ElektroG: Fehlendes Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne kann wettbewerbswidrig sein
Das OLG Köln vertrat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2015 noch den Standpunkt, dass das fehlende Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstelle. Das OLG Frankfurt ist nun anderer Ansicht. Worauf sollten Händler jetzt achten?
A. Der Sachverhalt: Testkauf offenbart fehlendes Abfalltonnen-Symbol
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vertrieben die streitenden Parteien online Leuchten und Leuchtmittel. Die Antragstellerin führte bei der Antragsgegnerin einen Testkauf durch und erwarb von dieser eine Tischleuchte. Dabei fiel auf, dass die Leuchte nicht das nach § 9 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) erforderliche Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne aufwies. Der Antragstellerin war dies ein Dorn im Auge und sie mahnte die Antragsgegnerin ab. Schließlich sahen sich die Parteien vor Gericht wieder. Das LG Darmstadt verneinte jedoch einen Verfügungsanspruch der Antragstellerin und stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass es sich bei § 9 Abs. 2 ElektroG nicht um eine Marktverhaltensregelung handele. Der fehlende Hinweis sei daher nicht abmahnfähig (LG Darmstadt, Entscheidung vom 2.04.2019, Az.: 12 O 19/19). Das OLG Frankfurt hatte nun über die Berufung der Antragstellerin zu entscheiden.
B. Hinweis nach dem ElektroG als Marktverhaltensregelung?
Nach § 9 Abs. 2 ElektroG sind Geräte grundsätzlich mit dem Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern dauerhaft zu kennzeichnen. Nicht einheitlich beurteilt wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung die Frage, ob ein fehlender Hinweis nach § 9 Abs. 2 ElektroG abgemahnt werden kann. Knackpunkt ist dabei, ob es sich bei dieser Vorschrift um eine „Marktverhaltensregelung“ im Sinne des § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt. Eine Vorschrift ist grundsätzlich dann „Marktverhaltensregelung“, wenn sie (zumindest auch) den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer, sprich unter anderem den Schutz der Mitbewerber und Verbraucher, bezweckt.
Vor diesem Hintergrund wird teilweise argumentiert, dass § 9 Abs. 2 ElektroG keine Marktverhaltensregelung darstelle, da sie keinen Marktbezug aufweise. Denn: Vorrangiges Ziel des ElektroG ist der Umweltschutz. Abfälle sollen vermieden, Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet, umweltgerecht recycelt oder verwertet werden. Unter Verweis auf die abfallwirtschaftliche Zielsetzung hat auch das OLG Köln in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2015 die Annahme einer Markttverhaltensregelung abgelehnt (OLG Köln, Entscheidung vom 20.02.2015, Az.: 6 U 118/14).
C. Die Entscheidung des OLG Frankfurt: Fehlender Hinweis nach dem ElektroG kann abgemahnt werden
Das OLG Frankfurt stuft § 9 Abs. 2 ElektroG jedoch als Marktverhaltensregelung ein, sodass ein fehlendes Abfalltonnen-Symbol abgemahnt werden könne (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.07.2019, Az.: 6 U 51/19). Die Frankfurter Richter sind der Ansicht, dass die Vorschrift jedenfalls mittelbar durchaus dem Verbraucherschutz diene. Dies ergebe sich bereits aus § 1 Satz 3 ElektroG, wonach das ElektroG zur Erreichung der abfallwirtschaftlichen Ziele „das Marktverhalten der Verpflichteten regeln“ solle.
Zudem könne der Verbraucher anhand des Symbols bereits beim Kauf erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll ersorgen kann. An dieser Information habe er durchaus Interesse, weil ihm vor Augen geführt wird, dass er einen anderen, meist aufwändigeren Versorgungsweg wählen muss.
D. Fazit
Der BGH hat sich zu der streitgegenständlichen Frage, ob es sich bei § 9 Abs. 2 ElektroG um eine Marktverhaltensregelung handelt, noch nicht positioniert. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OLG Frankfurt sind Händler bis zur eindeutigen Klärung der Rechtsfrage durch den BGH gut beraten, auf die exakte Kennzeichnung ihrer Produkte nach dem ElektroG zu achten.
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