Abmahnradar: Fehlende Registrierung bei Uhren / Gefahrenhinweise bei Klebstoffen
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"
Diese Woche ging es u.a. wieder mehrfach um die fehlende Registrierung nach Verpackungsgesetz, die fehlende Registrierung beim Anbieten von Uhren, die fehlenden Gefahrenhinweise beim Verkauf von Klebstoffen oder die fehlenden Warnhinweise bei Biozid-Produkten. Erwähnenswert auch die Abmahnungen wegen Nutzung der Marke Geneva für Uhren - und damit einhergehend der Vorwurf der irreführenden Herkunftsangaben.
Inhaltsverzeichnis
- Verpackungsgesetz: Fehlende Registrierung
- Armbanduhren: Verstoß gg. ElektroG wegen fehlender Registrierung
- Klebstoffe: Fehlende Gefahrenhinweise
- Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis
- Stiftung Warentest: Unberechtigte Logo-Nutzung
- IDO: Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform / Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
- Werbung: "TÜV SÜD Zertifiziert" ohne Fundstellenangabe
- Marke Geneva: Irreführung Herkunftsangaben
Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Sie finden im Mandantenportal eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in der Werbung und die Abmahnklassiker an sich.
Und wie immer ein weiterer Tipp in eigener Sache: Die IT-Recht Kanzlei hat den Radar mobil gemacht - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:
Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.
Und nun die Abmahnungen der Woche:
Verpackungsgesetz: Fehlende Registrierung
Wer: Acario UG
Wieviel: 280,60 EUR
Wir dazu: Es wird langsam zu einer Plage. Wie in den vergangenen Wochen wird weiterhin vermehrt der Verstoß gegen die Registrierungspflicht des Verpackungsgesetzes abgemahnt - dabei geht es immer um die gleiche Abmahnkanzlei (Rechtsanwalt Sandhage) und immer unterschiedliche Abmahner (Sachse Vertriebs GbR, Wetega UG, Juwelier Chronotage GmbH). Ein neuer Abmahntrend jedenfalls. Wobei Abmahnung hier evtl. das falsche Wort ist:
Der abmahnende Rechtsanwalt Sandhage fordert nicht direkt eine Unterlassungserklärung, sondern nur den Nachweis der Registrierung, der wohl auch nachträglich erfolgen kann. Gleichwohl wird eine Kostenerstattung geltend gemacht. Alles in allem weder Fisch noch Fleisch und vermutlich darauf zurückzuführen, dass das neue Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch die Anforderungen und Sanktionen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen deutlich verschärft hat. Abmahnung hin - Abmahnung her - der Vorwurf an sich ist Ernst zu nehmen.
Rückblick: Schon seit dem 01.01.2019 schon gilt das "neue" Verpackungsgesetz. Offensichtlich ist ein Großteil der Onlinehändler den neuen Pflichten, va. der Registrierungspflicht, aber bislang noch nicht nachgekommen.
Tipps für die Umsetzung der Vorschriften des Verpackungsgesetzes in Sachen Registrierung finden Sie in diesem aktuellen Beitrag. Mehr zum Thema Verpackungsgesetz ganz Allgemein gibt's in diesem ausführlichen Leitfaden.
Übrigens: Das Verpackungsgesetz wird ab Juli novelliert - über die neuen Regelungen informieren wir in diesem ausführlichen Beitrag.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wer bereits lizenzierte Verpackung verwendet, sollte sich absichern - hier finden Sie ein Muster für eine entsprechende Vereinbarung.
