Achtung beim Google Places-Profil: Unzutreffende Angaben können irreführend sein und abgemahnt werden!

Achtung beim Google Places-Profil: Unzutreffende Angaben können irreführend sein und abgemahnt werden!
Stand: 28.03.2011 2 min

Das Landgericht München I hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 22.03.2011, Az.: 17 HK O 5636/11) festgehalten, dass derjenige irreführend wirbt und somit wettbewerbswidrig handelt, der im sog. Google Places-Profil eine falsche Ortsangabe als Geschäftssitz mitteilt.

1. Was war passiert?

Die Antragsgegnerin teilte in ihrem Google Places-Profil als Geschäftssitz Starnberg (Kreisstadt am Starnberger See) mit. Der tatsächliche Geschäftssitz der Antragsgegnerin liegt hingegen in Possenhofen, einem Ortsteil der Gemeinde Pöcking am Starnberger See, der 6 Kilometer von der Kreisstadt Starnberg entfernt liegt. Ein sonstiger örtlicher Bezug der Antragsgegnerin zur Kreisstadt Starnberg bestand nicht. Ferner verwandte die Antragsgegnerin eine der Kreisstadt Starnberg zugeordnete Postleitzahl in ihrem Google Places-Profil. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die Antragsgegnerin durch die Angabe des Geschäftssitzes „Starnberg“ und der dazugehörigen Postleitzahl eine relevante Irreführung begangen hat.

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2. Entscheidung des LG München I

Das Landgericht München I teilt die Auffassung des Antragstellers und untersagte der Antragsgegnerin die Angabe Starnberg bzw. die Postleitzahl des Ortes Starnberg im Google Places-Profil zu nennen, wenn der tatsächliche Geschäftssitz in Possenhofen liegt.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden durch die unzutreffende Angabe in Bezug auf den Geschäftssitz der Antragsgegnerin über die geschäftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin in die Irre geführt, § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1 S.2 Nr.3 UWG.

3. Fazit

Nutzer von Google Places sollten keine unwahren Angaben in ihren Profilen vorhalten. Der landgerichtliche Beschluss des LG München I weist in eine eindeutige Richtung, dass nur zutreffende Angaben im jeweiligen Google Places-Profil vorgehalten werden sollten. Zudem hatte das LG München I den Streitwert bezüglich der unzutreffenden Angabe mit 10.000,- Euro bemessen.

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht rechtskräftig.

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