Häufig gestellte Fragen: zum Thema Versand lithiumhaltiger Batterien
Unsere Kanzlei erreichen immer häufiger Anfragen verunsicherter Händler, die sich der gefahrgutrechtlichen Problematik beim Versand lithiumhaltiger Batterien bewusst geworden sind. Aufgeschreckt hat sie in vielen Fällen unser kürzlich erschienener Artikel zum Thema. Diese umfangreiche Darstellung ist zugegebenermaßen keine leichte Kost.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Wie kann ich erkennen, ob überhaupt Batterien aus meinem Sortiment betroffen sind?
- 2. Es ist immer nur von Lithiumbatterien die Rede. D.h., lithiumhaltige Akkus sind von den Gefahrgutvorschriften gar nicht erfasst?
- 3. Warum ist dann nicht auch von „Akkus“ die Rede?
- 4. Gelten die gefahrgutrechtlichen Regelungen auch für in Geräte eingebaute Lithiumbatterien?
- 5. Welche Verpackungsszenarien muss ich unterscheiden?
- 6. Unser Batterielieferant bzw. der Hersteller teilt mit, dass manche seiner lithiumhaltigen Batterien gar kein Gefahrgut seien. Muss ich mich bei diesen jetzt trotzdem um Vorgaben des Gefahrgutrechts kümmern?
- 7. Es gibt doch Freistellungen für leistungsschwache Batterien bzw. Kleinmengen? Bei solchen Batterien muss ich dann also keine gefahrgutrechtlichen Bestimmungen beachten?
- 8. Was muss ich bei einer Freistellung nach Sondervorschrift 188 des ADR beachten?
- 9. Muss ich die Versandstücke besonders kennzeichnen, wenn ich nach Sondervorschrift 188 des ADR transportieren lassen möchte?
- 10. Muss ich darüber hinaus bei einem erleichterten Versand nach SV 188 ADR auch Dokumentationspflichten erfüllen?
- 11. Gibt es besondere Ausnahmen für Knopfzellen, diese sind doch harmlos?
- 12. Gelten diese Vorschriften auch für Alkali-Batterien?
- 13. Existieren Übergangsfristen für die Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften?
- 14. Wo erhalte ich die notwendigen Informationen?
- 15. Drohen Konsequenzen bei Nichtbeachtung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften?
Insbesondere die Freistellungsvorschrift 188 des ADR wird in schöner Regelmäßigkeit als Freibrief missverstanden, Lithiumbatterien in normale Briefumschläge zu stecken und diese dann ohne jeden Schutz und Kennzeichnung als normale Briefpost befördern zu lassen. Wie uns die Praxis zeigt, verleiten hierzu oftmals auch falsche Informationen der Batterielieferanten und -hersteller.
Aus diesem Grund möchten wir Ihnen im Anschluss eine Sammlung von Fragen und Antworten zu der Thematik des Versands von neuen Lithiumbatterien per Straßentransport präsentieren. Dies ist das typische Versandszenario, von dem Batterieverkäufer im Ecommerce betroffen sind.
Ausgewählt wurden die Fragstellungen, die uns in den letzten Wochen am häufigsten über unsere Mandanten erreicht haben.
Wir hoffen, Ihnen durch diese FAQ einen leichteren Einstieg in die komplexe Thematik bieten zu können. Zur Vertiefung empfehlen wir Ihnen die Lektüre des Hauptartikels: [https://www.it-recht-kanzlei.de/lithiumbatterien-gefahrgut-versand-kennzeichnung.html]
Sollten Sie weitergehende Fragen zum Versand lithiumhaltiger Batterien haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
FAQ:
1. Wie kann ich erkennen, ob überhaupt Batterien aus meinem Sortiment betroffen sind?
Diese Frage lässt sich einfach beantworten: Wenn auf einer von Ihnen vertriebenen Batterie das Wort „Lithium“ auftaucht, sind auch Sie von der Problematik betroffen.
Haben Sie auch nur eine lithiumhaltige Batterie in Ihrem Sortiment, müssen Sie sich mit gefahrgutrechtlichen Belangen auseinandersetzen.
Gleiches gilt, wenn Sie Geräte vertreiben, denen solche Batterien beiliegen oder in diese verbaut sind.
Sollten Sie hinsichtlich einzelner Batterien unsicher sein, kontaktieren Sie bitte den Batteriehersteller oder -vertrieb wegen der technischen Eigenschaften der Batterie.
