FAQ zur ChemVOCFarbV - 14 Fragen und Antworten

FAQ zur ChemVOCFarbV - 14 Fragen und Antworten
Stand: 23.06.2010 10 min

Der IT-Recht-Kanzlei liegt aktuell eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vor, mit der ein Mitbewerber einer Mandantin vorwirft, Bodenfarbe über ihren Onlineshop vertrieben zu haben, deren flüchtige Bestandteile den nach der ChemVOCFarbV zulässigen Grenzwert überschreiten. Die exotische ChemVOCFarbV dürfte vielen Händlern noch gänzlich unbekannt sein. Erschwerend tritt hinzu, dass seit dem 1.1.2010 mit der zweiten Stufe der ChemVOCFarbV Grenzwerte in Kraft getreten sind, die im Vergleich zu den seit 1.1.2007 gültigen Grenzwerten erheblich verschärft wurden.

Nicht zuletzt weil der hier abmahnende Mitbewerber ankündigt, mehrere Konkurrenten wegen gleichgelagerter Verstöße angehen zu wollen, wird in naher Zukunft verstärkt mit Abmahnungen wegen Verstößen gegen die ChemVOCFarbV zu rechnen sein.

Anlass genug, dieses Thema näher beleuchten.

Verkäufer, die mit Farben und Lacken handeln, sollten zumindest einen Überblick über Hintergrund und Regelungen der ChemVOCFarbV besitzen, welchen wir Ihnen hier vermitteln wollen:

1. Was hat es mit der ChemVOCFarbV auf sich?

Die Abkürzung ChemVOCFarbV steht für „Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke“. „VOC“ kürzt dabei den englischsprachigen Begriff für flüchtige organische Verbindungen, Volatile Organic Compounds, ab. Aufgrund dieser langen und komplizierten Bezeichnung wird häufig nur von der „Decopaint-Richtlinie“ gesprochen. Aus juristischer Sicht unzutreffend, denn bei der ChemVOCFarbV handelt es sich um nationales Recht in der Form einer Rechtsverordnung zum Chemikaliengesetz.

2. Was regelt die ChemVOCFarbV?

Zweck der Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die daraus resultierende Luftverschmutzung zu verhindern bzw. zu verringern. Hierzu legt die ChemVOCFarbV für bestimmte Farb- und Lackprodukte verbindliche Höchstwerte an flüchtigen organischen Verbindungen fest. Erfasste Produktarten, die diesen Grenzwerten nicht genügen, unterliegen einem Inverkehrbringungsverbot. Um den geschaffenen Regelungen Nachdruck zu verleihen, sieht die Verordnung eine Kennzeichnungspflicht, einen Ordnungswidrigkeiten- und sogar einen Straftatbestand vor.

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3. Warum existiert die ChemVOCFarbV?

Mit der ChemVOCFarbV hat der deutsche Gesetzgeber die Produktrichtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 21.04.2004 (zutreffend auch „Decopaint-Richtlinie“ genannt) in nationales Recht umgesetzt.

4. Was ist das Ziel dieser EU-Richtlinie?

Bei den flüchtigen organischen Verbindungen handelt es sich um Ozonvorläufersubstanzen. Dies bedeutet, dass flüchtige organische Verbindungen unter Einwirkung von Sonnenlicht die Entstehung bodennahen Ozons („Sommersmog“) unterstützen. Hohe Ozonwerte sind für Menschen, Tiere und Pflanzen schädlich. Deshalb beabsichtigten die europäischen Umweltminister durch die Richtlinie 2004/42/EG die VOC-Emissionen von Farben und Lacken deutlich senken. Ziel ist also, die Herstellung, Vermarktung und Anwendung von Farben und Lacken mit hohem VOC-Gehalt zu verhindern bzw. stark einzudämmen, so dass diese Produkte erst gar nicht mehr vertrieben werden und infolgedessen auch nicht mehr verwendet werden können, um dadurch weitere Klima- und Gesundheitsschädigungen zu verhindern.

5. Ist die ChemVOCFarbV Neuland?

Nein, die Verordnung trat bereits zum 23.12.2004 in Kraft. Die Verordnung regelt die zulässigen Grenzwerte an flüchtigen organischen Verbindungen in zeitlicher Hinsicht zweistufig. Mit Wirkung zum 1.1.2007 sind in einer ersten Stufe zunächst weniger strenge Grenzwerte für solche Verbindungen zu beachten gewesen. Die zweite Stufe mit weitgehend verschärften Grenzwerten ist zum 1.1.2010 in Kraft getreten.

