FAQ: Verpflichtende Barrierefreiheit von Online-Shops ab Juni 2025

FAQ: Verpflichtende Barrierefreiheit von Online-Shops ab Juni 2025
26.09.2024 | Lesezeit: 12 min

Auf Basis einer EU-Richtlinie zur Stärkung der Barrierefreiheit für Verbraucherprodukte und -dienstleistungen wurde in Deutschland 2021 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erlassen, das unter anderem Betreiber von Online-Shops ab Juni 2025 zur Umsetzung diverser Maßnahmen verpflichtet. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, auch Online-Shops so auszugestalten, dass sie von Menschen mit Behinderung ohne Erschwernis genutzt werden können. Anwendungsbereich, Ausnahmen, wesentliche neue Handlungs- und Informationspflichten für Shop-Betreiber und maßgebliche zeitliche Vorgaben des neuen Gesetzes stellen diese FAQ vor.

Inhaltsverzeichnis

A. Zielsetzung und Anwendungsbereich des neuen Gesetzes zur verpflichtenden Barrierefreiheit

I. Welches Ziel verfolgt das neue BFSG?

In Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen hat der deutsche Gesetzgeber am 22.07.2021 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erlassen.

Das Gesetz soll Hersteller von Produkten und Erbringer von Dienstleistungen dazu verpflichten, ihre Leistungen so auszugestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderung ohne Erschwernis oder fremde Hilfe genutzt werden können.

Das Gesetz legt allgemeine Anforderungen an die Barrierefreiheit sowie bestimmte Anforderungen für die Produktkennzeichnung, die Marktüberwachung und Verwaltungsverfahren sowie Bußgeldvorschriften fest.

Komplementiert wird das Gesetz durch die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) vom 22.06.2022, die für die einzelnen vom Gesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen spezifische Anforderungen an die Barrierefreiheit definiert.

II. Wann tritt das BFSG mit den neuen Pflichten in Kraft?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für

  • Produkte, die nach dem 28.06.2025, also ab dem 29.06.2025 in Verkehr gebracht werden und
  • Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025, also ab dem 29.06.2025 erbracht werden

Gemäß den Übergangsbestimmungen in § 38 jedoch können Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen noch bis einschließlich zum 27.06.2030 unter Einsatz nicht gesetzmäßig barrierefreier Produkte erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28.06.2023 rechtmäßig eingesetzt wurden.

Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28.06.2025 geschlossen wurden, dürfen allerdings gemäß § 38 Abs. 2 nicht länger als bis zum 27.06.2030 fortbestehen.

III. Gelten die Barrierefreiheitspflichten nur gegenüber Verbrauchern (B2C) oder auch gegenüber Unternehmern (B2B)?

Die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit sollen nach § 1 BFSG grundsätzlich den Verbraucher schützen.

So ist in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BFSG auch definiert, dass die Barrierefreiheitsanforderungen grundsätzlich nur Verbraucherprodukte und solche Dienstleistungen erfüllen müssen, die für den Verbraucher erbracht werden.

Nach § 2 Nr. 16 BFSG gilt, angelehnt an § 13 BGB, gilt als Verbraucher im Anwendungsbereich der Barrierefreiheitspflichten jede natürliche Person, die ein Produkt oder eine Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass unter „Verbraucher“ auch diejenigen natürlichen Personen fallen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die ihrer gewerblichen oder ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sofern die geschäftliche Nutzung nicht überwiegt.

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IV. Gelten die neuen Barrierefreiheitsbestimmungen für Online-Shops?

Grundsätzlich ja, sofern es sich um Shops handelt, die sich (auch) an Verbraucher (s.o.) richten, also im B2C-Bereich tätig sind.

Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG gilt das Gesetz für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die für Verbraucher erbracht werden“.

Diese sind nach § 2 Nr. 26 BFSG definiert als „Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Nach der amtlichen Gesetzesbegründung fallen unter „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ sämtliche Online-Präsenzen für den Online-Verkauf jeglicher Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher.

Online-Shops mit Tätigkeit im B2C-Bereich haben daher grundsätzlich zum 29.06.2025 die neuen Barriefreiheitsanforderungen zu erfüllen.

V. Gelten die Barrierefreiheitsanforderungen auch für B2B-Shops?

Grundsätzlich nein.

