Ärztlicher Expertenrat im Internet: Werbung für Diagnosestellung im online-Forum ist unlauter

Ärztlicher Expertenrat im Internet: Werbung für Diagnosestellung im online-Forum ist unlauter
von Mag. iur Christoph Engel
14.12.2012 | Lesezeit: 4 min

Konkrete Diagnosestellungen und Therapievorschläge, die von Ärzten in einem Blog zur Verfügung gestellt werden, unterfallen nach einem aktuellen Urteil des OLG München dem Werbeverbot für Fernbehandlungen nach § 9 HWG. Im zugrundeliegenden Fall konnten in einem Blog Fragen zum Thema Gesundheit gestellt werden, die jeweils von einem Facharzt in teils sehr konkreter Form beantwortet wurden – ohne dass der Arzt den Patienten jemals zu Gesicht bekam (vgl. aktuell OLG München, Urt. v. 02.08.2012, Az. 29 U 1471/12 – „Unsere Experten sind für Sie da“).

Für den Blog und den daraus zu erhaltenden medizinischen Rat wurde seitens des Betreibers u.a. mit folgendem Text geworben:

„Unsere Experten sind für Sie da – Sie haben Fragen zu Krankheiten, Therapiemöglichkeiten oder Diagnoseverfahren? In den Expertenrat-Foren […] antworten Ihnen kostenlos über 80 Fachärzte zu Themen von Allergien über Kinderkrankheiten bis hin zu Zahnproblemen.“

Im Forum konnten Fragen rund um die Gesundheit gestellt werden, die teilweise sehr konkrete Symptome beschrieben – und teilweise ebenso konkret mit entsprechenden Diagnosestellungen beantwortet wurden. So erhielt ein User, der über ein Taubheitsgefühl an einer Zehe klagte, folgenden Beitrag als Antwort:

„Ist unwahrscheinlich, dass es sich um Durchblutungsstörungen handelt. Möglicherweise liegt einen neurologische Beschwerdeursache vor oder es handelt sich um eine muskulär-knöcherne Fehlhaltung mit daraus resultierender Nervenreizung im Bereich des Fußes.“

Ein weiterer User, der augenscheinlich an einem grippalen Infekt litt und wissen wollte, wie lange er diesen noch ertragen müsse, erhielt gleich einen kompletten Therapieplan:

„[…] zusätzlich würde ich zum Lösen auch ACC, Sinupret und Soledum-Kapseln nehmen und Nasen-spülungen machen. Gegen die Schmerzen kann auch ASS oder Paracetamol helfen, aber insgesamt müssen Sie sich wahrscheinlich noch eine Woche gedulden, bis es wieder gut wird.“

In dieser Form des Bloggens erkannte das OLG München die ärztliche Vornahme einer Fernbehandlung, für die jedoch keine Werbung gemacht werden darf ist – § 9 HWG untersagt jegliche Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht. Das OLG München führt dazu aus ([% Urteil id="5893" text="Urt. v. 02.08.2012, Az. 29 U 1471/12" %]; mit weiteren Nachweisen):

„Zu Recht […] hat das Landgericht eine Fernbehandlung dann angenommen, wenn der Behandelnde allein auf Grund der schriftlichen, fernmündlichen, über andere Medien oder durch Dritte auf Distanz vermittelten Informationen eine eigene Diagnose erstellt oder Behandlungsvorschläge unterbreitet. Wesentlich ist dabei, dass sich der Behandelnde ohne eigene Wahrnehmung der zu behandelnden Person konkret und individuell zu dieser Person diagnostisch oder therapeutisch äußert […].“

Sinn dieser Rechtslage ist es, den Patienten mit seinen Leiden an die Adresse zu verweisen, an der er am besten aufgehoben ist: Seinen Hausarzt. Ein Blog kann eine umfassende ärztliche Anamnese schließlich nicht ersetzen, so die Richter:

„Denn vorliegend ist eine mittelbare Gesundheitsgefährdung […] gegeben. Die beanstandete Werbung mit dem Hinweis darauf, dass in den Expertenrat-Foren über achtzig Fachärzte den Angesprochenen kostenlos antworteten, begründet die nicht unerhebliche Gefahr, dass Ratsuchende sich entschließen, zumindest vorläufig nur das Angebot [des Forums] in Anspruch zu nehmen, und von einem sonst durchgeführten Arztbesuch abgehalten werden.“

Und aus genau diesem Grund ist die Werbung für dieses Forum rechtswidrig – selbst dann, wenn man das Forum selbst von der Meinungs- bzw. Pressefreiheit geschützt sähe:

„Meinungs- und Pressefreiheit sind durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht vorbehaltlos gewährt; sie finden vielmehr gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen sowohl das Lauterkeitsrecht als auch das Heilmittelwerbegesetz zählen […]. Angesichts der mittelbaren Gesundheitsgefährdung, die von der beanstandeten Werbung ausgeht, besteht kein Vorrang des Interesses der Beklagten ihr Beratungsangebot in der beanstandeten Weise zu bewerben.“

Es ist folglich nur davon abzuraten, für Foren wie dem oben dargestellten in irgendeiner Weise Werbung zu machen. Dadurch wird der Betrieb eines solchen Forums zugegebenermaßen erschwert, dennoch sollte bei Gesundheitsthemen mit einiger Vorsicht vorgegangen werden: Dem Google-affinen Bürger ist durchaus zuzutrauen, dass er den Weg zum Hausarzt komplett durch eine Forumsdiskussion ersetzt. Ärgerlich (ja gefährlich), wenn dann die Ferndiagnose falsch ist und im Falle eines Notfalls dadurch wertvolle Zeit verstreicht.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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