Frage des Tages: Was können Händler gegen Fake-Duplikate ihrer Shops tun?

Frage des Tages: Was können Händler gegen Fake-Duplikate ihrer Shops tun?
17.07.2024 | Lesezeit: 4 min

Webshop-Betreiber werden vermehrt mit Fake-Duplikaten ihrer Webshops konfrontiert. Diese sehen ihren Webshops hinsichtlich grafischer Gestaltung, Produktangebot und auch der Domain zumindest auf den ersten Blick zum Verwechseln ähnlich. Betrüger versuchen hierdurch, potentielle Kunden der seriösen Webshops abzuzocken. Wir gehen in diesem Beitrag der Frage nach, was die Betreiber der kopierten Webshops hiergegen unternehmen können.

1) Fake-Duplikate von Webshops

Der Aufbau und Launch eines Webshops ist mit viel Aufwand und Kosten verbunden. Nicht nur deshalb ist es ärgerlich, wenn andere sich den Aufwand und die Kosten sparen und beispielsweise Gestaltungen und Inhalte von bereits bestehenden Webshops mehr oder weniger eins zu eins übernehmen. Je nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls haben die Betreiber des kopierten Webshops hiergegen ggf. urheberrechtliche, markenrechtliche oder lauterkeitsrechtliche Ansprüche gegen den oder die Nachahmer.

Noch weitaus schlimmer ist es aber, wenn ein Webshop nicht nur teilweise kopiert bzw. nachgeahmt wird, sondern die Webshop-Kopie dazu verwendet wird, einen Fake-Webshop zu betreiben und mit diesem in betrügerischer Absicht potentielle Kunden des seriösen Webshops abzuzocken. Dies ist für Betreiber des nachgeahmten Webshops deshalb besonders ärgerlich, weil mit dem häufig guten Namen des Webshops Kunden in die Irre geführt werden und die betrügerischen Aktivitäten des Fake-Webshops mit dem seriösen Webshop in Verbindung gebracht werden. Nicht zuletzt deshalb ist es seriösen Online-Händlern natürlich ein wichtiges Anliegen, gegen solche Fake-Webshops möglichst wirksam vorzugehen.

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2) Vorgehen gegen Täter

Die Betrüger, die einen solchen Fake-Webshop aufsetzen und online stellen, sind in der Regel kaum identifizierbar. Daher ist es typischerweise auch aussichtslos, direkt gegen die unmittelbaren Täter vorgehen zu wollen bzw. dies ist in tatsächlicher Hinsicht gar nicht möglich.

Selbst wenn die Kriminellen in irgendeiner Weise doch identifiziert werden können, sitzen sie nicht selten im Ausland und sind dort zumindest mit angemessenen Mitteln und Maßnahmen nicht zu greifen.

3) Sonstige Handlungsoptionen von Webshop-Betreibern

Webshop-Betreiber stehen je nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls alternativ aber u.a. folgende Handlungsoptionen offen, die quasi zum Verschwinden des Fake-Webshops führen können:

  • Dokumentation des Fake-Webshops: Es ist zu empfehlen, Screenshots des Fake-Webshops, einschließlich der URL zu machen, und sämtliche Fakten und sonstigen Informationen, einschließlich dort hinterlegten Kontaktinformationen, zu notieren bzw. auch zu dokumentieren, die auf Betrug oder sonstige Straftaten hindeuten, um ggf. Behörden darüber informieren zu können.
  • Meldung des Fake-Webshops an Suchmaschinen: Die betrügerische Fake-Website kann bei (großen) Suchmaschinen wie Google gemeldet werden, um sie aus den Suchergebnissen entfernen zu lassen. In diesem Fall würde die Website für potentielle Neukunden kaum mehr auffindbar sein, so dass auch potentielle Betrugsopfer nicht aus Versehen dort aufschlagen würden.
  • Meldung an Webhosting-Provider: Möglicherweise kann ermittelt werden, welcher Hosting-Provider die Fake-Website hostet (z.B. durch eine WHOIS-Suche), so dass die Fake-Website beim Hoster gemeldet werden kann. Es besteht natürlich die Möglichkeit, dass dieser im ggf. sogar Nicht-EU-Ausland sitzt, so dass er dann möglicherweise ebenso kaum greifbar wäre wie der bzw. die Betrüger selbst.
  • Meldung an Domainregistrar: Zusätzlich könnte die Fake-Website beim Domainregistrar gemeldet werden, bei dem die Website registriert worden ist, um möglicherweise die Abschaltung der Domain zu erreichen.
  • Meldung an Behörden, samt Strafverfolgungsbehörden: Zudem könnte die Fake-Website in Deutschland auch beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und / oder bei den Strafverfolgungsbehörden (Polizei) gemeldet werden, die ggf. aufgrund eigener Befugnisse hiergegen vorgehen würden.

4) Das Wichtigste in Kürze

  • Betrügerische Fake-Duplikate von Webshops sind für die Betreiber der Original-Webshops nicht nur ein Ärgernis, sondern zumindest auch ein Reputationsrisiko.
  • Mangels Identifizier- und Greifbarkeit kann gegen die Betrüger, die den Fake-Webshop aufgesetzt haben, in der Regel nicht direkt vorgegangen werden.
  • Allerdings stehen den Webshop-Betreibern andere Mittel zur Verfügung, mit denen sie sich gegen die Betrüger wehren können.
  • Hierzu zählen etwa das Löschen des Fake-Webshops aus der Trefferliste bei Suchmaschinen wie Google sowie die Unterbindung des Hostings oder der Nutzung der Domain der betrügerischen Website.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
AbundanceGuy

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