Allerdings gilt dies nach gesetzgeberischer Intention nur, wenn der B2B-Shop eindeutig als solcher ausgestaltet ist und bei Aufruf eindeutig erkennen lässt, dass sich Präsentationen und Angebote ausschließlich an Unternehmer richten und Vertragsschlüsse mit Verbrauchern nicht erfolgen.

VI. Gelten die Barrierefreiheitsanforderungen auch für bloße Präsentationshomepages ohne Shop-Funktion?

Nein.

Nach der amtlichen Gesetzesbegründung sind Telemedien, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verbraucherverträgen stehen, nur dann vom BFSG erfasst, wenn darauf

  • den Verbrauchern Angebote vorgestellt werden und
  • Buchungen und Zahlungen getätigt werden können

Reine Präsentationsseiten und Blogs, auf denen Produkte oder Dienstleistungen nicht direkt entgeltpflichtig erworben werden können, sind vom Geltungsbereich des BFSG nicht erfasst.

VII. Werden sämtliche Inhalte von Online-Shops von den Anforderungen erfasst?

Nein.

Ausgenommen von den Barrierefreiheitsanforderungen sind nach § 1 Abs. 5 BFSG

  • Inhalte von Dritten auf Telemedien (darunter Online-Shops), die vom Inhaber weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen
  • Inhalte von Telemedien (darunter Online-Shops), die als Archive gelten, weil Ihre Inhalte nach dem 28.06.2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden

Von den Ausnahmen ausdrücklich nicht erfasst sind Drittwerbung (Banner, Popups etc.) und Drittanwendungen (Cookie-Consent-Tools, interaktive Funktionen), weil deren Kontrolle beim Shopinhaber liegt.

Auch nicht ausgenommen sind einzelne Inhalte von Online-Shops, die seit dem 28.06.2025 nicht aktualisiert werden (etwa ein Blog-Bereich oder einzelne Unterseiten). Um von den Barrierefreiheitsanforderungen befreit zu sein, ist vielmehr erforderlich, dass der Shop als Ganzes „ruht“, also nach dem 28.06.2025 keine inhaltliche Aktualisierung oder Überarbeitung mehr erfährt.

VIII. Sind bestimmte Unternehmer von der Umsetzung der Barrierefreiheitspflichten in ihren Online-Shops befreit?

Ja.

Gemäß § 3 Abs. 3 BFSG sind sog. „Kleinstunternehmen“ von den Pflichten des Gesetzes befreit.

Shop-Betreiber, die als Kleinstunternehmen gelten, müssen die Barrierefreiheitsanforderungen in ihren Online-Shops für die Shops selbst also nicht erfüllen, diese also nicht barrierefrei gestalten.

Kleinstunternehmen sind nach § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen, die

  • weniger als 10 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Insbesondere viele Kleinunternehmer dürften damit von der Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen für die eigenen Shop-Präsenzen grundsätzlich befreit sein.

Barrierefreiheit des Shops vs. Barrierefreiheit von Produkten

Wichtig: Die Entbindung der Kleinstunternehmer von der Pflicht, den eigenen Online-Shop barrierefrei zu gestalten, befreit sie nicht davon, die (physische/technische) Barrierefreiheit bestimmter vom BFSG erfasster Produkte sicherzustellen, die über den Shop angeboten werden.

Aufgrund des Kleinstunternehmerprivilegs entfällt nur die Pflicht, den eigenen Shop als sog. „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ selbst barrierefrei auszugestalten.

Sofern über den Shops aber eines oder mehrere der folgenden, von § 1 Abs. 2 BFSG ausdrücklich erfasste Produkte angeboten werden, müssen diese trotzdem weiterhin selbst physisch/technisch/bedienungsbezogen barrierefrei sein:

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme
  • Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hardware und Software
  • Geldautomaten
  • Fahrausweisautomaten
  • Check-in-Automaten
  • interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
  • E-Book-Lesegeräte

IX. Können Shop-Betreiber, die nicht Kleinstunternehmer sind, von den Anforderungen wegen unverhältnismäßiger Belastung befreit sein?

Unter strengen Voraussetzungen ist dies gemäß § 17 BFSG möglich.

Danach gelten die Barrierefreitheitsanforderungen nicht, wenn deren Einhaltung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine zusätzliche übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung für den Shop-Betreiber darstellt und es ihm nach vernünftigem Ermessen nicht möglich wäre, eine oder mehrere der Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG vollumfänglich anzuwenden

Um sich auf den Ausnahmetatbestand zu berufen, muss eine Beurteilung der eigenen Situation anhand der Kriterien in Anlage 4 des BFSG vorgenommen werden.

