LG Darmstadt: Werbung mit Hinweis „FCKW frei“ ist irreführend

LG Darmstadt: Werbung mit Hinweis „FCKW frei“ ist irreführend

Das LG Darmstadt entschied durch Beschluss vom 6.08.2010 (Az. 15 O 188/010), dass es sich bei der Werbung mit dem Hinweis „FCKW frei“ um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt.

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Begründung des Gerichts:

„(…) Dabei handelt es sich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Diese ist ungeachtet der objektiven Richtigkeit der Angabe „FCKW frei“ irreführend, da der angesprochene Verbraucher durch die Hervorhebung zu der Annahme veranlaßt wird, mit der Eigenschaft des Raumklimageräts als FCKW – frei sei ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung zu den Angeboten von Mitbewerbern verbunden (BGH, Urt. 9.7.1987 – I ZR 120/85, GRUR 1987, 916, 917 = WRP 1988, 28 – Gratis Sehtest). Das ist insbesondere der Fall, wenn dem angesprochenen Verbraucher nicht bekannt ist, dass es sich bei der beworbenen Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt. Entscheidend ist, dass der Verbraucher in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann (BGH, Beschluss v. 23.10.2008, I ZR 121/07). Dies ist bei einer hervorgehobenen Bewerbung der Fall.

Bei der beworbenen Eigenschaft „FCKW frei“ handelt es sich um einen gesetzlich vorgeschriebenen Umstand. Gemäß Art. 4 der EG-Verordnung 2037/2000 vom 29.06.2000 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von FCKW bis auf wenige Ausnahmen verboten. Das Herausstellen des Umstandes, dass kein FCKW enthalten ist, kann bei dem angesprochenen Publikum die irrige Vorstellung hervorrufen, dass es sich um eine Besonderheit des beworbenen Produktes im Vergleich zu Produkten von Mitbewerbern handelt. Dies ist tatsächlich nicht der Fall, da die Verwendung von FCKW in Klimageräten gesetzlich verboten ist. (…)“

 

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3 Kommentare

D
Daniel Schmidt 07.10.2010, 16:12 Uhr
hervorgehobene" Bewerbung
Was ist eine "hervorgehobene" Bewerbung eines Produkts? Ist ein Hinweis innerhalb einer Beschreibung von mehreren Sätzen bereits "hervorgehoben"? Bezieht sich "hervorgehoben" z.B. auf Fett Schrift oder Auflistung?
M
Michaela 25.08.2010, 09:57 Uhr
Was ist mit bereits in Umlauf befindlicher Ware "FCKW-frei"?
Die Frage, die sich mir stellt, ist, was mit den - zB von dem Beklagten - bereits in den Verkehr gebrachten Waren mit Aufschrift "FCKW-frei" geschieht.

Müsste es hier nicht eine Rückrufaktion oder so etwas geben bzw. was macht der Anbieter/Händler, um diesbezügliche Abmahnungen zu vermeiden?
R
Robert 17.08.2010, 07:22 Uhr
FCKW frei
Na, an diese FCKW-freie-Welle kann ich mich noch gut erinnern! Wahrscheinlich falle ich auch gerade in den von der Werbung anzusprechenden Kundenkreis. Denn nur derjenige, der überhaupt etwas mit FCKW und den Schäden die es verursacht anzufangen weíß, könnte hier in die Falle tappen! Diese Werbetricks sind echt mies!

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