Fehlerhafte Preisauszeichnung im Online-Shop: Durchsetzung eines vertraglichen Anspruchs kann rechtsmissbräuchlich sein
OLG Düsseldorf: Durchsetzung eines vertraglichen Anspruchs nach falscher Preisauszeichnung im Online-Shop kann rechtsmissbräuchlich sein – Verkauf eines Produkts zu 1% des Marktwertes ist für Verkäufer nicht zumutbar.
Fehlerhafte Preisauszeichnungen sind insbesondere für Online-Händler ärgerlich, da automatisch versandte Bestellbestätigungen häufig auch als Annahmeerklärung ausgelegt werden können. Lag bei der Auszeichnung der Ware im Online-Shop kein Irrtum vor der zur Anfechtung berechtigt, ist der Verkäufer an den mit dem Kunden geschlossenen Kaufvertrag gebunden und muss die Ware gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises liefern.
Der Käufer kann jedoch ausnahmsweise dann nicht auf Lieferung der Ware bestehen, wenn ein Festhalten am Vertrag für den Verkäufer unzumutbar ist und dies für den Käufer bei Vertragsschluss erkennbar war. Zu den Voraussetzungen, wann ein Anspruch wegen unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB nicht durchsetzbar ist, hat sich das OLG Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil geäußert (Urteil v. 19.05.2016 – Az.: I-16 U 72/15).
Sachverhalt
Die Beklagte bot über das Internet benzingetriebene Generatoren an. Am 01.02.2014 waren diese Generatoren im Online-Shop der Beklagten mit einem Stückpreis von 24,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer ausgezeichnet. Der Marktwert der Generatoren lag zum Zeitpunkt der Auszeichnung bei ca. 2650,00 € pro Stück. Die Klägerin hatte für ihren eigenen Geschäftsbetrieb keine Verwendung für derartige Generatoren, hatte aber erkannt, dass es sich um eine fehlerhafte Preisauszeichnung handelte und wollte die Geräte günstig ankaufen, um diese sodann mit Gewinn weiterzuverkaufen. Durch Eingabe im Internet bestellte sie am 01.02.2014 10 dieser Geräte zu dem ausgezeichneten Preis.
Die Beklagte übersandte der Klägerin noch am Tag der Bestellung eine automatisch über ihr Bestellsystem generierte E-Mail mit folgendem Inhalt:
„Auftragsbestätigung für Ihre Bestellung vom 01.02.2014:
(Aufzählung der 10 bestellten Generatoren mit Produktbezeichnung, Artikelnummer, Einzel- und Gesamtpreis, Versand- und Zahlungsinformationen).
Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten.Ihre …GmbH“
Mit E-Mail vom 02.02.2014 teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit:
Aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag.“
Die Klägerin verlangte Übergabe und Übereignung der 10 bestellten Generatoren. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass schon gar kein Kaufvertrag zustande gekommen sei und selbst wenn dem so wäre, dieser durch die E-Mail vom 02.02.2014 wirksam angefochten worden sei.
Annahme des Angebots durch automatisch versandte Bestätigungsmail
Das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Übergabe und Übereignung von 10 Generatoren würde zunächst einen wirksamen Kaufvertrag voraussetzen.
Mit Abschicken des online Bestellformulars am 01.02.2014 an die Beklagte hatte die Klägerin nach Auffassung des OLG Düsseldorf ein Angebot zum Kauf von 10 Generatoren zu einem Preis von 24,00€ pro Stück abgebeben. Dieses hätte die Beklagte mittels automatischer E-Mail vom selben Tag angenommen, sodass ein wirksamer Kaufvertrag zunächst geschlossen worden sei.
Ob es sich bei einer automatisch versandten Bestätigungsmail um eine Willenserklärung und damit die Annahme eines Angebots, oder um die gem. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB erforderliche Bestellbestätigung bei online geschlossenen Kaufverträgen und damit um eine Wissenserklärung handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine automatisierte Erklärung kommt grundsätzlich dann als Annahme eines Angebots in Betracht, wenn es sich dabei nicht nur um die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung handelt, sondern gelichzeitig die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung angekündigt wird.