Diese Kriterien adressieren vor allem das Verhältnis von

  • Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben)
  • Nettokosten Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zum Nettoumsatz

Die Beurteilung muss der Shop-Betreiber schriftlich dokumentieren, 5 Jahre lang aufbewahren und alle 5 Jahre wiederholen.

Außerdem muss der Shop-Betreiber, der sich auf den Ausnahmetatbestand berufen will, unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde in Deutschland sowie die Behörden der Mitgliedsstaaten informieren, auf die er seinen Online-Shop ausrichtet (etwa die französische Marktüberwachungsbehörde bei Betrieb eines .fr-Shops), und die Dokumentation bereitstellen.

B. Barrierefreiheit in Online-Shops: Konkrete technische Umsetzungspflichten

Unternehmer, die Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen über eigene Online-Shops anbieten, werden mit Inkrafttreten des BFSG gehalten sein, diverse technische Anforderungen zu erfüllen, um ihre Internetauftritte barrierefrei, das heißt für Menschen mit Behinderung problemlos bedienbar, auszugestalten.

Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit sind dabei gemäß §14 BFSG i.V.m. § 3 Abs. 1 BFSG in der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung festgelegt.

I. Ab wann sind betroffene Online-Shops barrierefrei zu gestalten?

Ab dem 29.06.2025.

Die Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen gemäß § 38 BFSG sind für Online-Shops grundsätzlich nicht einschlägig, da die Barrierefreiheit von Internetpräsenzen nicht von der für den Betrieb verwendeten Hardware bzw. der eingesetzten Produkte abhängt.

Für Online-Shops gelten die Barrierefreiheitsanforderungen daher grundsätzlich ab dem 29.06.2025.

II. Welche allgemeinen Anforderungen an die Barrierefreiheit müssen in Online-Shops umgesetzt werden?

Gemäß § 12 BFSGV müssen Online-Shops auf angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust (= leistungsstabil) ausgestaltet sein.

Nach § 13 BFSGV müssen Online-Shops grundsätzliche Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten.

III. Welche speziellen Anforderungen an die Barrierefreiheit müssen in Online-Shops umgesetzt werden?

Die spezifischen Anforderungen ergeben sich aus § 19 BFSGV.

Danach müssen Shop-Betreiber zunächst Informationen zur Barrierefreiheit der von Ihnen verkauften Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen, soweit sie diese vom betroffenen Wirtschaftsakteur (Produkthersteller bzw. Dienstleistungserbringer) zur Verfügung gestellt werden.

Diese Informationen sind gemäß § 12 BFSGV ihrerseits wiederum barrierefrei darzustellen.

Dazu ist erforderlich, dass

  • die Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden
  • sie für den Verbraucher auffindbar sind
  • sie in verständlicher und wahrnehmbarer Weise dargestellt werden
  • der Informationsinhalt in Textformaten zur Verfügung gestellt wird, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können
  • sie in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden
  • eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten wird, wenn Elemente nicht-textlichen Inhalts enthalten sind

Sodann ist sicherzustellen, dass Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust (= leistungsstabil) gestaltet werden

Schließlich müssen Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust (= leistungsstabil) ausgestaltet sein.

IV. Welche konkreten technischen Maßnahmen werden vorgeschlagen?

Sowohl das BFSG als auch die korrespondierende Verordnung arbeiten mit zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen, die einen konkreten Maßnahmenplan für Anwender vermissen lassen und die Umsetzung der teilweise kryptische, teilweise generischen Anforderungen deutlich erschweren.

Zwar ist abzuwarten, dass sich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die genauen Umsetzungsanforderungen in offiziellen Leitlinien noch konkretisieren werden.

Bis dahin kann als Orientierungshilfe speziell für Online-Shops auf die offiziellen Richtlinien des internationalen Standards „Web Content Accessibility Guidelines“ zurückgegriffen werden.

