Tipp: Die 10 häufigsten Fallen im Markenrecht
Prävention statt Repression – unter diesem Motto möchte die IT-Recht Kanzlei alle Onlinehändler zur Vermeidung markenrechtlicher Abmahnungen auf die 10 häufigsten Fallen im Markenrecht aufmerksam machen. In der anwaltlichen Beratung sind wir mit einer Vielzahl von Markenabmahnungen konfrontiert – wir haben uns daher die Mühe gemacht die zahlreichen Abmahnungen der letzten Jahre auszuwerten und können folgende Verhaltenstipps in Sachen Markenrecht an die Hand geben:
1. Plagiatsfälle: Verwenden Sie geschützte Markenzeichen nur zur Bewerbung von Originalware/ lizenzierter Ware und prüfen Sie stets vorab, ob es sich tatsächlich um Originalware handelt.
2. Markenvergleich: Verwenden Sie geschützte Markenzeichen nicht, um auf vergleichbare Waren/Dienstleistungen Ihrer Angebote hinzuweisen.
3. Markennennung: Verwenden Sie geschützte Markenzeichen im Onlineshop insbesondere nicht als Kategorie oder Unterkategorie oder bei der überblicksmäßigen Zusammenstellung gehandelter Markenwaren, sofern Sie die Originalware der Markenhersteller nicht tatsächlich ständig anbieten.
4. Gebräuchliche Begriffe: Verwenden Sie keine Zeichen, die zwar möglicherweise bei den Fachkreisen als gebräuchlich und beschreibend für eine bestimmte Ware angesehen werden, aber markenrechtlich dennoch geschützt sind (etwa wie Spinning, Tempo, Flip-Flop etc.)
5. Parallelimport: Überprüfen Sie selbst bei Originalware die Herkunftsquelle der Ware – sollte diese außerhalb der EU liegen, kann es trotz Originalität der Ware zu einer Markenverletzung durch Parallelimport kommen.
6. Ersatzteil: Sofern Sie auf den Verwendungszweck eines No-Name-Ersatzteils für Markenware (etwa Drucker, Staubsauger etc.) hinweisen wollen, nennen Sie den Markennamen nur soweit zwingend für die Verwendung notwendig und stellen Sie formulierend klar, dass es sich nicht um ein Original-Ersatzteil handelt und für welches Originalgerät es einsetzbar ist („passend für“ etc.).
7. Amazon: – ein Klassiker: Vermeiden Sie es sich an Amazon-Angebote dranzuhängen, wenn der Ursprungsartikel markenrechtlich geschützt ist, dies dem Angebot zu entnehmen ist und Sie lediglich einen (wenngleich identischen) No-Name-Artikel anbieten.
8. Adwords: Die Buchung geschützter Zeichen als keywords bei google adwords ist zwar aus markenrechtlicher Hinsicht mittlerweile grds. zulässig. Aber: Vermeiden Sie stets die Verwendung von geschützten Kennzeichen im Anzeigentext – sprich: die Anzeige darf nicht den Eindruck erwecken, als wenn Sie vom Markeninhaber stammt. Achten Sie hierauf insbesondere bei der Verwendung bekannter Zeichen (ggf. müsste hier auf ein Fehlen der wirtschaftlichen Verbindung gesondert hingewiesen werden).
9. Metatags: Vermeiden Sie die Verwendung geschützter Zeichen als Metatags in Ihrer Shopseite, sofern Sie keine Originalware anbieten oder anderweitig laufenden Geschäftsbeziehungen zum Zeicheninhaber pflegen und die Metatags vornehmlich dazu dienen sollen, das Suchmaschinenergebnis zu beeinträchtigen.
10. Sport: Achten Sie bei der Verwendung von Begrifflichkeiten sportlicher Großereignisse (wie etwa der FIFA-Fussball-Weltmeisterschaft oder Olympia), dass es sich auch dabei um geschützte Markenzeichen handelt und diese nur mit Genehmigung der Rechteinhaber verwendet werden dürfen.
TIPP-Markenanmeldung: Denken Sie daran selbst Marken schützen zu lassen, sofern Sie Waren oder Dienstleistungen unter einem bestimmten Zeichen anbieten und bewerben und Dritte von der Nutzung ausschließen wollen – denn wer hier zögert läuft Gefahr, dass Dritte bei der Markenanmeldung zuvorkommen und dann später die Weiterverwendung des geschützten Zeichens verhindern können.
To be continued…..wenngleich sicherlich nicht alle denkbaren Fälle von Markenverletzungen vorstehend aufgeführt werden konnten, so sind es derzeit doch die gängigsten Abmahnklassiker im Markenrecht.
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