Es muss Ihnen bewusst werden, dass grundsätzliche ALLE Batterien, die Lithium enthalten, als Gefahrgut klassifiziert sind. Und zwar unabhängig davon, wie klein oder groß die Batterie ist, wie viel Lithium sie enthält und welche Nennenergie sie aufweist, und ob sie einzeln oder im Hunderterpack verschickt wird.
2. Es ist immer nur von Lithiumbatterien die Rede. D.h., lithiumhaltige Akkus sind von den Gefahrgutvorschriften gar nicht erfasst?
Nein! Sowohl wiederaufladbare Lithiumbatterien als auch nicht wiederaufladbare Lithiumbatterien sind von den Gefahrgutvorschriften erfasst.
3. Warum ist dann nicht auch von „Akkus“ die Rede?
Die nach dem deutschen Sprachgebrauch irreführende Bezeichnung einer wiederaufladbaren Energiequelle als „Batterie“ hängt mit der Verbreitung der englischen Sprache im internationalen Gefahrgutrecht zusammen. Diese unterscheidet nicht nach Batterie und Akku(mulator), und folglich das größtenteils auf internationalen Vereinbarungen beruhende Gefahrgutrecht (begrifflich!) ebenfalls nicht.
Sachlich wird die Unterscheidung dadurch deutlich, dass Lithiumbatterien nach der verwendeten Technologie eingestuft werden:
Die UN-Nummern 3090 und 3091 erfassen Batterien mit Lithium-Metall Technologie. Diese Technologie findet Verwendung in nicht wiederaufladbaren Lithiumbatterien, sog. primären Lithiumbatterien.
Die UN-Nummern 3480 und 3481 dagegen erfassen nur Batterien, die über eine Lithium-Ionen Technologie verfügen. Diese wird nur in wiederaufladbaren Lithiumbatterien verwendet, sog. sekundären Lithiumbatterien. Derartige Energiequellen würde man dem deutschen Sprachgebrauch nach als „Lithium-Ionen-Akkus“ bezeichnen.
4. Gelten die gefahrgutrechtlichen Regelungen auch für in Geräte eingebaute Lithiumbatterien?
Ja! Die relevanten UN-Nummern des internationalen Gefahrgutrechts (UN 3090, 3091, 3480, 3481) erfassen sowohl den Transport von Lithiumbatterien alleine, als auch den Transport zusammen mit Geräten („mit Ausrüstungen“) und den Transport von Lithiumbatterien, die in Geräten verbaut sind („in Ausrüstungen“).
Daher trifft die Ansicht vieler Händler, beim Versand von in Geräten verbauten Lithiumbatterien seien keine gefahrgutrechtlichen Vorgaben zu beachten, leider nicht zu.
5. Welche Verpackungsszenarien muss ich unterscheiden?
Für die konkrete gefahrgutrechtliche Beurteilung muss nach drei Szenarien unterschieden werden:
• Lithiumbatterien werden alleine verpackt.
• Lithiumbatterien werden zusammen mit Geräten verpackt (z.B. Mobiltelefon und dazugehörige lithiumhaltige Batterie im selben Karton, Batterie jedoch nicht eingebaut).
• Lithiumbatterien werden eingebaut in Geräten verpackt (z.B. lithiumhaltige Batterie ist bereits im dazugehörigen Mobiltelefon eingebaut).
6. Unser Batterielieferant bzw. der Hersteller teilt mit, dass manche seiner lithiumhaltigen Batterien gar kein Gefahrgut seien. Muss ich mich bei diesen jetzt trotzdem um Vorgaben des Gefahrgutrechts kümmern?
Ja. Denn Sie als gewerblicher Versender sind in eigener Verantwortung verpflichtet, die gefahrgutrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Dabei helfen Ihnen Auskünfte Ihrer Lieferanten oder des Herstellers leider oftmals nicht weiter, so dass Sie sich keinesfalls blind darauf verlassen sollten.
Die Erfahrungen der vergangenen Wochen haben hierbei gezeigt, dass Lieferanten und Hersteller in vielen Fällen veraltete bzw. schlicht falsche Informationen liefern.
Fehler werden häufig im Zusammenhang mit Freistellungsvorschriften gemacht. Uns liegen Auskünfte mehrerer Hersteller vor, die sich auf die Freistellungsvorschrift 188 des ADR beziehen. Dabei wurde dann vom Hersteller angegeben, dass die von ihm produzierten Batterien gemäß SV 188 ADR transportiert werden dürfen und deshalb nicht als Gefahrgut anzusehen seien.
Das ist jedoch falsch: Auch Batterien, die die Voraussetzungen für einen erleichterten Transport gemäß SV 188 ADR erfüllen, stellen Gefahrgut dar.