Diese definieren die folgenden Kriterien als wichtigste Anhaltspunkte für die notwendige und künftig gesetzlich verpflichtende Barrierefreiheit:

  • Ist ein Shop auch per Tastatur anstatt per Maus bedienbar?
  • Sind ausfüllbare Formularfelder verständlich beschriftet und erklärt?
  • Ist die Textgröße änderbar?
  • Sind Zeichen- und Zeilenabstände ohne Verlust von Inhalt anpassbar?
  • Sind multimediale Inhalte untertitelt?
  • Sind multimediale Inhalte pausier-, beend- und ausblendbar?
  • Sind Überschriften und Beschriftungen aussagekräftig und verständlich?
  • Sind interaktive Elemente (beispielsweise Buttons, Schaltflächen, Menüs) durch assistive Technologien auslesbar?

C. AGB-Informationspflichten über die Barrierefreiheit in Online-Shops

Zusätzlich zu den technischen Umsetzungsanforderungen treffen vom BFSG erfasste Online-Shop-Betreiber ab dem 29.06.2025 auch zusätzliche Informationspflichten nach § 14 BFSG i.V.m. Anlage 3.

I. Welche neuen Informationspflichten müssen Shop-Betreiber erfüllen?

Betreiber von Online-Shops, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, müssen ab diesem Zeitpunkt in Ihren AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise (etwa über einen eigenen Menüpunkt im Seitenmenü mit entsprechend befüllter Unterseite) darüber aufklären, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen konkret erfüllen.

Folgende Mindestinformationen sind zwingend bereitzustellen:

  • eine Beschreibung der geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit
  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

II. Wie sind die Pflichtinformationen darzustellen?

Diese Pflichtinformationen sind gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG wiederum barrierefrei im Sinne des § 12 BFSGV darzustellen.

Dazu ist erforderlich, dass

  • die Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden
  • sie für den Verbraucher auffindbar sind
  • sie in verständlicher und wahrnehmbarer Weise dargestellt werden
  • der Informationsinhalt in Textformaten zur Verfügung gestellt wird, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können
  • sie in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden

D. Konsequenzen bei Verstößen gegen die Pflichten zur Barrierefreiheit/ Weitere Informationsquellen

I. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Barrierefreiheitsanforderungen?

Einerseits ist naheliegend, dass die primär verbraucherschützenden Vorschriften des BFSG und der BFSGV als sog. Marktverhaltensnormen eingeordnet werden, deren Missachtung abmahnbare Wettbewerbsverstöße gemäß § 3a UWG begründen würde.

Andererseits sind auch behördliche Interventionen möglich. Werden Online-Shops nicht gesetzeskonform barrierefrei gestaltet oder die Informationspflichten gemäß Anlage 3 des BFSG nicht erfüllt, stellt dies nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG eine Ordnungswidrigkeit dar, der mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro begegnet werden kann.

II. Existieren für Unternehmer weitere offizielle Informationsquellen zu den Barrierefreiheitsanforderungen?

Ja. Das Bundesamt für Bundesamt für Arbeit und Soziales hat umfangreiche Leitlinien zur Anwendung des BFSG und der dazugehörigen Verordnung veröffentlicht, die betroffenen Unternehmen weitere Orientierung bieten sollen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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8 Kommentare

R
Robin 30.09.2024, 15:38 Uhr
Gültigkeit weitere Kanäle?
Danke für die Spezifikation.

Gilt das BFSG auch für weitere "Kanäle", die einem Onlineshop zugehörig sind? Ich denke dabei bspw. an E-Mails (bspw. Bestellbestätigung) und deren Anhänge (bspw. AGB.pdf bei Kontoerstellung oder Rechnung.pdf bei Kaufabschluss)?
Diese sind direkt nicht Teil des Onlineshops und "Emails" werden mWn nicht im BFSG erwähnt, jedoch sind dieses natürlich trotzdem kaufprozessrelevante Inhalte.