6. Gibt es Übergangsfristen?

Durch § 3 Abs. 4 der ChemVOCFarbV hat der Gesetzgeber eine Übergangsvorschrift mit zwei Übergangsregelungen und damit- zeiträumen  geschaffen.

Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 ChemVOCFarbV legalisierte das Inverkehrbringen solcher Farben und Lacke, deren Gehalt an flüchtigen organischen Bestandteilen die abgestuften Grenzwerte ab dem 1.1.2007 bzw. ab dem 1.1.2010 überstieg, sofern das Produkt bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Stufe hergestellt worden war, bis spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Stufe.

Mit anderen Worten: Ein Lackprodukt, vor dem 1.1.2007 hergestellt, welches die ab dem 1.1.2007 einzuhaltenden Grenzwerte überstieg, konnte vom Händler bis einschließlich 31.12.2007 abverkauft werden, ohne dass der Händler gegen das Inverkehrbringungsverbot des § 3 Abs. 1 ChemVOCFarbV verstoßen hätte.
Analog dazu konnte ein Lack, der nur die weniger strengen Grenzwerte der ersten Stufe (Inkrafttreten am 1.1.2007) einhielt, die der zweiten Stufe (Inkrafttreten am 1.1.2010) jedoch nicht, auch nach dem 1.1.2010 bis spätestens 31.12.2010 abverkauft werden, sofern er bereits vor dem 1.1.2010 hergestellt worden war.

Bereits seit dem 1.1.2011 ist jedoch kein Inverkehrbringen im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 3 Abs. 4 ChemVOCFarbV mehr möglich, da der maximale Übergangszeitraum von zwölf Monaten seit dem Inkrafttreten der zweiten Stufe der ChemVOCFarbV abgelaufen ist.

7. Was ist von der ChemVOCFarbV erfasst?

Die ChemVOCFarbV erfasst im sachlichen Anwendungsbereich viele, jedoch längst nicht alle Farb- und Lackprodukte. Zunächst werden von der Verordnung nur Produkte mit einem bestimmten Verwendungszweck erfasst. Der Gesetzgeber will mit der Verordnung ausschließlich die Eigenschaften von Produkten regeln, die der Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie der Fahrzeugreparaturlackierung dienen.

Einfach gesagt sind Produkte betroffen, die im Bauten- und Fahrzeugbereich ihren Einsatz finden, jedoch nicht solche für die Beschichtung von Möbeln, Schiffen und Schiffseinrichtungen, Schienenfahrzeugen samt Waggons und deren Einrichtungen, Flugzeugen und Flugzeugeinrichtungen, Schwimmbädern, Spielzeug, Maschinen und Brücken. So gehören zu den Bauteilen von Gebäuden nach § 2 Nr. 2 ChemVOCFarbV u.a. Fertigteile, Türen, Fenster, Zargen, Fußböden, Treppen und Vertäfelungen. Ausdrücklich nicht dazu gehören nach dieser Vorschrift dagegen Möbel.

In der Praxis bedeutet dies, dass für eine in der Zusammensetzung u.U. identische Holzfarbe völlig verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen gelten können: Ist die Farbe für den Anstrich einer Zimmertür bestimmt, muss sich der Inverkehrbringer an die Grenzwerte der ChemVOCFarbV halten. Ist die Farbe dagegen für das Streichen eines Stuhls vorgesehen, kommt es nicht auf die Grenzwerte der ChemVOCFarbV an. Dem nicht genug, gibt es wie fast immer auch Unklarheiten bezüglich der Begrifflichkeiten: Es existiert keine Legaldefinition, was ein „Möbel“ ist. Mag dies bei einem Stuhl noch recht eindeutig sein, wird die Frage bei einem fest mit dem Gebäude verbundenen Einbauschrank oder einer Einbauküche schon schwieriger.