Armbanduhren: Verstoß gg. ElektroG wegen fehlender Registrierung
Wer: Juwelier Chronotage GmbH
Wieviel: 627,13 EUR
Wir dazu: Auch diese Abmahnungen nehmen wieder zu: Abgemahnt werden Verkäufer, die batteriebetriebene Uhren/Wecker (insbesondere Armbanduhren) anbieten, für die kein (ordnungsgemäß) registrierter Hersteller im Sinne des ElektroG existiert. Die abgemahnten Verkäufer hatten die Uhren vornehmlich auf eBay eingestellt - unter dem jeweiligen Markennamen. Diesen Markennamen (hier: Picto) hat der Abmahner bei der Stiftung EAR auf eine ordnungsgemäße Registrierung überprüft. Denn: Batteriebetriebene Uhren sind Elektrogeräte. Wer solche Waren verkauft, sollte daher unbedingt prüfen, ob eine ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung EAR im Sinne des ElektroG besteht und sich dabei nicht zwingend auf den Hersteller verlassen. Ist diese nicht gegeben, müssten die Waren unverzüglich aus dem Verkehr genommen werden, da sie nicht verkehrsfähig sind.
Wir hatten bereits hier zum Thema berichtet.
Klebstoffe: Fehlende Gefahrenhinweise
Wer: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Wieviel: 238,00 EUR
Wir dazu: Es ging hier um die Werbung für Klebstoffe - bzw. deren Kennzeichnung. Konkret um Tesa-Alleskleber und UHU-Alleskleber. Vorwurf: Es handle sich dabei um Gemische, die aus gefährlichen Stoffen bestehen - dann müssten die Gefahreneigenschaften aufgeführt werden, was hier anscheinend fehlte. Dabei geht es um eine relativ exotische Vorschrift: die CLP-VO. Abgemahnt wurde wegen eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungs- und Sicherungspflichten der CLP-VO - danach müssen eben bei jeglicher Art von Werbung für die dort als gefährlich eingestuften Gemische die Gefahrenhinweise erteilt werden. Mithin insbesondere die Gefahrenpiktogramme. Über eine solche Abmahnung hatten wir übrigens in der Vergangenheit hier berichtet.
Tipp: Wir haben hier einen Ratgeber in Sachen CLP veröffentlicht.
Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis
Wer: Wetega UG
Wieviel: 280,60 EUR
Wir dazu: Die Biozid-Abmahnungen sind nicht ganz neu: Zuletzt wurde in diesem Zusammenhang die irreführende Werbung mit dem Schlagwort "antibakteriell" abgemahnt. Nun ging es hier um Insektenspray und den fehlenden Warnhinweise:
"Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen."
Wichtig ist, dass dieser Hinweis sich deutlich von der eigentlichen Werbung abheben und gut lesbar sein muss. Möglich ist dabei, dass Wort „Biozidprodukte“ durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart (hier: „Desinfektionsmittel“) ersetzt wird.
Selbstverständlich ist der Warnhinweis nicht nur im Rahmen von Angeboten im eigenen Onlineshop erforderlich, sondern auch beim Anbieten über Verkaufsplattformen wie Amazon.de oder eBay.de.
Tipp: In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zur Werbung bei Biozid-Produkten.
Stiftung Warentest: Unberechtigte Logo-Nutzung
Wer: RAL gGmbH
Wieviel: n.n.
Wir dazu: Hier lag keine klassische Abmahnung vor - aber der Reihe nach: Zunächst ist hier nicht der Rechteinhaber selbst, also die Stiftung Warentest, aktiv geworden, sondern die RAL gGmbH, die vorgibt zur Überwachung und Wahrnehmung der Rechte des Rechteinhabers beauftragt zu sein. Offensichtlich wurde hier das bekannte Warentest-Logo unberechtigt auf einem Produkt genutzt - daher wurde aufgefordert das Logo zu entfernen und dies zu bestätigen. Die für Abmahnungen typische und bezeichnende Abgabe einer Unterlassungserklärung und ein Kostenerstattungsanspruch wurden nicht geltend gemacht.
Exkurs: Es ist nachvollziehbar, dass die Verwendung von Logos, wie etwa der Stiftung Warentest, attraktiv ist - wie damit geworben werden darf erfahren Sie in diesem Beitrag. Und hier finden Sie die relevanten Urteile zur Werbung mit Testergebnissen.
