LG Köln: Onlinehändler kann Lieferant von Elektrogeräten bei fehlender Registrierung im Sinne des ElektroG in Regress nehmen

LG Köln: Onlinehändler kann Lieferant von Elektrogeräten bei fehlender Registrierung im Sinne des ElektroG in Regress nehmen
17.07.2019 | Lesezeit: 8 min

Abmahnungen wegen Verstößen gegen das ElektroG kommen recht häufig vor. Insbesondere Onlinehändler müssen hier in vielen Fällen den Kopf für Versäumnisse des Herstellers bzw. Lieferanten hinhalten. Dass sich der Händler nicht alles gefallen lassen muss, zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG Köln.

Worum geht es?

Wer Elektro- und/ oder Elektronikgeräte in Deutschland in den Verkehr bringen möchte, muss sich zuvor bei der Stiftung EAR unter der Marke des Geräts und in der zutreffenden Geräteart registrieren lassen.

Dies betrifft in erster Linie die Gerätehersteller, aber auch den erstmaligen Inverkehrbringer der Geräte in Deutschland, also etwa den Importeur.

Jedoch müssen auch Onlinehändler als bloße Vertreiber darauf achten, dass diese nur Geräte von ordnungsgemäß registrierten Herstellern anbieten.

Wer sich nicht an die Registrierungspflicht hält bzw. nicht ordnungsgemäß registrierte Geräte auch nur vertreibt, läuft Gefahr, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen wird oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird.

Oftmals muss Händler für Herstellerversagen einstehen

Es kommt in der Praxis nicht selten vor, dass Onlinehändler Elektrogeräte in ihrem Sortiment führen, für die es keinen (ordnungsgemäß) bei der Stiftung EAR registrierten Hersteller gibt. Ziel der Abmahnung wird dann gerne der (häufig völlig ahnungslose) Händler, obwohl hier bereits der Hersteller bzw. Vorlieferant seinen gesetzlichen Pflichten nach dem ElektroG nicht nachgekommen ist.

Ansatzpunkt des Gesetzgebers ist hierbei, den Absatz von nicht (ordnungsgemäß) so weit wie möglich zu unterbinden. Sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreiberebene soll daher ein Inverkehrbringungsverbot bzw. Vertriebsverbot greifen.
Entsprechende Abmahnungen bzw. nachfolgende Gerichtsverfahren verursachen hohe Kosten für betroffene Händler. Kann der Händler für solche Kosten den Hersteller bzw. Lieferanten der „faulen“ Geräte in Regress nehmen?

Entscheidung des LG Köln

Das LG Köln hatte sich in einem Klageverfahren (Urteil vom 23.10.2018, Az.: 31 O 103/17) u.a. mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Händler, der nicht registrierte Beleuchtungskörper bei dem beklagten Lieferanten eingekauft und dann – beim Weiterverkauf dieser Ware – von einem bekannten Abmahnverband mit Sitz in München wegen eines Verstoßes gegen das ElektroG abgemahnt worden ist, seine Aufwendungen für das Abmahnverfahren und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren im Wege des Schadensersatzes ersetzt verlangen kann.

Zum Zeitpunkt der Lieferung der Beleuchtungskörper an den klagenden Händler lag keine ordnungsgemäße Registrierung im Sinne des § 6 Abs. 1 ElektroG vor. Die Leuchtmittel hätten damit in Deutschland weder in den Verkehr noch in den Vertrieb gelangen dürfen, da das ElektroG ein entsprechendes Verbot bei fehlender Registrierung vorsieht. Insbesondere hätte der beklagte Lieferant die Ware damit gar nicht an den klagenden Händler vertreiben dürfen.

Im Anschluss an die Lieferung bot der klagende Händler die Leuchtmittel dann selbst zum Verkauf an.

In diesem Rahmen erfolgte eine Abmahnung des klagenden Händlers durch einen Wettbewerbsverband, der einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 ElektroG beanstandete und vom Händler deshalb die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Abmahnkosten begehrte.

Der Händler kam den mit der Abmahnung begehrten Forderungen nicht nach und kassierte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die vom Abmahnverband beantragt worden war. Warum auch immer, kam es danach sogar noch zu einem Verfahren in der Hauptsache gegen den abgemahnten Händler.

Aufgrund dieser Umstände kamen also noch erhebliche Kosten für die gerichtlichen Verfahren (Anwaltskosten auf Seiten des Verbands und Gerichtskosten) hinzu, die der klagende Händler schließlich auch bezahlte.

Unter anderem diese Kosten aufgrund der erfolgten Abmahnung wollte der Händler nun von seinem Lieferanten erstattet haben, schließlich hatte dieser mit dem Vertrieb der nicht verkehrsfähigen Leuchtmitteln ja die Ursache des ganzen Übels gesetzt.

Der Lieferant weigerte sich jedoch, dem Händler den begehrten Betrag von mehr als 4.500 Euro zu erstatten, so dass es schließlich zur Klage des Händlers gegen den Lieferanten vor dem LG Köln kam.

Zudem hat der Händler den Lieferanten auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt, da dieser (ebenso) einen Wettbewerbsverstoß durch Zuwiderhandlung gegen das ElektroG begangen habe und verfolgte mit seiner Klage auch eine Unterlassungsanspruch.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Lieferant mit dem Vertrieb der von einem nicht (ordnungsgemäß) registrierten Hersteller stammenden Leuchtmittel gegen Vorgaben des ElektroG verstoßen hatte und damit auch einen Wettbewerbsverstoß begangen hatte.

Dem Händler wurde damit gegen seinen Lieferanten zunächst ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3 a UWG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG zugesprochen.