In Folge tappen manche Verkäufer in die Falle, weil sie davon ausgehen, solche Batterien ohne jegliche gefahrgutrechtliche Relevanz versenden zu können, eben weil sie laut Hersteller gar kein Gefahrgut seien.
7. Es gibt doch Freistellungen für leistungsschwache Batterien bzw. Kleinmengen? Bei solchen Batterien muss ich dann also keine gefahrgutrechtlichen Bestimmungen beachten?
Ja und nein!
Zwar existieren zahlreiche Freistellungsvorschriften, die gerade den Transport von kleineren Batterien erheblich erleichtern (für den Straßentransport etwa Sondervorschrift 188 ADR). Diese Freistellungsvorschriften sind jedoch mit Vorsicht zu genießen.
Zum einen gelten die Freistellungsvorschriften in aller Regel verkehrsträgerbezogen. Es existieren also unterschiedliche Freistellungsvoraussetzungen für den Transport auf der Straße, in der Luft, per Eisenbahn oder zur See. Sie müssen sich vor einem Versand daher im Klaren sein, im Rahmen welcher Verkehrsträger Ihre Batterien beim Versand befördert werden.
Zum anderen muss Ihnen bewusst sein, dass die Einschlägigkeit einer solchen Freistellungsvorschrift auf keinen Fall bedeutet, dass Sie sich keine Gedanken um gefahrgutrechtliche Belange mehr zu machen brauchen. Vielmehr schaffen diese Vorschriften lediglich Erleichterungen für Sie. M.a.W.: Kommt eine solche Freistellungsvorschrift in Betracht, gilt nicht mehr das komplette gefahrgutrechtliche Vorschriftenspektrum, sondern nur noch eine Art reduziertes Programm. Aber auch im Rahmen dieser Erleichterung werden an Sie in Sachen Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation regelmäßig Anforderungen gestellt, die es unbedingt zu beachten gilt.
Dabei ist die Prüfung der Freistellungsvoraussetzungen relativ komplex. Ein sicheres Beherrschen dieser Voraussetzungen ist aber unentbehrlich, da deren Vorliegen immer konkret auf den Einzelfall bezogen zu prüfen ist.
8. Was muss ich bei einer Freistellung nach Sondervorschrift 188 des ADR beachten?
Die größte Relevanz hat mit Sicherheit die SV 188 ADR, da ein Großteil der Händler Lithiumbatterien (ausschließlich) per Straßentransport versenden lässt.
Gleichzeitig ist die Einhaltung der Anforderungen der SV 188 ADR recht komplex. Die Beförderung von Lithiumbatterien (auf Lithiumzellen wird hier nicht eingegangen) unterliegt nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Gemäß SV 188 b) ADR darf eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung (= nicht wiederaufladbare Batterie) höchstens eine Gesamtmenge von 2g Lithium enthalten und eine Batterie mit Lithium-Ionen (= wiederaufladbare Batterie, „Akku“) höchstens eine Nennenergie von 100 Wattstunden aufweisen. Letztgenannte Batterien müssen dabei auf ihrem Außengehäuse mit der Angabe ihrer Nennenergie gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnungspflicht entfällt bei Batterien, die fest in Geräte verbaut sind und kein eigenes Außengehäuse besitzen. Weiterhin besteht hinsichtlich dieser Kennzeichnungspflicht eine Übergangsregelung nach SV 656 ADR für solche Batterien, die vor dem 1.1.2009 hergestellt wurden. Danach dürfen solche Batterien auch weiterhin ohne Kennzeichnung mit ihrer Nennenergie auf dem Außengehäuse (erleichtert) transportiert werden.
- Nach SV 188 c) ADR muss jede Batterie zwingend einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Um das zu klären, kontaktieren Sie bitte den Hersteller bzw. Vertrieb.
