FAQ zur aktuell bevorstehenden Mehrwertsteueranpassung (Version 1.0)
Die in Zusammenarbeit mit der ENOVA Steuerberater Kanzlei geplante Fragen- und Antwort-Sammlung (FAQ) in Zusammenhang mit der angekündigten Anpassung der MwSt. liegt nun in Version 1.0 vor. Sie soll Online-Händlern dabei helfen mit der zum 01.07.2020 umzusetzenden Mehrwertsteueranpassung richtig umzugehen.
Online-Händler, die in diesen FAQ keine Antwort auf ihre Fragen finden sollten, können diese gerne über die Facebookgruppe der IT-Recht Kanzlei stellen. Die auftretenden Fragestellungen mit Bezug zum E-Commerce werden dabei von unserem Kooperationspartner Steuerberater Thomas Matisheck geprüft und beantwortet.
Ein paar Worte vorab zur ENOVA Steuerberater Kanzlei:
Enova hat sich nach Unternehmensangaben in über 10 Jahren im Bereich E-Commerce eine beachtliche steuerrechtliche Expertise aufgebaut und besitzt vielfältige Erfahrungen mit digitalen Prozessen, Schnittstellen und diversen Marktplätzen. Online-Händler, die auf Amazon handeln oder Anbieter wie bspw. JTL, Plentymarkets oder Billbee nutzen, finden hier in steuerrechtlicher Hinsicht ihren kompetenten Ansprechpartner. Darüber hinaus kann Enova auch hinsichtlich des grenzüberschreitenden, weltweiten Onlinehandel eine fundierte steuerrechtliche Beratung anbieten.
Nähere Informationen zu den Enova Steuerberatern finden interessierte Online-Händler hier.
Ist man dazu verpflichtet den Steuersatz auf 16% zu ändern oder kann man auch die 19% Umsatzsteuer beibehalten?
Per 01.07.2020 besteht nach derzeitiger Rechtslage die Verpflichtung, den Steuersatz mit 16% bzw. 5% anzuwenden.
Eine Beibehaltung der 19% bzw. der 7% Umsatzsteuer hätte im Rahmen von B2C-Umsätzen für die leistenden Unternehmer aus Sicht der Finanzverwaltung keinerlei Auswirkungen. Der Unternehmer würde die „Mehrsteuer“ dem Finanzamt schulden, da die Steuer entsprechend auf den Rechnungen ausgewiesen wird.
Jedoch: Der Käufer hat selbst kein Interesse 19% bzw. 7% Umsatzsteuer zu zahlen. Zudem könnte dieses gegen die Preisangabenverordungung verstoßen: Gemäß des PangV ist der Preis einschließlich der Umsatzsteuer auszuweisen. Die Umsatzsteuer ist aber nicht korrekt ausgewiesen.
Hier sollte man sich bei der IT Recht Kanzlei beraten lassen, ob dieses zivilrechtlich zu Problemen führen könnte (Abmahngefahr).
Sind Änderungen bei Kleinunternehmerregelung notwendig?
Bei der Kleinunternehmerregelung gibt es bei den Umsätzen nur im Rahmen von Auslandsumsätzen mögliche Probleme bzw. im Rahmen der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus dem Ausland)
Ist man verpflichtet, die 3% an den Kunden weiterzuleiten?
Der Kunde zahlt grundsätzlich den Bruttopreis. Wie der Unternehmer seine Preise gestaltet ist ihm überlassen. Beträgt also der Nettoverkaufspreis per 30.06.2020 16,80 Euro zzgl. 19% = 19,99 Euro.
Steigt der Nettoverkaufspreis per 01.07.2020 auf 17,23 Euro beträgt der Bruttoverkaufspreis dann noch immer 19,99 Euro.
Was ist mit Retouren?
