e) VR-Brillen (für virtuelle Realität),

f) Displays, die in die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) genannten Produkte integriert oder zu integrieren sind,

g) elektronische Displays, bei denen es sich um Komponenten oder Baugruppen von Produkten handelt, die unter die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsvorschriften fallen,

h) Broadcast-Displays,

i) Sicherheitsdisplays,

j) digitale interaktive Whiteboards,

k) digitale Fotorahmen,

l) digitale Signage-Displays, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen:

  • es wurde als Anzeigemodul entworfen und gebaut, das als Teilbildfläche in eine größere Anzeigefläche integriert werden soll, und ist nicht zur Nutzung als eigenständiges Display bestimmt,
  • es wird als eigenständiges Gerät in einem Gehäuse vertrieben, das zur ständigen Nutzung im Freien bestimmt ist,
  • es wird als eigenständiges Gerät in einem Gehäuse vertrieben und hat eine Bildschirmfläche von weniger als 30 dm2 oder mehr als 130 dm2,
  • das Display hat eine Pixeldichte von weniger als 230 Pixel/cm2 oder mehr als 3 025 Pixel/cm2,
  • es hat im SDR-Betrieb (Standard-Dynamikumfang) eine Spitzenweißluminanz von mindestens 1 000 cd/m2,
  • es hat keine Videoeingangsschnittstelle und keine Displaysteuerung, die die korrekte Anzeige einer genormten dynamischen Videosequenz zur Messung der Leistungsaufnahme ermöglichen würden,

m) Statusdisplays,

n) Bediendisplays.

III. Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab

Es ist ganz entscheidend, ob ein Online-Händler elektronische Displays im Internet

  • einfach bewirbt,
  • konkret anbietet

Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab!

1. Einfache Werbung und technisches Werbematerial = reduzierte Kennzeichnung

Bewirbt ein Online-Händler bloß elektronische Displays im Internet oder stellt technisches Werbematerial zur Verfügung, gelten reduzierte Kennzeichnungspflichten

Es sind in der Werbung und in technischem Werbematerial die Effizienzklasse und das das Spektrum der Effizienzklassen graphisch darzustellen.

Definiton des technischen Werbematerials

Weder in der spezifischen Kennzeichnungsverordnung noch in der Rahmenverordnung 2017/1369 ist definiert, was unter "technischem Werbematerial" zu verstehen ist.

Eine Legaldefinition, die aber bedeutungsgleich herangezogen werden kann, ergibt sich aus Art. 3 Nr. 4 Verordnung Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen.

Danach gelten als technisches Werbematerial

  • technische Handbücher
  • Broschüren
  • Faltblätter und
  • Kataloge

(in gedruckter oder elektronischer Form oder als Online-Version) sowie Websites, die der Vermarktung an Endnutzer oder Händler dienen und in denen die spezifischen technischen Parameter des Produktes beschrieben werden.

2. Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung

Wird schließlich ein elektronisches Display im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:

Es ist in der Nähe des Produktpreises

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

im Angebot zu integrieren.

(s. Artikel 4a. in Verbindung mit Anhang VIII EU-Verordnung 2019/2013)

3. Was ist Werbung? Was ein Angebot?

Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein.

Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:

a. Von einer bloßer Bewerbung eines elektronischen Displays sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn

  • der Preis für das elektronische Display und/oder
  • der Verkäufer des konkret beworbenen elektronischen Displays

nicht genannt wird.

b. Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt ist.

Praxishinweis:

Aus dem Grunde empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Händlern, die einen eigenen Online-Shop betreiben, sämtliche Darstellungen bepreister elektronisches Displays in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als Angebote einzuordnen - unabhängig davon, ob Warenkorb-Button dargestellt werden oder nicht.

Dies betrifft bspw.

  • Kategorie-Übersichten,
  • Artikeldetailseiten,
  • Shop-Suchergebnisse,
  • Cross-selling-Angebote,
  • Newsletter,
  • Besondere Darstellungen „zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“

Diese Ansicht wird auch von der EU-Kommission vertreten, die das maßgebliche "Anbieten" entsprechend weit auslegt.

4. Beispiel für bloße Werbung

Fernseher 1

Bei diesem Beispiel handelt es sich um einen Fernseher, der bei idealo.de beworben wird. Es ist bloße Werbung (und kein Angebot), da der Verkäufer noch unbekannt bzw. gesondert auszuwählen ist.

5. Beispiele für Angebote

Erstes Beispiel:

22

Diese Darstellung eines Fernsehers (in einem Online-Shop) ist ohne Zweifel ein konkretes Angebot. Der Verkäufer und der Preis sind bekannt, zudem ist es möglich die Ware direkt in den Warenkorb zu legen.

Zweites Beispiel:

1

Diese Fernseher wurden (zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags) bei quelle.de beworben. Der Anbieter ist bekannt (Quelle-GmbH), die Preise sind es auch.

Unabhängig davon, dass

  • es keinen Warenkorb-Button gibt
  • es so gut wie keine Produktinformationen gibt,

empfiehlt die IT-Recht Kanzlei (sicherheitshalber) diese Darstellung in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als konkrete Angebote zu behandeln.

IV. Pflichtkennzeichnung bei Werbung und in technischem Werbematerial

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V. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten

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