Danke & LG
D
D. 25.09.2024, 03:49 Uhr
Der Irrsinn kennt keine Grenzen
Meine Freundin arbeitet seit 30 Jahren bei der Lebenshilfe und sagt, dass dieses Gesetz unnötig ist wie sonstwas. Menschen, die im Alltag sehr viel Hilfe benötigen, werden auch "barrierefreie" Seiten nicht allein verstehen/bedienen können. Und welche, die es bislang ohne geschafft haben, werden es auch weiterhin schaffen, erst recht mit den technischen Möglichkeiten, die ohnehin inzwischen zur Verfügung stehen! Und sehbehinderte Menschen (davon kenne ich einige persönlich, in unserem Reitstall ist einmal die Woche das Blindeninstitut mit Bewohnern anwesend) haben technische Hilfen, die sehr gut funktionieren.
Das ist mein Statement zu dieser Sache, die wieder unglaublich ausladend, aber wenig konkret ist, jedoch von allen umgesetzt werden soll. Genau wie alle anderen Fürze, die sich die Machtelite so ausdenkt.
Wird Zeit, dass in diesem Land endlich ein Ruck passiert. Und zwar nicht nach links!
Anstatt solche bescheuerten Händler-Schikanen zu erfinden, sollte man sich mal darum kümmern, dass überall genug Sitzmöglichkeiten für Gehbehinderte und ältere Menschen vorhanden sind und wirklich jede öffentliche Straße Rollstuhlgerecht gestaltet ist (auch Supermärkte, Geschäfte im Allgemeinen und öffentliche Verkehrsmittel), DA liegt nämlich einiges im Argen. Wer schon mal im Rollstuhl unterwegs war, hat ganz andere Probleme als "nicht barrierefreie" Onlineshops oder Webseiten!
C
Christoph 30.07.2024, 08:40 Uhr
Nachtrag
Nochmal ein kleiner Nachtrag von mir:
Auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sagt "Kleinstunternehmen, die jedoch Produkte in den Verkehr bringen, fallen unter das BFSG und müssen die in § 1 Absatz 2 genannten Produkte barrierefrei gestalten."

Bedeutet für mein Verständnis konkret: sobald jemand auch nur ein Produkt online an Endkunden verkauft, fällt er unter das BFSG und kann sich nicht(!) auf die Ausnahme berufen!

Ich freue mich auf eine Rückmeldung dazu.
C
Christoph 29.07.2024, 21:00 Uhr
Verständnisfrage
Danke für die Zusammenfassung.

Ich hätte schwören können, dass ich in der Vergangenheit gelesen habe, dass Unternehmen, die Produkte in den Umlauf bringen (also auch Online-Shops) nicht von der Ausnahmen profitieren können.

Können Sie diesen wichtigen Punkt bitte noch mal verifizieren?

Danke!
J
Jens Schuster 29.07.2024, 16:16 Uhr
Das ist ein Gesetz für Konzerne
Die Großen werden das umsetzen und die Kleineren werden arge Probleme haben und am Ende gemäß des Gesetzgebers rechtlich gegrillt. Wieder neue Vorgaben. Mich wundert es nicht, dass immer mehr Unternehmer die Segel streichen und mitteilen, dass der ach so Weise Staat seinen Sch... in Zukunft alleine machen kann.
D
D.F. 14.03.2024, 11:35 Uhr
Vorraussetzung oder auch Bereitstellung?
Hallo! Ich frage mich ob damit gemeint ist, dass die Internetseite das ganze zur Verfügung stellen muss, sprich in einem extra Icon aufführen oder geht es nur darum, dass die Internetseite theoretisch dazu fähig ist mit externen Tools zu arbeiten?

VG
D.F.
I
IT-Recht Kanzlei 14.02.2024, 14:25 Uhr
Betrieb eines Online-Shops als Dienstleistung
Guten Tag,

der Punkt VIII ist nach hier vertretener Auffassung korrekt.

Für die Anwendung der Kleinstunternehmerausnahme kommt es nicht darauf an, ob ein Online-Shop Waren oder Dienstleistungen vertreibt.

Vielmehr gilt der Betrieb eines B2C-Online-Shops an sich als Dienstleistung, genauer als "Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, die für Verbraucher erbracht wird", § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG.

Somit findet die Kleinstunternehmerausnahme auf den Betrieb eines Online-Shops als "Dienstleistung" Anwendung.

Weitere Details dazu finden sich auch in Ziffer IV des Beitrags.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre IT-Recht Kanzlei
T
Tobias Weßling 14.02.2024, 13:03 Uhr
Punkt VIII
Kann es sein dass der Punkt Fehlerhaft ist?Hier heißt es, das Kleinstuntermehmen keine Barrierefreiheit im Onlineshop gewährleisten müssen. Im entsprechenden Paragraph des Gesetzes steht aber "...gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen." Ein Onlineshop wäre demnach immer verpflichtet, da keine Dienstleistung sondern ein Produkt verkauft wird. Oder verstehe ich hier was falsch.

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