Landgericht Siegen zur Einordnung eines Fahrzeugteils im Sinne von § 22 a Abs. 2 S. 1 StVZO
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Verkauf von Fahrzeugteilen"
Maßgeblich für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil im Sinne von § 22 a Abs. 2 S. 1 StVZO ist, welches in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, ist allein die objektive Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils - so das LG Siegen (Urt. vom 01.06.2017, Az.: 7 O 14/
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
Die Beklagte bewirbt und vertreibt in ihrem Onlineshop verschiedene LED-Leuchtmittel für Fahrzeuge, u.a. Seitenblinker, Kennzeichenbeleuchtung und Standlichter.
Nach § 22 a Abs. 2 StVZO dürfen „Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind“.
Gemäß § 22 a Abs. 1 Nr. 9, 17, 21 StVZO müssten auch die von der Beklagten angebotenen Parkleuchten, Blinkleuchten und Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. § 22 a StVZO soll nämlich sicherstellen, dass baugenehmigungspflichtige Fahrzeugteile ohne amtliche Genehmigung nicht in den Verkehr gebracht werden bzw. Fahrzeugteile mangelhafter Ausführung nicht vertrieben werden können.
Die von der Beklagten angebotenen Leuchtmittel waren jedoch nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt. Deswegen fügte sie den Hinweis „Im Bereich der StVZO nicht erlaubt!“ der Produktbeschreibung hinzu und war der Meinung, dadurch nicht mehr der Pflicht aus § 22 a Abs. 2 StVZO zu unterliegen. Schließlich sehe die Vorschrift ein Verbot nur vor, soweit die Bauteile zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung angeboten würden. Dafür seien die Bauteile jedoch nicht – oder zumindest nicht ausschließlich - vorgesehen. Vielmehr könnten die LED-Leuchtmittel auch als Leselampe oder als Innenraum- bzw. Kofferraumbeleuchtung eingesetzt werden.
Allein die Verwendung als Kennzeichenbeleuchtung erfordere die Ausführung in amtlich genehmigter Bauart.
Bei § 22 a Abs. 2 StVZO käme es lediglich auf die subjektive Verwendungsbestimmung des Gegenstandes an.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Siegen entschied nun, dass der Klägerin Unterlassungsansprüche gemäß §§ 3, 3 a, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. § 22 a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 9, 17, 21 StVZO gegen die Beklagte zustehen. Die Werbung der Beklagten stelle nämlich eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 UWG dar. Sie verstoße gegen das Vertriebsverbot aus § 22 Abs. 2 StVZO, die wiederum eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3 a UWG sei und somit geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war das LG der Meinung, dass es unerheblich sei, dass die Leuchtmittel nach dem Vorbringen der Beklagten möglicherweise auch für Zwecke außerhalb des Kfz-Bereichs bzw. für nicht bauartgenehmigungspflichtige Zwecke im Kfz-Bereich einsetzbar seien.
Für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, im Sinne des § 22 a Abs. 2 S. 1 StVZO sei, käme es allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes an.
Hinweise wie „nicht für den Straßenverkehr zugelassen“ und „entspricht nicht der StVZO!“ oder ähnliche Formulierungen würden prinzipiell nicht ausreichen um die Pflicht aus § 22 a Abs. 2 StVZO auszuschließen.
Die Vorschrift fände nur auf solche Fahrzeugteile keine Anwendung, die objektiv nach ihrer Bauart von der Genehmigungspflicht nicht erfasst werden. Alle übrigen Fahrzeugteile würden erst durch das Prüfzeichen verkehrsfähig.
Mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wäre es nämlich nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung anbiete, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden. Denn damit wäre gerade keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch in zulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr benutzt würden.
Selbst wenn es aber auf die subjektive Verwendungsabsicht des Anbieters ankäme, ergäbe sich trotzdem keine andere Beurteilung. Die Beklagte habe die Leuchtmittel schließlich in ihren Internetangeboten ausdrücklich als Seitenblinker, Kennzeichenbeleuchtung und Standlichter angeboten. Damit wären sie nicht nur objektiv zur Verwendung an Kraftfahrzeugen geeignet, sondern nach der erkennbaren Zielrichtung der Werbung auch subjektiv (mindestens unter anderem) hierfür gedacht.
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