Abmahnradar: aktuelle Abmahnungen der Woche

Abmahnradar: aktuelle Abmahnungen der Woche
Stand: 29.11.2024 11 min

Abmahnfallen: Die Klassiker Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"

Diese Woche ging es um: fehlerhafte Grundpreise, fehlende Angabe des Abtropfgewichts, irreführende Werbung auf Google-Shopping sowie Firmennamen- und Urheberrechtsverletzungen („Aquadona“, Produktfilme).

Übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

- Abmahnradar - iOS

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Fehlerhafte Grundpreise und fehlende Angabe des Abtropfgewichtes

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 300,00 EUR

Darum geht es: Meist geht es bei Grundpreisabmahnungen um fehlende Grundpreise - bei dieser Abmahnung ging es jedoch um falsche Grundpreise. Konkret: Der abgemahnte Händler hatte den Preis pro Gramm (statt richtigerweise pro Kilogramm) angegeben. Außerdem wurde abgemahnt: Die fehlende Angabe des Abtropfgewichts. Ja, das Abtropfgewicht muss nach der LMIV angegeben werden, wenn das Produkt in Flüssigkeit verpackt ist (z.B. bei Gemüsekonserven, Obst in Sirup, Fisch in Öl).
Das Abtropfgewicht wird zusätzlich zum Nettogewicht angegeben, um dem Verbraucher eine genaue Vorstellung davon zu geben, wie viel von dem Produkt ohne die Flüssigkeit tatsächlich verwendbar oder essbar ist. Darüber hinaus spielt das Abtropfgewicht auch bei der Angabe von Grundpreisen eine Rolle, da bei diesen Waren das Abtropfgewicht gleichzeitig das Bezugsgewicht darstellt.

Hier nochmal zusammengefasst Wissenswertes zum Thema Grundpreisangaben:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Brauchbare Tipps zum Thema Grundpreise gerade auch in Bezug auf die neuen gesetzlichen Anforderungen finden Sie in diesem Beitrag.

e-Zigaretten: Verkauf ohne Altersverifikation und irreführende Werbung zu Versandkosten

Wer: PB-ViGoods GmbH

Wieviel: 2.293,25 EUR

Wir dazu: Hier ging es um die Altersverifikation beim Verkauf von e-Zigaretten: Offensichtlich wurde diese Ware ohne entsprechende Altersverifikation versendet. Vorwurf dann: Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz.

Das betrifft grds. nicht nur die e-Zigaretten: Etwa auch im Falle des Verkaufs von Alkohol ist die Verwendung eines (tauglichen) Altersverfikationssystems zwingend vorgeschrieben.

Lesen Sie bitte zu dieser Problemstellung diesen ausführlichen Beitrag.

Zudem wurde eine die irreführende Bewerbung eines kostenlosen Versandes auf Google Shopping abgemahnt - denn tatsächlich wurde gar kein kostenloser Versand angeboten. Natürlich müssen auch die Angaben bei Google Shopping Angeboten der Wahrheit entsprechen.

Nicht nur die Versandangaben sind im Zusammenhang mit Google-Shopping-Anzeigen immer wieder Thema von Abmahnungen, sondern auch die Grundpreisangaben dort. Lesen Sie hierzu mehr in diesem Beitrag.

Urheberrecht I: Unberechtigte Filmnutzung

Abmahner: Jannik Schwadries

Kosten: n.n.

Darum geht es: Hier ging es um mehrere Produktvideos, die auf der Plattform TikTok unberechtigterweise genutzt wurde. Natürlich kann nicht nur Text- und Bildmaterial, sondern auch Filmmaterial urheberrechtlich geschützt sein. Wie üblich besteht bei diesen urheberrechtlichen Abmahnungen in der Regel ein Anspruch auf Unterlassung der rechtsverletzenden Bildnutzung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Aufwendungsersatz.

Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen unseren Mandanten hier ein Muster für Nutzungsverträge für Bild und Text zur Verfügung.