Beispiel: Eine Lieferung vor dem 01.07.2020 erfolgt mit dem richtigen Steuersatz von 19%. Die Retoure nach dem 30.06.2020 bezieht sich auf die ursprüngliche Lieferung. Demzufolge ist bei der Gutschrift ebenfalls der Steuersatz von 19% maßgeblich.
Welches Datum ist maßgeblich?
Es kommt bei der Steuersatzänderung auf die Ausführung der Leistung an. Beispiel: Ein Kunde kauft am 30.06.2020 über den Webshop eine Ware und bezahlt diese per PayPal am gleichen Tag. Der Versand erfolgt jedoch erst am 01.07.2020.
Der Versand der Ware ist hier maßgeblich, so dass der Kunde eine Rechnung mit 16% zu erhalten hat.
Was ist bei Dienstleistungen, die für 12 Monate im Voraus bezahlt werden?
Hier ist die Rechnung entsprechend aufzuteilen und der Betrag anteilig zu erstatten.
Darf ich einen Warenkorbrabatt bis zum 31.12.2020 von 3% einräumen?
Grundsätzlich dürfen Sie das. Aber: Sie sind trotzdem verpflichtet die Rechnungen mit den korrekten Steuersatz auszuweisen. Zudem werden Rabatte und Umsatzsteuer unterschiedlich berechnet. Beispiel: Der Bruttoverkaufspreis beträgt wieder 19,99 Euro. Abzüglich von 3% Rabatt ist der rabattierte Betrag 19,39 Euro. Hierin enthalten wären dann, wenn die Rechnung korrekt ausgestellt wurde, 16% Umsatzsteuer. Entsprechend wäre dieses ein Nettoverkaufpreis von 16,72 Euro.
Würde man aus dem Bruttoverkaufspreis 19% heraus rechnen, so ergäbe sich ein Nettoverkaufspreis von 16,80 Euro. Daher ergeben sich durchaus Differenzen. Dazu besteht die Problematik, dass der Kunde weiterhin auf eine Rechnung mit 16% bzw. 5% Umsatzsteuer besteht.
Ist eine falsch ausgewiesene Umsatzsteuer ein Abmahngrund?
Sofern ein Verstoß gegen die Preisangabenverodnung vorliegt, ist dieses meiner Meinung nach möglicherweise ein Abmahngrund. Aber hier ist die IT-Recht Kanzlei Ihr Ansprechpartner.
Muss in den wesentlichen Merkmalen inkl. 19% Ust stehen oder reicht inkl. Ust
Gemäß §33 UStDV ist in einer Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro der Steuersatz anzugeben. Dieses gilt gem. §14 UstG ebenfalls. Demzufolge ist es steuerrechtlich nicht ausreichend.
Wie ist es bei Mieten und Pachten?
Bei Mietverträgen, Pachtverträgen, Leasingverträgen etc. bedarf es nach derzeitigen Stand überall einer Änderung der Verträge
Wie verhält es sich bei einer Rechnungsstellung vor dem 01.07.2020 für eine Veranstaltung nach dem 01.07.2020 und vor dem 31.12.2020?
Maßgebend ist immer der Zeitpunkt der Leistungsausführung: Die Leistung bei einer Veranstaltung gilt als durchgeführt, wenn die Veranstaltung begonnen hat. Wenn jetzt also ein Ticket gekauft wurde und darauf 19% Umsatzsteuer entfällt, so müsste eine Erstattung des Veranstalters erfolgen, sofern der Gesetzgeber hier keine Ausnahmen findet. Siehe hierzu Abschnitt 13 Abs. 3 Umsatzsteueranwendungserlass.
Wie verhält es sich bei Artikeln, die einer Preisbindung, zum Beispiel Bücher, unterliegen?
Bei Büchern entscheidet ausschließlich der Verlag, ob sich der Verkaufspreis vermindert bzw. später erhöht. Der Verkäufer hat auf den Verkaufspreis und damit auf die Umsatzsteuer keinen Einfluss.
Was muss bei Gutscheinen beachtet werden?