Der Charakter einer empfangsbedürftigen Erklärung ist nach Ansicht des Gerichts gem. §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen. Entscheidend ist demnach, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und nicht, was der Erklärende subjektiv erklären wollte.
Das OLG Düsseldorf ging bei der von der Beklagten automatisch versandten E-Mail von einer Annahme, also von einer Willenserklärung, aus. Bei dem als Überschrift verendeten Begriff der „Auftragsbestätigung“ handele es sich um einen Rechtsbegriff, der allgemein die Annahme eines Vertragsangebots bezeichne. Für eine Vertragsannahme spräche auch der weitere Inhalt der E-Mail. Insbesondere die im Anschluss an eine Zusammenfassung der Bestellung verwendete Formulierung „vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten“ verstehe der Empfänger unter Berücksichtigung der Verkehrssitte dahin, dass ein Vertrag zu den zusammengefasst wiedergegebenen Bedingungen zustande gekommen ist und nunmehr vom Verkäufer ausgeführt wird – so das OLG.
Keine Anfechtung wegen fehlendem Anfechtungsgrund
Das Gericht lehnte das Vorliegen einer wirksamen Anfechtung ab. Zwar hätte die Beklagte durch die Verwendung der Formulierung „stornieren des Auftrags“ in ihrer E-Mail vom 02.02.2014 ausreichend deutlich gemacht, nicht mehr an die von ihr abgegebenen Willenserklärung gebunden sein zu wollen. Allerdings fehle es am erforderlichen Anfechtungsgrund.
Für Vertragsschlüsse im Internet ist anerkannt, dass ein bezüglich der invitatio ad offerendum im Online-Shop vorliegender, relevanter Irrtum in der auf den Vertragsschluss gerichteten Annahmeerklärung fortwirkt. Allerdings unterlag die Beklagte bei der Auszeichnung ihrer Ware weder einem Inhalts- noch einem Erklärungsirrtum, da ihr bei der Eingabe des Preises weder ein Tippfehler unterlaufen war, noch sie sich über die Tragweite ihrer Erklärung geirrt hatte.
Anspruch nicht durchsetzbar: Verbot der unzulässigen Rechtsausübung
Obwohl ein Anspruch besteht, kann dieser unter Umständen nicht durchsetzbar sein. Dies ist nach dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben dann der Fall, wenn eine Durchsetzung eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde.
Das bewusste Ausnutzen einer offensichtlich fehlerhaften Preisangabe in einem Online-Bestellsystem kann dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Anspruchsteller die Fehlerhaftigkeit der Preisangabe positiv kennt und die Durchführung des Vertrags für den Anspruchsgegner schlechthin unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit der Durchführung muss für den Anspruchsteller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ferner erkennbar gewesen sein.
An der positiven Kenntnis der Klägerin bezüglich der Fehlerhaftigkeit der Preisauszeichnung bestanden vorliegend keine Zweifel, sodass das Gericht nur noch zu klären hatte, ob ein Festhalten an dem Vertrag für die Beklagte schlechthin unzumutbar wäre und ob dies für die Klägerin bei Vertragsschluss erkennbar war. Würde die Beklagte an dem Kaufvertrag festgehalten, müsste sie die Generatoren für weniger als 1% des Marktwertes verkaufen. Dies würde selbst bei Annahme einer großzügigen Handelsspanne einen erheblichen Verlust nach sich ziehen. Nach Ansicht des OLG Düsseldorfs reicht diese immense Diskrepanz zwischen Verkaufspreis und Marktwert aus, um von einer unzulässigen Rechtsausübung der Klägerin auszugehen und die Durchsetzbarkeit ihres Anspruchs zu verneinen.
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1 Kommentar
Zu der bestellung wurde eine Mail versandt das es ein Fehler war, 379€ statt 799€ als wiedergutmachung wurde ein 100€ Guteschein angeboten, wenn sich dann aber am 10. Okt wiederholt dann ist das für mich als Laie etwas mit System.
Ist das dann ok? Sollte dieser Vorgang nicht sogar strafbar sein?