- SV 188 d) ADR stellt Anforderungen an die Verpackung der Batterien. Sofern es sich um Batterien handelt, die nicht in Geräte eingebaut sind, müssen diese in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Batterien vollständig einschließen. Dadurch müssen die Batterien so geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden, was den Schutz vor Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung einschließt, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen wiederum in starken Außenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 des ADR entsprechen. Sofern Batterien verschickt werden sollen, die in Geräten eingebaut sind (also zumindest vorübergehend fest mit dem Gerät verbunden sind, für dessen Betrieb sie bestimmt sind), müssen die Batterien ebenfalls kurzschlusssicher gestaltet und vor Beschädigungen geschützt sein, SV 188 e) ADR. Die Geräte müssen dabei mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein (z.B. Unterbrechung des Batteriekontakts der eingebauten Batterie zum Gerätekontakt durch nichtleitendes Material, etwa Plastikfilm). Handelt es sich um Gerät, die während des Transports absichtlich aktiv geschaltet sind (z.B. RFID-Sender), muss nach SV 656 ADR keine solche Sicherung bestehen, sofern eine gefährliche Hitzeentwicklung ausgeschlossen ist. Auch die Gerät, welche die Batterien enthalten müssen wiederum in starken Außenverpackungen verpackt sein, es sei denn, die enthaltenen Batterien sind durch das Gerät selbst, in welche sie verbaut sind, ausreichend geschützt.
- Nach SV 188 h) ADR muss jedes Versandstück, sofern es nicht ausschließlich in Geräten verbaute Batterien enthält, einem Falltest aus 1,20 Meter Höhe standhalten. Dabei darf es keinesfalls zu einem Kurzschlussrisiko oder gar einem Freisetzen von Batterieinhalt kommen.
- Gemäß SV 188 i) ADR darf die Bruttomasse der Versandstücke die Grenze von 30kg nicht überschreiten, es sei denn, die Batterien werden mit Geräten oder in Geräten eingebaut verschickt.
9. Muss ich die Versandstücke besonders kennzeichnen, wenn ich nach Sondervorschrift 188 des ADR transportieren lassen möchte?
Grundsätzlich ja. Die SV 188 ADR sieht unter Buchstabe f) im Grundsatz eine entsprechende Kennzeichnungspflicht des Versenders vor.
Dies bedeutet konkret:
a. Jedes Versandstück ist nach SV 188 f) mit der Angabe, dass es Lithium-Metall- bzw. Lithium-Ionen Batterien enthält, dass es sorgsam zu behandeln ist und bei Beschädigung eine Entzündungsgefahr besteht sowie dass im Falle einer Beschädigung besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und ggf. ein erneutes Verpacken einschließen zu kennzeichnen. Zusätzlich ist auf dem Versandstück eine Telefonnummer für zusätzliche Informationen anzugeben.
Die Kennzeichnung könnte also wie folgt aussehen:
„A C H T U N G !
LITHIUM-IONEN-Batterien! Vorsichtig behandeln!
Transport nicht eingeschränkt gem. Sondervorschriften SV 188 ADR/RID/IMGD-Code.
Bei Beschädigung der Verpackung besteht Entzündungsgefahr, so dass die Batterien durch qualifiziertes Personal ausgesondert, überprüft und falls notwendig neu verpackt werden müssen!
Für weitere Informationen bitte +49 (0)1234/56789 anrufen!
- -
C A U T I O N !
LITHIUM-ION-Batteries! Handle with care!
Transport not restricted according SP 188 ADR/RID/IMGD-Code.
Damaged package can cause fire! Inspect package an arrange repack by qualified persons when required!
For more information, call +49 (0)1234/56789!“
b. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind jedoch solche Versandstücke, die entweder nur Knopfzellenbatterien enthalten, die in Geräte (dazu zählen hierbei auch Platinen) eingebaut sind, oder höchstens zwei in Geräte eingebaute Batterien zum Inhalt haben.
10. Muss ich darüber hinaus bei einem erleichterten Versand nach SV 188 ADR auch Dokumentationspflichten erfüllen?
Grundsätzlich ja.
Jede Sendung mit einem oder mehreren Versandstücken, die den Kennzeichnungspflichten nach SV 188 f) ADR unterfallen, muss nach SV 188 g) ADR von einem Dokument mit den Angaben, dass das Versandstück „LITHIUM-METALL“ -bzw. „LITHIUM-IONEN“ - Zellen oder -Batterien enthält, dass es sorgsam behandelt werden muss und bei Beschädigung eine Entzündungsgefahr besteht und dass bei einer Beschädigung besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und ggf. ein erneutes Verpacken einschließen begleitet werden. Darüber hinaus muss das Dokument eine Telefonnummer für zusätzliche Informationen enthalten.
Ausgenommen von dieser Dokumentationspflicht sind analog zur Ausnahme von der Kennzeichnung solche Sendungen, die ausschließlich aus Versandstücken bestehen, die entweder nur entweder nur Knopfzellenbatterien enthalten, die in Geräte (dazu zählen hierbei auch Platinen) eingebaut sind, oder höchstens zwei in Geräte eingebaute Batterien zum Inhalt haben. In diesen Fällen braucht nicht nur nicht gekennzeichnet zu werden, auch ein Begleitdokument ist entbehrlich.
