LG Essen: Fehlende Impressumsangaben und berufswidrige Werbung bei Zahnärzten
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Impressum"
Das LG Essen (Urteil vom 11.02.2009, Az.: 41 O 5 /09) hatte sich jüngst mit der Wettbewerbswidrigkeit einer zahnärztlichen Onlinepräsenz auseinandergesetzt. Dabei ging es neben fehlerhaften Impressumsangaben um einige Werbeaussagen, die vom Gericht als wettbewerbswidrig angesehen wurden.
Zum einen wurden fehlende Angaben zur zuständigen Kammer, zur gesetzlichen Berufsbezeichnung und zur zuständigen Behörde im Impressum der Webseite als Wettbewerbsverstoß angesehen.
Zum anderen wurden u.a. folgende Werbeaussagen auf der Webseite des abgemahnten Zahnarztes als wettbewerbswidrig eingestuft:
a) für Leistungen von Dentalhandelsgesellschaften und/oder
Zahntechnikern:
„Die Patienten sind sehr begeistert eigentlich, wenn ich ihnen so eine J-Variante vorschlage.“
undoder/
„Die Arbeiten sind deutlich preisgünstiger, als im Internet gefertigte Arbeiten und die Patienten haben auch fünf Jahre Garantie auf diese Arbeiten und das ist natürlich etwas, was für den Patienten ganz, ganz wichtig ist.“
undoder/
„Andererseits muss ich auch die Garantie vertreten können und die Arbeiten, die ich bis jetzt von J bekommen habe, sind alle perfekt und ich bin sehr zufrieden und kann auch besten Gewissens die fünf Jahre Garantie geben, auf diese Arbeit“,
b)gegenüber Verbrauchern für zahnärztliche Behandlungen:
„Steht bei Ihnen in Kürze eine zahnärztliche Behandlung an?“ und „Möchten Sie bei Zahnersatz-Versorgungen Kosten sparen, ohne Kompromisse in der Qualität eingehen zu müssen?“ und „Wünschen Sie eine regelmäßige professionelle Zahnreinigung zur Erhaltung Ihrer Zahngesundheit - ohne dafür jedes Mal tief ins eigene Portemonnaie greifen zu müssen?“ und „Legen Sie - trotz Preisbewusstsein - großen Wert auf eine fortschrittliche und servicestarke Zahnarztpraxis mit moderner technischer Ausstattung?“ „...dann sind Sie auf diesen Seiten genau richtig! Denn hier erfahren Sie, wie Sie bei zahnärztlichen Behandlungen viel Geld sparen können, ohne auf Qualität und Sicherheit verzichten zu müssen.“
Diese Werbeaussagen stellen nach Ansicht des Gerichts keine Patienteninformationen dar, sondern sind eine übertriebene und unsachliche Werbung.
Die Richter hierzu:
"Das Grundrecht der Berufsfreiheit gestattet auch dem ArztZahnarzt, für sein Gewerbe Werbung zu betreiben. Nicht erlaubt ist allerdings berufswidrige Werbung, die mit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes einhergeht. Für die Abgrenzung dahingehend, ob es sich um interessengerechte und sachgemäße Patienteninformation oder um anpreisend, übertrieben und reklamehafte Werbung handelt, ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen. Legt man dies zu Grunde, so erscheinen die Werbeaussagen übertrieben und unsachlich..."./
Ein weiteres Urteil, das belegt, dass die Anforderungen an eine rechtssichere Formulierung von Werbeaussagen auf einer medizinischen Webseite hoch und komplex sind. Pauschale rechtliche Ratschläge fallen wegen der individuellen Gestaltungsmöglichkeit von Werbung schwer.Lassen Sie sich individuell beraten!
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