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung - Berechtigungsanfrage

Abmahner: copytrack GmbH

Kosten: 350,00 EUR

Darum geht es: Seit Wochen schon sind diese Abmahner sehr aktiv: Technisch gesehen ist „Abmahnung“ in diesem Fall nicht ganz zutreffend. Die Copytrack GmbH vertritt die Bildrechte Dritter und kontaktiert Händler im Namen ihrer Kunden. An dieser Stelle wird jedoch noch kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, sondern es handelt sich lediglich um eine Berechtigungsanfrage. Diese geht einher mit dem Angebot, entweder Schadensersatz zu zahlen oder eine Lizenzgebühr zu entrichten.

Unternehmenskennzeichen: Google-Ads - Benutzung des Firmennamens "Aquadona"

Abmahner: Aquadona GmbH

Kosten: 1.626,49 EUR

Darum geht es:Hier ging es um die Benutzung des unternehmenskennzeichenrechtlich geschützten Zeichens Aquadona - und zwar in einer Google-Ads-Anzeige eines Dritten (also nicht um die bloße Buchung als Keyword). Dies dürfte nach herrschender Rechtsprechung eine unzulässige Marken- bzw- Firmennamenbenutzung darstellen. Die Rechtsprechung zu Adwords hat eine lange Geschichte und ist recht komplex.

Wir fassen zusammen: Nach Vorgaben des EuGH hat der BGH (Urteil vom 27.06.2013, Az. I ZR 53/12 - Fleurop) die Anforderungen an eine zulässige Werbung mit Marken und Adwords konkretisiert. Zusammenfassend lassen sich aus der bisherigen Rechtsprechung folgende Grundsätze ableiten:

1. Die Buchung fremder Marken als Keywords ist grundsätzlich zulässig: In dieser Nutzung ist keine Markenrechtsverletzung zu sehen, wenn keine Funktion der Marke beeinträchtigt wird.

Voraussetzung: Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Anzeige an, insbesondere darauf, ob

  • die Anzeige einen ausreichenden Hinweis auf den Urheber enthält (die geschützte Marke des Dritten sollte nicht enthalten sein),
  • die fehlende Verbindung zum Markeninhaber für den Nutzer klar erkennbar ist (umgekehrt ist es problematisch, wenn der Nutzer eine wirtschaftliche Verbindung vermutet) und
  • die Anzeigen ausreichend gekennzeichnet und von der eigentlichen Trefferliste abgegrenzt sind und der Markeninhaber nach Eingabe des Markennamens in die Suchmaske an prominenter Stelle in der Trefferliste genannt wird. Punkt c) dürfte beim Produkt Google AdWords eher unproblematisch sein, das Augenmerk des Adword-Kunden sollte daher auf den Punkten a) und b) liegen.

2. Ausnahmen:

- Die bekannte Marke: Die Beurteilung, ob die Verwendung einer fremden Marke als Keyword eine Markenrechts- und/oder Wettbewerbsverletzung darstellt, hängt letztlich immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei der Auffassung des einzelnen Nutzers eine entscheidende Bedeutung zukommt. Eine Ausnahme kann beispielsweise vorliegen, wenn es sich bei der Buchung um eine bekannte Marke handelt und der Werbende Imitationen anbietet.
- Es handelt sich um ein bekanntes Vertriebssystem: In diesem Fall ist die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt, wenn in der Adwords-Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Werbenden hingewiesen wird. Hintergrund: Der Verkehr vermutet Partnerunternehmen.

Weitere Informationen zur Thematik Google Ads finden Sie hier.

P.S.: Eine ganz ähnliche Abmahnung erreichte uns in einem weiteren Google Ads-Fall, bei dem es um eine analoge Verwendung der Marke SABRO (der SABRO GmbH) ging.

LegalScan Pro – Der smarte Schutz vor teuren Markenabmahnungen

Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!

Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Warten Sie nicht, bis Sie eine teure Markenabmahnung erhalten! Buchen Sie LegalScan Pro jetzt und schützen sich bereits ab 6,90 € im Monat.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
The KonG

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