Nochmals: Die Einschlägigkeit der SV 188 ADR bedeutet nicht, dass Sie derartige Lithiumbatterien ebenso wie ungefährliche Güter verschicken dürfen. Sie müssen nun zwar nicht mehr alle Vorschriften des ADR einhalten, aber dennoch ein gewisses Mindestprogramm, insbesondere hinsichtlich Kennzeichnung und Dokumentation beachten.
11. Gibt es besondere Ausnahmen für Knopfzellen, diese sind doch harmlos?
Nein, grundsätzlich wird eine lithiumhaltige Knopfzelle gefahrgutrechtlich wie jede andere Lithiumbatterie behandelt. Eine Besonderheit besteht jedoch im Rahmen der Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten nach SV 188 f) und g) ADR: Egal wie viele in Geräte (hierbei sind auch reine Platinen ausreichend) verbaute Knopfzellen ein Versandstück enthält, es ist unabhängig von der Anzahl der Knopfzellen nicht besonders zu kennzeichnen. Damit entfallen ebenfalls die Dokumentationspflichten.
12. Gelten diese Vorschriften auch für Alkali-Batterien?
Nein. Sowohl diese FAQ als auch der Hauptartikel gelten nur für den Versand von lithiumhaltigen Batterien. Alkali-Batterien enthalten kein Lithium und unterfallen damit nicht derart strengen Regelungen wie Lithiumbatterien.
13. Existieren Übergangsfristen für die Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften?
Nein! So sind im Bereich des Straßentransports von Lithiumbatterien die Vorschriften des ADR nach § 3 GGVSEB einzuhalten. Eine Übergangsfrist ist hierfür nicht vorgesehen. Zu beachten ist auch, dass das ADR regelmäßig neu gefasst wird und damit ggf. geänderte Anforderungen aufstellt.
14. Wo erhalte ich die notwendigen Informationen?
Viele Händler sind (zu Recht!) schon mit der Prüfung der technischen Parameter der von ihnen vertriebenen Batterien überfordert. In diesem Fall sollte in jedem Fall Kontakt zum Hersteller oder Vertrieb aufgenommen werden. In den jeweiligen Produktdatenblättern finden sich meist alle für die gefahrgutrechtliche Beurteilung notwendigen Informationen.
Auch der Frachtführer stellt in aller Regel einen kompetenten Ansprechpartner in Sachen Gefahrgutversand dar. Insbesondere bei Fragen zur Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation bietet sich an, die Gefahrgutabteilung des jeweiligen Versanddienstleisters zu kontaktieren.
15. Drohen Konsequenzen bei Nichtbeachtung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften?
Ja, und zwar erhebliche!
Wir bekommen in vielen Fällen verwunderte Rückmeldungen von Batterieverkäufern. Man handhabe den Versand lithiumhaltiger Batterien schon seit langer Zeit „unkompliziert“ und habe diesbezüglich auch noch nie eine Beschwerde der beauftragten Versandunternehmen oder von Behörden erhalten. Warum sollte man nun plötzlich gefahrgutrechtliche Vorschriften beachten?
Diese Frage ist einfach zu beantworten:
Es drohen nicht nur gewerberechtliche Konsequenzen. In der Praxis nehmen derzeit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in diesem Bereich überhand.
Konsequenzen der erstgenannten Art sind in der Praxis selten. Denn im Normalfall bekommen weder Frachtführer noch Behörden mit, dass eine Sendung lithiumhaltige Batterien enthält, wenn diese erst gar nicht entsprechend gekennzeichnet wurde. Der Verbraucher verfügt in aller Regel nicht über entsprechende Kenntnisse; zudem hat er keinerlei Interesse an der Verfolgung eines solchen Verstoßes.
Ganz anders sieht es dagegen aus, wenn der „Käufer“ gezielt nach Verstößen Ausschau hält: Wettbewerber bzw. deren Rechtsanwälte nehmen derzeit entsprechend häufig Testkäufe lithiumhaltiger Batterien vor. Sollte sich dabei herausstellen, dass beim Versand gefahrgutrechtliche Vorgaben nicht beachtet wurden, ist Ihnen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit ihren unangenehmen finanziellen Konsequenzen sicher!
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
1 Kommentar
Es wäre interessant zu wissen, ob die Aussage im Punkt 11 zu den Knopfzellen auch auf die IATA-DGR übertragbar ist. Gerade in diesem Detail gibt es immer wieder Anlaß für Diskussionen.