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Schadensersatzpflicht des Lieferanten wurde bejaht

Auch das Wettbewerbsrecht kennt eine Schadensersatzpflicht des Verletzers. § 9 Abs. 1 UWG regelt:

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Das LG Köln kam im Kern zu dem Ergebnis, dass sich der Lieferant (wie eben auch der Händler selbst) wettbewerbswidrig verhalte habe und dem Händler daher grundsätzlich nach § 9 UWG auch ein Schadensersatzspruch zusteht.

Denn der Lieferant (der hier wegen des Vertriebs derselben Ware auch dessen Mitbewerber ist) habe zumindest in fahrlässiger Weise (und folglich schuldhaft) gegen seine Verpflichtung aus § 6 Abs. 2 S.2 ElektroG verstoßen.

Mangels ordnungsgemäßer Registrierung hätten die Leuchtmittel vom Lieferanten gar nicht an den Händler verkauft werden dürfen.

Wäre es nicht zu dem Verkauf der nicht registrierten Leuchtmittel gekommen, wäre es auch nicht zu einer Abmahnung des Händlers durch den Abmahnverband und den damit verbundenen Kosten (die nun Klagegenstand sind) gekommen, als dieser die Leuchtmittel weiterverkaufte.

Folglich bestehe eine Ersatzpflicht des Lieferanten dieser Kosten dem Grunde nach, so die Richter am LG Köln.

Allerdings nahmen die Richter eine Kürzung des eingeklagten Schadensersatzanspruchs vor.

Mitverschulden des Händlers ist zu berücksichtigen

Zur Kürzung führe ein vom Gericht angenommenes erhebliches Mitverschulden des klagenden Händlers im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB.

So werden die Händler (hier also sowohl der Lieferant als auch der klagende Händler) von der bereits zitierten Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG in die Verantwortung genommen.

Danach dürfen Vertreiber „Elektro- oder Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Geräte oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind“.

Dies bedeutet, dass ein Händler sich vor einem Vertrieb der Ware im Zweifel davon überzeugen muss, dass für die von ihm angebotenen Geräte ein (ordnungsgemäß) bei der Stiftung EAR registrierter Hersteller gegeben ist.

Der Händler hat hier nach dem Willen des Gesetzgebers eine Mitwirkungs- und Prüfpflicht.

Die Stiftung EAR hält ein öffentlich zugängliches Onlineverzeichnis der registrierten Hersteller und Bevollmächtigten vor, so dass sich jeder Händler schnell davon überzeugen kann, ob für die von ihm zu vertreiben beabsichtigten Geräte eine ordnungsgemäße Registrierung vorliegt.

Das Register der Stiftung EAR kann hier erreicht werden.

Damit hat der klagende Händler quasi denselben Fehler begangen, wie auch sein Lieferant. Das Gericht sah deshalb eine Mitverschuldensquote von 50% als angemessen und nahm eine entsprechende Kürzung des Schadensersatzanspruchs vor.

Enormer Graubereich im bei Elektro- / Elektronikgeräten

Gerade im Bereich des ElektroG gibt es zahlreiche „Trittbrettfahrer“ auf Hersteller- und Lieferantenebene, die nicht verkehrsfähge bzw. vertriebsfähige Geräte anbieten. Damit geraten in der weiteren Wirtschaftskette auch die Händler, die solche Geräte schließlich an den Endkunden bringen in eine konkrete Abmahngefahr und setzen sich dem Risiko eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch das Umweltbundesamt aus.

Hier drohen neben hohen Abmahnkosten Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.

Dies gilt umso mehr, als seit dem 01.05.2019 nunmehr auch rein passive Elektro- und Elektronikgeräte (wie z.B. Kabel) der Registrierungspflicht nach dem ElektroG unterfallen. Diese Änderung der Verwaltungspraxis der Stiftung EAR von enormer Sprengraft dürfte wohl an vielen Herstellern und Lieferanten vorbeigegangen sein, so dass nun eine Vielzahl von Händlern deswegen Probleme bekommen könnte.

Die IT-Recht Kanzlei berichtete bereits hier.

Darum sei jedem Händler, der Elektro- bzw. Elektronikgeräte in seinem Sortiment führt dazu geraten, anhand des Verzeichnisses der Stiftung EAR zu prüfen, ob diese Ware von einem (ordnungsgemäß) registrierten Hersteller stammt. Dies gilt umso mehr, wenn es sich nicht um Markenware bekannter Hersteller handelt.

Fazit

Die Entscheidung ist aus Händlersicht begrüßenswert, sind es doch die Hersteller und Lieferanten, die hier oft an der falschen Stelle sparen bzw. sich nicht um ihre gesetzlichen Pflichten kümmern, was der Händler dann in vielen Fällen auszubaden hat.

Neben einem Vorgehen aufgrund von Mängelrechten (was im B2B-Bereich jedoch grundsätzlich eher ein schwieriges unterfangen ist, gerade in Bezug auf die Mängelrügeobliegenheit nach § 377 HGB) bietet der wettbewerbsrechtliche Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG eine weitere Regressmöglichkeit für betroffene Händler.

Nicht vergessen werden darf jedoch, dass eine solche Regressmöglichkeit dem abgemahnten Händler vielleicht (anteilig) einen entstandenen Schaden kompensieren mag, diesen jedoch nicht aus der Gefahrenzone in Bezug auf Folgeverstöße nimmt, gibt er in Folge der Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab (Gefahr von Vertragsstrafenforderungen) bzw. kassiert er einen gerichtlichen Titel (Gefahr der Verhängung von gesetzlichen Ordnungsmitteln).

Den langfristigen Ärger hat damit letztlich immer der Händler, vertreibt er Geräte, die von einem nicht (ordnungsgemäß) registrierten Hersteller stammen. Drum prüfe, wer als Händler Elektro- und/ oder Elektronikgeräte vertreibt!

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