LG München II: Fehlende Information über einschlägigen Verhaltenskodex ist abmahnbar
Das LG München II hat im Beschlusswege (Beschluss vom 24.08.2018, Az.: 2 HK O 3181/18) entschieden, dass eine nicht funktionierende Verlinkung zu den Bedingungen eines Verhaltenskodex, dem ein Händler sich unterworfen hat, einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.
Worum geht es?
Viele Onlinehändler unterwerfen sich einem Verhaltenskodex, nicht zuletzt, um dadurch von Kunden Vertrauen zu gewinnen oder eine besondere Einstellung zu dokumentieren.
So können sich Onlinehändler etwa der kostenfreien E-Commerce-Initiative gegen Abmahnmissbrauch „Fairness im Handel“ der IT-Recht Kanzlei anschließen und sich deren Verhaltenskodex unterwerfen.
Verhaltenskodizes sind im Wirtschaftsleben eine wichtige Institution, da sie die abstrakte Formulierung der allgemeinen Gesetze vielerorts konkretisieren und ergänzen.
Unterwerfung unter Verhaltenskodex zieht Informationspflicht nach sich
Mit der bloßen Unterwerfung / Teilnahme ist es für den Händler jedoch nicht getan.
Onlinehändler müssen über den Umstand, dass sie sich einem Verhaltenskodex unterworfen haben und die Details informieren. Die schreibt Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 EGBGB vor:
„Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
(…)
10. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) und wie Exemplare davon erhalten werden können,
Es handelt sich hierbei um eine Verbraucherinformationspflicht, vergleichbar wie etwa die Informationspflicht über das Widerrufsrecht oder über das Bestehen eines Mängelhaftungsrechts für die Waren. Diese kann bequem in passenden AGB erledigt werden.
Händler muss für gebrochenen Link haften
Im vom Landgericht München II entschiedenen Fall hatte der abgemahnte Händler zwar darauf hingewiesen, sich einem bestimmten Verhaltenskodex unterworfen zu haben. Wie in solchen Fällen üblich, verlinkte der Händler zudem für Details zum Kodex auf die Webseite des Kodexanbieters.
Jedoch hatte der Kodexanbieter im Laufe der Zeit die Seite mit den Details zum Kodex verschoben und zwar so dass der ursprünglich gültige Link auf diese Seite nicht weitergeleitet wurde sondern gebrochen war. Ein Kunde, der den vom Händler zugänglich gemachten Link klickte, gelangte damit nicht zu den Details des Kodex.
Abmahnung gerechtfertigt
Dies nahm ein Wettbewerbsverband zum Anlass, den Händler abzumahnen. Die Sache ging schließlich den gerichtlichen Weg, wobei sich das LG München II der Rechtsansicht des abmahnenden Verbands anschloss.
Der Händler konnte sich damit nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Link zu den „Teilnahmebedingungen“ des erwähnten Kodex von ihm grundsätzlich einmal korrekt hinterlegt worden war und die Ursache für das aktuelle „Informationsdefizit“ auf Seiten des Kodexanbieters liegt.
Dem Gericht kam es entscheidend auf das durch den nicht mehr funktionierenden Link ein Informationsdefizit auf Seiten des Verbrauchers besteht. Hier ist es Sache des mit dem Kodex werbenden Händlers, den Link zu den Einzelheiten des Kodex regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu prüfen.
AGB der IT-Recht Kanzlei ermöglichen Erfüllung der Infopflicht
Die professionellen AGB der IT-Recht Kanzlei erlauben es dem Händler, aus mehreren gängigen Verhaltenskodizes, insbesondere denjenigen der Initiative „Fairness im Handel“ zu wählen und die Kunden auf diese Weise über die Inhalte der Kodizes zu informieren.
Auf diese Weise kann bequem den gesetzlichen Informationspflichten nachgekommen werden.
Weiter Informationen zu den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei finden Sie gerne hier.
Fazit
Ein recht exotischer Abmahngrund, der aber weiter die Runde machen dürfte. So exotisch der Abmahngrund, so unbekannt ist vielen Händlern die genannte Informationspflicht.
Onlinehändler müssen Verlinkungen zu solchen Seiten, mittels denen einer gesetzlichen Informationspflicht nachgekommen werden soll, daher regelmäßig auf Aktualität und Funktionieren prüfen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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