Fehlende Warnhinweise bei Fertigbeton: Hersteller hat Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zu zahlen
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein Hersteller von Fertigbeton die Behandlungskosten eines Kunden, der sich bei der Verarbeitung verätzt hatte, wegen fehlender Warnhinweise anteilig übernehmen muss.
Sachverhalt
Der Kläger hatte im Jahr 2004 auf seinem Privatgrundstück Fertigbeton nur mit Jeans bekleidet verarbeitet. Teilweise versank er mit seinen Knien mehrere Zentimeter im Beton. Als er sich nach getaner Arbeit duschen wollte, bemerkte er an seinen Beinen großflächige Hautverfärbungen. Wie sich herausstellte handelte es sich dabei um alkalische Verätzungen 3. Grades, welche im Krankenhaus mit Hauttransplantationen stationär behandelt werden mussten.
Aus der Entscheidung des Gerichts (Urteil des OLG Bamberg vom 26.10.2009, Az. 4 U 250/08)
Der Hersteller eines Erzeugnisses hat nach dem Produkthaftungsgesetz nicht nur für Konstruktions- oder Fabrikationsfehler einzustehen, sondern auch für Schäden, welche durch einen mangelhaften Hinweis auf potentielle Gefahren entstehen.
Diese Warnpflicht besteht nicht nur für den ordnungs- und bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts, sondern auch für naheliegenden Fehlgebrauch.
Diese Pflicht entfalle nur dann, wenn das Produkt ausschließlich von Personen genutzt werden kann, die mit den Gefahren vertraut sind, oder wenn die Gefahren offensichtlich sind oder wenn sich die Gefahren aus einem vorsätzlich bzw. besonders leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben.
Da Frischbeton kein „Allerwelts-Konsumprodukt“ sei, dessen Verletzungspotential hinlänglich bekannt ist, hätte der Hersteller eine entsprechende Instruktionspflicht gehabt den Verwender über Verätzungsgefahren zu informieren.
Im Ergebnis musste der Kläger im konkreten Fall jedoch 1/3 seiner Schäden wegen Mitverschulden selber tragen, da er sich nur mit einer Jeans bekleidet in die Betonmasse gekniet hatte, obwohl er wusste, dass sich Beton unvorteilhaft für glatte Haut sei. Der Kläger hatte bereits Erfahrung mit „rauhen Händen“ in Folge von Betonverarbeitung.
Konsequenzen für den Hersteller
Der Hersteller musste 2/3 der Behandlungskosten für Hauttransplantation, mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt sowie Reha übernehmen. Außerdem bekam der Kläger 6.000 € Schmerzensgeld zugesprochen.
Fazit
Auch ein einwandfrei entwickeltes und hergestelltes Produkt kann Schadensersatzpflichten nach sich ziehen, wenn der Kunde nicht auf potentielle Gefahren beim Gebrauch hingewiesen wird.
Hinweis zur Serie der IT-Recht Kanzlei zum Thema Produkthaftung
Dieser Beitrag ist Teil der Serie der IT-Recht-Kanzlei zum Thema „Produkthaftung“. Lesen Sie hier weitere aufbereitete Urteile und erfahren Sie, was Sie als Händler, Hersteller oder Importeur im Bereich Produkthaftung beachten müssen.
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