Auch der für das Inverkehrbringungsverbot maßgebliche Begriff „Farben und Lacke“ erfährt eine Einschränkung, so dass nicht jedes Farb- oder Lackprodukt, auch wenn es einem geregelten Anwendungszweck dient, unter die Regelungen der ChemVOCFarbV fällt: § 2 Nr. 7 ChemVOCFarbV bestimmt, dass nur solche Produkte unter diesen Begriff fallen, die einer der zwölf im Anhang I der ChemVOCFarbV genannten Produktgruppen angehören, mit Ausnahme von Aerosolen, und der Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen zu dekorativen, schützenden oder sonstigen funktionalen Zwecken dienen. Die letztlich von der ChemVOCFarbV erfassten Produkte müssen dann die im Anhang II der ChemVOCFarbV aufgeführten Grenzwerte an flüchtigen organischen Verbindungen einhalten.

8. Wer ist von der ChemVOCFarbV betroffen?

Von den Regelungen der ChemVOCFarbV sind Hersteller, Importeure, Händler und teilweise auch Anwender von Farb- und Lackprodukten betroffen. Für die mit diesem Artikel angesprochenen Verkäufer von Farb- und Lackprodukten ist in erster Linie das Inverkehrbringungsverbot des § 3 Abs. 1 ChemVOCFarbV relevant:

§ 3 Verbote (1) In Anhang I aufgeführte a) Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie b) Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung mit einem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des gebrauchsfertigen Produkts oberhalb der in Anhang II festgelegten Grenzwerte dürfen ab den in Anhang II genannten Zeitpunkten nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für den Export in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften. Unter dem Begriff der „Inverkehrbringens“ ist nach §§ 2 S.2 ChemVOCFarbV i.V.m. 3 Nr. 9 ChemG „die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte“ zu verstehen. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des „Inverkehrbringens“ beim Verkauf von Farb- und Lackprodukten unzweifelhaft erfüllt.

9. Gibt es Ausnahmetatbestände?

Neben gar nicht von der ChemVOCFarbV erfassten Anwendungsbereichen (z.B. Farben für Möbel, siehe dazu Ziffer 7) gibt für von der Verordnung erfasste Produkte Ausnahmetatbestände, etwa wenn diese Produkte an besonderen Objekten Verwendung finden sollen, für die grenzwertkonforme Produkte aus technischer Sicht ungeeignet sind. Diese Ausnahmen finden sich in § 3 Abs. 3 ChemVOCFarbV.

So dürfen beispielsweise Produkte, die vom Regelungsbereich der ChemVOCFarbV erfasst sind und deren Grenzwerte nicht einhalten abweichend von der Verbotsregelung in § 3 Abs. 1 ChemVOCFarbV gemäß § 3 Abs. 3 b) ChemVOCFarbV zum Zwecke der Restaurierung und Unterhaltung von Oldtimerfahrzeugen, die als historisch und kulturell wertvoll eingestuft sind, in Verkehr gebracht werden, wobei der Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen dieser Stoffe und Zubereitungen im Einzelfall der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf.

10. ChemVOCFarbV als Abmahngrund?

Das Anbieten bzw. der Verkauf von unter die ChemVOCFarbV fallenden Produkten, die die verordneten Grenzwerte nicht einhalten, stellt ohne Weiteres eine unlautere geschäftliche Handlung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG dar, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Da die Vorschriften der ChemVOCFarbV auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. oben unter Ziffer 4), wohnt dem Inverkehrbringungsverbot des § 3 Abs. 1 ChemVOCFarbV eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion inne, die einen Wettbewerbsvorsprung eines Mitbewerbers verhindern soll, den er durch Verstoß gegen die Vorschriften der ChemVOCFarbV erlangen könnte.

Sollten Sie also die maßgeblichen Vorschriften nicht beachten, riskieren Sie eine kostspielige weil berechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mitbewerber oder durch sonstige aktivlegitimierte Stellen.

11. Ist eine Abmahnung das einzige Risiko?

Nein. Bei einem Verstoß gegen bestimmte Regelungen der ChemVOCFarbV macht sich der Verkäufer unter Umständen sogar strafbar. Gemäß §§ 7 ChemVOCFarbV i.V.m. § 27 ChemG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer dem Inverkehrbringungsverbot des § 3 Abs. 1 ChemVOCFarbV vorsätzlich zuwiderhandelt. Bei bloß fahrlässiger Tatbegehung sieht das Gesetz immer noch eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor.

12. Gibt es Umgehungsmöglichkeiten?

In letzter Zeit ist vermehrt zu beobachten, dass sich Verkäufer von unter die ChemVOCFarbV fallenden Farben und Lacken durch mehr oder weniger gleichlautende Klauseln auf Ausnahmetatbestände der Verordnung berufen.