Es kommt darauf an, ob es sich um einen Mehrzweckgutschein oder ein Einzweckgutschein handelt. Bei einem Einzweckgutschein steht bereits die Lieferung oder Leistung bei Ausgabe fest. Somit erfolgt die Versteuerung bereits im Zeitpunkt des Kaufs.
Ein Mehrzweckgutschein wird erst bei Einlösung versteuert.
Wie werden Anzahlungen / Vorauszahlungen behandelt?
Anzahlungen und Vorauszahlungen vor dem 01.07.2020 werden mit dem Steuersatz in Höhe von 19% berechnet. Erfolgt der Leistungsaustausch, also die Lieferung der Ware, hat die Abrechnung mit dem dann gültigen Steuersatz zu erfolgen. Sofern sich der Steuersatz zwischenzeitlich erhöht oder vermindert hat, ist die Rechnung zu korrigieren und den Differenzbetrag zu erstatten / nachzufordern.
Was passiert bei Gutschriften für Retouren etc.?
Beispiel: Ein Artikel wird im Juni 2020 für 119 Euro brutto verkauft. Im November 2020 kommt es zur Rücksendung und der Kunde soll den Kaufpreis erstattet bekommen:
Maßgebend ist hier der Ausgangsumsatz aus Juni 2020. Daher erfolgt die Korrektur mit 19% Umsatzsteuer.
Die FAQ werden wir in den nächsten Tagen entsprechend der weiter eingegangenen Fragen ergänzen.
Nähere Informationen zu den Enova Steuerberatern finden interessierte Onlinehändler hier.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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10 Kommentare
als Unternehmensberater habe ich am 16. Oktober 2020 für geschäftliche Zwecke eine Online-Dienstleitung gekauft, die mir auch zeitgleich erbracht worden war. Die dazu erhaltene Rechnung wurde mit 19% ausgestellt. Nach Reklamation wurde mir geantwortet, dass dies rechtens sei, da zur Zahlung alternativ auch eine Ratenzahlung angeboten war, deren zweite Rate in 2021 hätte fallen können und auch die Leistungserbringung erst in 2021 hätte liegen können.
Ist das rechtens und wenn nicht, was kann ich dagegen tun?
Freue mich auf Ihre Antwort.
Beste Grüße,
Awehra
"Sind Änderungen bei Kleinunternehmerregelung notwendig?
Bei der Kleinunternehmerregelung gibt es bei den Umsätzen nur im Rahmen von Auslandsumsätzen mögliche Probleme bzw. im Rahmen der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus dem Ausland)" so verstehen, dass ich als Kleinunternehmer im Onlineshop auf die Änderung der Preise verzichten kann ohne später Schwierigkeiten zu bekommen?
Danke schon mal!
uns ist es nur möglich den Shop zu normalen Geschäftszeiten unserer IT Partner umzustellen - ist dies problematisch, wenn der Shop erst am 01.07. morgens von 19% auf 16% geswitcht wird? Einen Tag vorher am Abend wird noch schlechter sein?
Die Lieferung und Bezahlung erfolgt aber erst im September 2020. Zu dem Zeitpunkt beträgt die gesetzl. Ust. 19%.
Sinkt der zu zahlende Gesamtpreis um die Differenz des Ust. Betrages oder darf der Händler die Differenz einfach "einsacken" ? Aus meiner Sicht wäre der letzere Fall ein Preiserhöhung, die nicht vertraglich vereinbart ist, da die Bestellung ja bereits aus dem Januar2020 datiert. Wie ist hier die Rechtslage ?
darf ich denn den Mehrwertsteuersatz schon am 30.Juli auf 16% stellen, ausweisen und berechnen? Bei diesen Bestellungen bin ich mir sicher, dass diese erst am 1.Juli versendet wird und die Rechnung mit 16% ausgestellt werden muss. Dies würde eine Erstattung der Differenz bei sehr vielen Kunden vermeiden.