Drum prüfe – AG München zum 1x1 beim Bilderklau
Das Amtsgericht München hat in einem Urteil herausgestellt, inwieweit bei einer Bildernutzung im Internet der Nutzer sich über den Umfang seiner Berechtigung zu informieren hat. Das Gericht stellte fest, dass es erforderlich ist, ganze „Berechtigungsketten“ zu prüfen. Weiters ist bei Abgabe einer Unterlassungserklärung im Falle einer erfolgten Abmahnung Vorsicht geboten. Diese wird vor Gericht als Schuldanerkenntnis ausgelegt. Drittens hat der Fotograf stets den Anspruch bei der Nutzung seiner Bilder namentlich genannt zu werden. (Amtsgericht München, 13.04.2011, Az.: 161 C 16360/10);
##Der Fall##
Ein Anwalt benutzte für seinen Internetauftritt ein urheberrechtlich geschütztes Bild, das er im Internet gefunden hatte. Daraufhin wurde er von der nutzungsberechtigten Lizenznehmerin abgemahnt. Er gab daraufhin eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung ab und entfernte das Bild unverzüglich. Dennoch wurde er auf Schadenersatz bezüglich der Lizenzrechte als auch bezüglich der Nichtbenennung des Fotografen verklagt. Das Amtsgericht München gab der Klage vollumfänglich statt. Der Anwalt versuchte sich damit zu verteidigen, dass er nicht schuldhaft gehandelt habe, da im Internet nicht ersichtlich war, dass das Bild urheberrechtlich geschützt sei.
1) Das Gericht stellte daraufhin fest, dass es im deutschen Recht keine Vermutung dahingehend gibt, dass eine fremde Fotografie jedermann zur freien Verfügung steht, unabhängig ob diese gekennzeichnet ist oder nicht. Vielmehr bestehen aktive, weitgehende Erkundigungspflichten bezüglich Lizenzierungen und Rechtseinräumungen. Wer sich nicht entsprechend erkundigt, handelt fahrlässig iSv. § 276 BGB. Hierbei sind u.U. auch ganze Berechtigungsketten zu prüfen!
2) Immer ist bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung Vorsicht geboten. Diese wurde im vorliegenden Streitfall vor Gericht als Schuldanerkenntnis ausgelegt. Nach Abgabe einer solchen Erklärung konnte nicht mehr streitig gestellt werden, ob der Klägerin die von ihr behaupteten Rechte auch wirklich zustehen. Diese Berechtigung (Aktivlegitimation) gilt dann als zugestanden!
3) Des Weiteren ist zu beachten, dass ein Fotograf immer einen Anspruch auf die Anerkennung seiner Urheberschaft in der Öffentlichkeit hat. Kurz: Ein Foto von Ihm muss immer mit seinem Namen verbunden sein (vgl. §§ 13 iVm. 72 Abs. 1 UrhG) ! Schließlich ist dies Werbung für ihn und seine Arbeit. Eine Nichtbenennung stellt für Ihn einen materiellen Schaden dar. Dies gilt unabhängig davon ob die Nutzungsrechte einer anderen Person zustehen oder nicht.
Das Fazit
Zusammenfassend lässt sich einmal mehr sagen, dass im Vorfeld der Nutzung einer fremden Fotografie erhöhte Vorsicht geboten ist, was die Herkunft des Bildes betrifft – hier heisst es: Nachforschen. Sollte es dann doch zu einer Abmahnung kommen lauert die nächste Falle: Die vorschnell abgegebene Unterlassungserklärung, die dem Unterlassungsschuldner den Weg abschneidet, den Vorwurf später zu bestreiten. Und nicht zu vergessen: Immer schön den Urheber des Bildes nennen.
Die genannten nachteiligen, v.a. finanziellen Folgen können und werden durch eine kompetente anwaltliche Beratung ausgeschlossen werden.
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