Ein Beispiel in Fortführung zu dem aus Ziffer 9:

Ein ebay-Vekäufer möchte einen Fahrzeugreparaturlack verkaufen, der die Grenzwerte der Verordnung nicht einhält. Dazu nimmt er in seinem Angebot einen Hinweis auf, mit dem er auf die Regelungen der ChemVOCFarbV hinweist und mitteilt, dass angebotene, grenzwertüberschreitende Fahrzeuglacke vom Käufer nur für die Instandsetzung von Oldtimerfahrzeugen verwendet werden dürfen und mit diesem Hinweis die Verantwortlichkeit für den bestimmungsgemäßen Gebrauch vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Die Wirksamkeit solcher Freizeichnungsklauseln und damit die Frage, ob ein Verstoß gegen die ChemVOCFarbV vorliegt muss im Einzelfall beurteilt werden, zumal bestimmte Ausnahmetatbestände an streng begrenzte Mengenauflagen und behördliche Genehmigungen geknüpft sind.

Derlei Klauseln sind sicherlich kein geeignetes Mittel, nicht verordnungskonforme Farben und Lacke rechtssicher zu vermarkten, zumal den meisten Formulierungen der Umgehungscharakter geradezu vorauseilt.

13. Wie erfährt ein Mitbewerber von einer Grenzwertüberschreitung angebotener Farb- und Lackprodukte eines Konkurrenten?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie der Mitbewerber auf einen Verstoß aufmerksam werden kann. Viele Verkäufer veröffentlichen in ihren Shops Datenblätter der von ihnen angebotenen Farben, die meist vom Hersteller oder Importeur erstellt werden. Sind aus diesen Angaben bereits Überschreitungen ersichtlich oder zumindest naheliegend, hat der Mitbewerber sein „Opfer“ schnell gefunden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Mitbewerber ein bereits erfolgreich abgemahntes Produkt in Ihrem Angebot wiederfindet.

Schließlich kommt noch ein Testkauf des angebotenen Produkts durch den Mitbewerber in Betracht. Anhand des gelieferten Produkts ist es dem Mitbewerber oftmals aufgrund bestimmter Merkmale möglich, das Produkt bereits für Überschreitungen bekannten Herstellern bzw. Herkunftsländern zuzuordnen. Ferner ist eine anschließende chemische Untersuchung der gelieferten Farbe denkbar.

14. Was sollte ich als Verkäufer von Produkten unternehmen, die von der ChemVOCFarbV erfasst sein könnten?

Zunächst sollten Sie klären, ob das Produkt, welches Sie anbieten wollen, von seiner Art und von seinem Einsatzzweck her vom Anwendungsbereich der ChemVOCFarbV erfasst wird. Auch empfiehlt sich zu prüfen, ob Ausnahmetatbestände oder Übergangsregelungen der ChemVOCFarbV für grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasste Produkte, die die aktuellen Grenzwerte ggf. nicht einhalten, einschlägig sein könnten. In einem weiteren Schritt sollten Sie sich über die chemischen Eigenschaften Ihrer Produkte Klarheit verschaffen. Sie müssen für jedes einzelne Farb- oder Lackprodukt wissen, ob ein Verstoß gegen die von der Verordnung geregelten Grenzwerte droht. Hierzu empfiehlt sich, den Hersteller oder Importeur zu kontaktieren und die genauen Spezifikationen des Produkts verbindlich zu erfragen.

15. Fazit:

Wenn Sie rechtssicher Farben und Lacke für Anwendungen im Bauten- und Fahrzeugbereich verkaufen wollen, müssen Sie sicherstellen, dass ihre Produkte den Grenzwerten der ChemVOCFarbV entsprechen bzw. dass die von Ihnen verkaufte Ware unter Ausnahmetatbestände der Verordnung fällt. Insbesondere müssen Sie dabei die seit 1.1.2010 maßgeblichen, nochmals verschärften Grenzwerte beachten. Bei einem Verstoß gegen die ChemVOCFarbV droht Ihnen nicht nur eine kostspielige Abmahnung eines aufmerksamen Mitbewerbers. Vielmehr laufen Sie Gefahr, einen Straftatbestand zu erfüllen! Die IT-Recht-Kanzlei berät Sie gerne in Fragen zum Umgang mit der ChemVOCFarbV.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © JJAVA - Fotolia.com

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