IDO: Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform / Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
Wieviel: 232,05 EUR
Wir dazu: DER Abmahnverein schlechthin – wir sind gespannt, ob sich das nach Umsetzung der Schonfrist des neuen Gesetzes gegen den Abmahnmissbrauch Ende des Jahres ändern wird. Bereits jetzt bläst diesem Verein wegen der zahlreichen Gerichtsentscheidungen in Sachen Rechtsmissbrauch ein kalter Wind ins Gesicht. Und doch wird abgemahnt ohne Ende…
Diese Woche ging es um:
Die fehlende Verlinkung auf die OS-Plattform:
Online-Händler müssen ja schon seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher unser Tipp: Stellen Sie nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):
„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“
Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung der URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!
Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.
Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?
Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das ganze hier.
Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung/ fehlendes Widerrufsformular: Ein Unternehmer hat den Verbraucher im Fernabsatz rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung aufzuklären. Sprich: Es muss eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung auf der Website/Präsenz des Händlers hinterlegt sein.
Und noch was: Seit dem 13.06.2014 muss zusätzlich zu einer Widerrufsbelehrung auch noch ein Widerrufsformular dem Verbraucher vorgehalten werden. Wer dies vergisst, riskiert ebenfalls eine Abmahnung.
Ein solches Formular schaut dann so aus:
Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück.
An
Musterfirma GmbH
Mustermannstr. 12
80333 München
Fax:
E-Mail:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
_______________________________________________________
_______________________________________________________
Bestellt am (*) ____________ / erhalten am (*) __________________
________________________________________________________
Name des/der Verbraucher(s)
________________________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s)
________________________________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
_________________________
Datum
Hier nochmals eine umfassende FAQ zum Thema Widerrufsrecht und -formular.
Werbung: "TÜV SÜD Zertifiziert" ohne Fundstellenangabe
Wer: Lauterer Wettbewerb e.V.
Wieviel: 220,15 EUR
Wir dazu: Abgemahnt wurde eine Bewerbung mit dem Schlagwort "TÜV SÜD Zertifiziert" bei Beleuchtungskörpern. Vorwurf: Fehlende Fundstellenangabe. Übrigens: Es gibt nicht „den“ TÜV, sondern eine Vielzahl rechtlich eigenständiger TÜV-Prüforganisationen wie etwa den TÜV Süd, den TÜV Nord oder den TÜV Rheinland – das wurde in der Vergangenheit auch schon abgemahnt). Darüber hinaus fehlen auch oft die Angaben zum Prüfgegenstand und Zeitpunkt.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben in diesem ausführlichen Beitrag die am häufigsten abgemahnten Begriffe der Werbung im Bereich Prüfzeichen aufgeführt.
Sehen Sie gerne in diesem Zusammenhang auch die Maßstäbe bei der Verwendung von awards in der Werbung.
Und übrigens: Ist das verwendete Siegel markenrechtlich geschützt – wie z.B. das ÖKO-TEST-Siegel - dann ist die unlizenzierte Nutzung auch ein Markenverstoß. Mit „unlizenziert“ ist dabei übrigens auch schon gemeint, wenn die Lizenzbedingungen (des Lizenzgebers) nicht exakt eingehalten wurden.
Marke Geneva: Irreführung Herkunftsangaben
Wer: Falk Valentin
Wieviel: 865,00 EUR
Wir dazu: Hier wurden Händler abgemahnt, die Uhren angeboten haben unter der Marke oder Bezeichnung Geneva. Geneva ist die englische Übersetzung des schweizerischen Kanton Genf. Nun gibt es zwischen Deutschland und der Schweiz ein Abkommen, das besagt, dass Schweizer Kantons als Herkunftsangaben geschützt sind. Wer also Bezeichnungen wie Geneva für Uhren nutzt, ohne dass es sich dabei um eine Uhr handelt, die dort hergestellt wurde, hat ein Problem. Denn wer gegen dieses Abkommen verstößt, verhält sich wettbewerbswidrig. Das macht es möglich, dass solch ein Verstoß, dessen Verfolgung üblicherweise dem Rechteinhaber der geschützten Bezeichnung/Marke vorbehalten ist, auch vom Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann. So auch hier.....
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare