FAQ: Reform des Kaufrechts 2018
Pünktlich zum neuen Jahr hat der Gesetzgeber eine Reform des Kaufrechts beschlossen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Kodifizierung der Rechtsprechung in den sog. Einbaufällen. Auf welche Neuregelungen sich Händler konkret einstellen müssen, erfahren Sie in den folgenden FAQ.
Inhaltsverzeichnis
- A. Mit welchem Gesetz hat der Gesetzgeber das Kaufrecht reformiert und wann trat es in Kraft?
- B. Wieso hat der Gesetzgeber das Kaufrecht reformiert?
- C. Wie sind die Ein- und Ausbaufälle nun geregelt?
- D. Welche Konstellationen erfasst der neue § 439 Abs. 3 BGB?
- E. Welche Rechte hat der Käufer nach § 439 Abs. 3 BGB im Falle des Einbaus bzw. Anbringens einer mangelhaften Sache?
- F. Kann der Käufer vom Verkäufer einen Vorschuss für den Ein- und Ausbau verlangen?
- G. Kann der Verkäufer den Ein- und Ausbau auch selbst vornehmen?
- H. Gilt § 439 Abs. 3 BGB für beide Arten der Nacherfüllung?
- I. Gilt der neue § 439 Abs. 3 BGB auch im B2B-Bereich?
- J. Welche Aufwendungen sind „erforderlich“ i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB?
- K. Gibt es eine Obergrenze für die Kostentragungspflicht des Verkäufers?
- L. Wann ist ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen?
- M. Kann der Aufwendungsersatzanspruch bei B2C-Geschäften in AGB ausgeschlossen werden?
- N. Kann der Aufwendungsersatzanspruch bei B2B-Geschäften in AGB ausgeschlossen werden?
- O. Kann der Verkäufer beim Lieferanten Regress nehmen?
- P. Welche Auswirkungen haben die neuen Regelungen auf die AGB der IT-Recht Kanzlei?
A. Mit welchem Gesetz hat der Gesetzgeber das Kaufrecht reformiert und wann trat es in Kraft?
Der Gesetzgeber hat das Kaufrecht mit dem „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren“ (BGBl. 2017 I, S. 969) reformiert. Die Änderungen traten pünktlich zum neuen Jahr, konkret am 01. Januar 2018, in Kraft.
B. Wieso hat der Gesetzgeber das Kaufrecht reformiert?
Entschließt sich ein Käufer dazu, Parkettboden in seiner Wohnung zu verlegen bzw. verlegen zu lassen, kann es passieren, dass sich nach dem Einbau Mängel am Parkettboden zeigen. Hier kam es in der Vergangenheit zwischen Käufern und Verkäufern immer wieder zu Streitigkeiten bezüglich der Frage, wer nun für den Ausbau des mangelhaften und den Einbau des mangelfreien Bodens aufkommen muss.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zunächst den Standpunkt vertreten, dass der Ausbau der mangelhaften und der Einbau der mangelfreien Sache grundsätzlich nicht vom Nacherfüllungsanspruch des Käufers beim Kaufvertrag umfasst sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte sich jedoch gegen diese Auffassung und entschied mit Urteil vom 16. Juni 2011 (C 65/09 und C 87/09), dass der Verkäufer aufgrund der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter („Verbrauchsgüterkaufrichtlinie“) im Rahmen seiner Nacherfüllungspflicht sowohl zum Ausbau der mangelhaften als auch zum Einbau der mangelfreien Kaufsache verpflichtet sein kann bzw. die Kosten für beides zu übernehmen hat. Der BGH hat das Nacherfüllungsrecht daraufhin richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass der Verkäufer bei Geschäften mit einem Verbraucher auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Kaufsache schuldet. Für B2C-Geschäfte sollte dies allerdings nicht gelten.
Diese Rechtsprechung half zwar den Verbrauchern, nicht jedoch den Händlern, die diese Kosten häufig nicht auf ihre Lieferanten abwälzen konnten. Dies war neben dem Wunsch nach einer Kodifizierung der Rechtsprechung einer der ausschlaggebenden Gründe dafür, warum der Gesetzgeber nun tätig geworden ist und die Gesetzesänderungen verabschiedet hat.
C. Wie sind die Ein- und Ausbaufälle nun geregelt?
Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, einen neuen § 439 Abs. 3 BGB einzufügen. Dieser regelt konkret:
"Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt."
D. Welche Konstellationen erfasst der neue § 439 Abs. 3 BGB?
§ 439 Abs. 3 n. F. BGB erfasst nicht nur die „klassischen“ Einbaufälle, bei denen wie im Parkettbodenfall eine mangelhafte Sache in eine andere Sache „eingebaut“ wurde. § 439 Abs. 3 n. F. BGB spricht vielmehr auch von Konstellationen, in denen eine mangelhafte an eine andere Sache „angebracht“ wird.
Daraus folgt: Der neue § 439 Abs. 3 BGB erfasst künftig bspw. auch das Entfernen einer mangelhaften und das Aufhängen und Anschließen einer mangelfreien Leuchte sowie bspw. das Entfernen einer mangelhaften und das Anbringen einer mangelfreien Dachrinne.
§ 439 Abs. 3 BGB greift allerdings nur dann, wenn der Einbau der mangelhaften Kaufsache nach der Art dieser Sache und ihrem Verwendungszweck vorgesehen ist. Dies ist bspw. bei Baumaterialen der Fall, die mit anderen Teilen zusammengesetzt werden. Hat der Käufer die Kaufsache atypisch mit einer anderen Sache verbunden, ist also eine solche Zusammensetzung nicht typisch, ist der Anwendungsbereich des § 439 Abs. 3 BGB hingegen nicht eröffnet.
E. Welche Rechte hat der Käufer nach § 439 Abs. 3 BGB im Falle des Einbaus bzw. Anbringens einer mangelhaften Sache?
Aus dem neuen § 439 Abs. 3 BGB folgt: Der Verkäufer ist im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau bzw. das Entfernen der mangelhaften und den Einbau bzw. das Anbringen oder der mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.
Im Parkettbodenfall muss der Verkäufer dem Käufer also nicht nur neues, mangelfreies Parkett zur Verfügung stellen, sondern auch für die „erforderlichen“ Kosten des Ausbaus des alten, mangelhaften und des Einbaus des neuen, mangelfreien Parketts aufkommen. § 439 Abs. 3 n. F. BGB gibt dem Käufer somit einen verschuldensunabhängigen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Verkäufer an die Hand.
F. Kann der Käufer vom Verkäufer einen Vorschuss für den Ein- und Ausbau verlangen?
Ist der Käufer Verbraucher, kann er nach § 475 Abs. 6 BGB n. F. im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs i.S.d. § 474 Abs. 1 BGB einen Vorschuss vom Verkäufer verlangen. Der Anspruch besteht somit bereits vor Durchführung der Nacherfüllungsmaßnahmen und soll den Verbraucher davor schützen, mit solchen Nacherfüllungskosten in Vorlage treten zu müssen, die der Verkäufer zu tragen hat (BT-Drs. 18/11437, S. 40).
G. Kann der Verkäufer den Ein- und Ausbau auch selbst vornehmen?
Nein. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dagegen entschieden, dem Verkäufer ein diesbezügliches Wahlrecht einzuräumen. Den Verkäufer ist somit ausschließlich zur Kostentragung verpflichtet. Der Gesetzgeber begründet die Beschränkung auf die Kostentragungspflicht damit, dass es ansonsten zu möglichen Konkurrenzen von Hauptleistungspflichten aus einem Werkvertrag einerseits und Gewährleistungsrechten aus einem Kaufvertrag andererseits kommen könne (BT-Drs. 18/8486, S. 45).
H. Gilt § 439 Abs. 3 BGB für beide Arten der Nacherfüllung?
Ja. Es macht keinen Unterschied, ob die mangelhafte Kaufsache durch eine neue mangelfreie Sache ersetzt wird oder, ob die Sache ausgebaut werden muss, damit der Verkäufer den Mangel beseitigen kann und die nachgebesserte Sache sodann wieder eingebaut wird. Bei beiden Alternativen der Nacherfüllung würden den Käufer weitere Kosten des Ein- und Ausbaus treffen, die er bereits einmal aufgewandt hat und die er bei mangelfreier Erfüllung des Vertrags nicht noch ein weiteres Mal zu tragen hätte.
Das bedeutet: Im Parkettbodenfall ist es unerheblich, ob der Verkäufer das Parkett ausbauen lässt und sodann neues, mangelfreies Parkett einbaut, oder ob der Verkäufer das Parkett ausbauen lässt, es nachbessert und sodann das nachgebesserte, mangelfreie Parkett wieder einbaut. In beiden Fällen muss der Verkäufer die Kosten für Ein- und Ausbau tragen.
I. Gilt der neue § 439 Abs. 3 BGB auch im B2B-Bereich?
Nach der früheren Rechtsprechung des BGH galt die Kostentragungspflicht des Verkäufers nur bei B2C-Geschäften. Bei einem B2B-Geschäft war der Verkäufer nicht zur Übernahme der Kosten für Ein- und Ausbau verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012, VIII ZR 226/11; Urteil vom 16. April 2013, VIII ZR 375/11; Urteil vom 2. April 2014, VIII ZR 46/13).
Der neue § 439 Abs. 3 BGB unterscheidet nun nicht mehr danach, ob der Käufer oder Verkäufer Verbraucher oder Unternehmer ist. Der neue § 439 Abs. 3 BGB gilt somit auch im B2B-Bereich. Das bedeutet: Hat ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer für sein Büro Laminat gekauft und stellt sich dieses nach dem Einbau als mangelhaft heraus, kann der Unternehmer die Aus- und Einbaukosten beim Verkäufer geltend machen.
J. Welche Aufwendungen sind „erforderlich“ i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB?
Welche Aufwendungen „erforderlich“ sind, soll nach der Intention des Gesetzgebers in Anlehnung an die Judikatur zu § 637 BGB bestimmt werden (BT-Drucks. 18/11437, S. 40). Erforderlich sind danach Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme zur Mängelbeseitigung erbringen konnte und musste.
K. Gibt es eine Obergrenze für die Kostentragungspflicht des Verkäufers?
Die Pflicht des Verkäufers zum Ersatz der für den Aus- und Einbau erforderlichen Aufwendungen gilt im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs nicht unbeschränkt. Gemäß § 475 Abs. 4 S. 2 BGB n. F. können Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 BGB die Ersatzpflicht auf einen angemessenen Betrag beschränken, wenn die Nachbesserung (=Reparatur der mangelhaften Kaufsache) oder Nachlieferung (=Lieferung einer neuen, mangelfreien Kaufsache) mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind.
Bei der Bemessung des angemessenen Betrags sind nach § 475 Abs. 4 S. 3 BGB n. F. insbesondere der Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.
L. Wann ist ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen ist der Aufwendungsersatzanspruch des Käufers nach § 439 Abs. 3 S. 2 BGB n. F. i.V.m. § 442 Abs. 1 BGB, wenn der Käufer den Mangel beim Einbau bzw. Anbringen der mangelhaften Kaufsache bereits gekannt hat.
M. Kann der Aufwendungsersatzanspruch bei B2C-Geschäften in AGB ausgeschlossen werden?
Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, in § 309 Nr. 8 lit. b cc) BGB eine Regelung aufzunehmen, wonach eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen, unwirksam ist.
Daraus folgt: Im B2C-Bereich ist ein Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs in AGB stets unzulässig. Das Klauselverbot bezieht sich allerdings nur auf neu hergestellte Sachen. Ein formularmäßiger Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs bei gebrauchten Sachen ist demnach grundsätzlich zulässig.
N. Kann der Aufwendungsersatzanspruch bei B2B-Geschäften in AGB ausgeschlossen werden?
Verkauft der Händler ausschließlich an Unternehmer, gilt folgendes: Zwar wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens diskutiert, ob der Anwendungsbereich des Klauselverbots auf den unternehmerischen Bereich erstreckt werden soll. Letztlich wurde jedoch auf eine entsprechende Kodifikation verzichtet. Denn: Die Tatsache, dass eine Klausel in AGB bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 fällt, stellt nach der Rechtsprechung des BGH ein Indiz dafür dar, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt.
Das bedeutet: In aller Regel wird ein Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs auch bei B2B-Geschäften unzulässig sein. Ausnahmsweise kann ein formularmäßiger Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs gegenüber Unternehmern jedoch dann zulässig sein, wenn die Klausel wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden kann (BT-Drs. 18/11437, S. 39). Auch bei B2B-Geschäften ist zudem ein formularmäßiger Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs bei gebrauchten Sachen grundsätzlich zulässig.
O. Kann der Verkäufer beim Lieferanten Regress nehmen?
Ja. Der Verkäufer des mangelhaften Materials kann seinerseits bei seinem Lieferanten Regress nehmen, wenn er dem Käufer Ein- und Ausbaukosten erstatten muss. Dies ergibt sich aus dem neuen § 445a BGB. Ziel der neuen Vorschrift ist nach der Gesetzesbegründung, dass Letztverkäufer und Zwischenhändler ihre Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Nacherfüllungspflichten entstehen, in der Lieferkette möglichst bis zum Verursacher des Mangels weiterreichen können.
P. Welche Auswirkungen haben die neuen Regelungen auf die AGB der IT-Recht Kanzlei?
Die Gesetzesänderungen haben keine Auswirkungen auf die von uns bereitgestellten AGB für den Warenkauf. Dies gilt sowohl für B2C- als auch für B2B-Verträge.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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