LG Berlin: Fehlende USt-IdNr. und Handelsregistereintrag im Impressum - Keine Abmahnung ohne Relevanz!
Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Telemediengesetz und Wettbewerb: Unvollständiges Impressum ist wettbewerbsrechtlich relevanter Tatbestand"
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Impressum"
Das LG Berlin hat entschieden: Die Nichtangabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und des Handelsregistereintrags im Impressum eines gewerblichen Internetangebots verstoße zwar gegen das Telemediengesetz, könne deswegen jedoch nicht abgemahnt werden. So seien die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt.
In dem vom LG Berlin zu entscheidenden Fall hat die Beklagte Fahrzeuge im Internet angeboten und dabei keine Angaben zur Handelsregisternummer und zu ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend: "USt-IdNr.") im Impressum gemacht. Infolgedessen wurde sie von der Klägerin abgemahnt und später auf Unterlassung verklagt.
Urteil des LG Berlin
Die Klage wurde abgewiesen. Grund dafür sei, so das LG Berlin, dass die Nichtangabe der USt-IdNr. und des Handelsregistereintrages zwar gegen das Telemediengesetz (TMG) verstoße, aber im Kern doch nicht ausreichend spürbar die „Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern beeinträchtige“.
Schließlich könne die Unterlassung dieser Angaben das „ob“ und „wie“ einer Kontaktaufnahme in keiner Weise beeinflussen. Besonders die USt-IdNr. die lediglich für das Finanzamt bestimmt ist, sei für den Verbraucher ohne jegliche Bedeutung. Abgesehen davon benötige der Verbraucher diese Angaben nicht um seine Rechte geltend machen zu können, was gerade wiederum Schutzzweck des § 5 TMG sei.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© Ewe Degiampietro - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
4 Kommentare
Fundstelle: MMR 2012, 240.
Damit handelt es sich bei Fehlen der Angaben zum Registergericht und zur Registernummer sowie der USt-ID nicht um einen Bagatellverstoß sondern um einen konkreten und abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.
das Urteil des LG wurde vom Kammergericht aufgehoben, siehe
______________________ Zitat ____________________
Update: Urteil des Kammergerichts
Das Kammergericht (Urteil v. 6.12.2011, 5 U 144/10) hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und festgestellt, dass das Vorenthalten von Informationspflichten, die ihren Ursprung im Gemeinschaftsrecht immer spürbar sein, sodass kein Raum mehr für die Annahme einer Bagatelle vorhanden ist. Dies ergebe sich zum einen unmittelbar aus dem Gesetz und zum anderen aus der einschlägigen BGH-Rechtsprechung.
Quelle: http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/11/15/handelsregister-umsatzsteuer-identifikationsnummer-bagatelle/
______________________________________________
Mit :-) Grüssen
Daniel
Aktenzeichen 103 O 34/10
Das Urteil ist unter http://www.telemedicus.info/urteile/1195-103-O-3410.html abzurufen.
Beste Grüße
Die Interessierte