Facebook-Marketplace: Wie attraktiv ist der Marktplatz für deutsche Händler?
Starke Konkurrenz für eBay Kleinanzeigen: Der Social-Media-Gigant Facebook startet mit einem eigenem Marketplace durch, auf dem Nutzer kostenlos ihre Sachen verkaufen können. Angesichts der enormen Anzahl von weltweit 2 Milliarden Facebook-Nutzern könnte der Marktplatz auch gewerblichen Verkäufern zu neuen Einnahmequellen verhelfen. Doch ist die Plattform für Händler wirklich eine interessante Alternative zu Plattformen wie Amazon & Co?
Inhaltsverzeichnis
- A. Funktionsweise des Facebook Marketplaces
- B. Nutzungsbedingungen vom Facebook Marketplace: Gewerblicher Verkauf über den Facebook Marketplace zulässig
- C.Vorsicht bei Tabak, Alkohol und Gesundheitsartikeln
- D. Rechtliche Besonderheiten beim Verkauf über den Facebook Marketplace
- E. Rechtliche Fallstricke bei gewerblichen Verkäufen über den Facebook Marketplace
- I. Schon gewerblicher Verkäufer oder noch privater Anbieter?
- II.Die Folge: Widerrufsbelehrung, AGB, Datenschutzerklärung & Co.
- III. Alternative: Facebook Marketplace als Werbemedium
- F. Fazit
A. Funktionsweise des Facebook Marketplaces
Das Erstellen eines Inserats auf dem Facebook Marketplace erfordert nur wenige Mausklicks. Sobald man im Marketplace-Bereich auf „Etwas verkaufen“ klickt, öffnet sich eine Eingabemaske, auf der eine Reihe von Informationen abgefragt werden. Anbieter müssen an dieser Stelle eine Produktbezeichnung, den Ort, die Kategorie, unter der das Produkt zu finden sein soll, sowie einen Preis eingeben. Im Anschluss daran fügt man lediglich noch ein Foto hinzu.
Um eine Bestellung abzuschließen, müssen interessierte Käufer und Verkäufer über Nachrichten wie bspw. Facebook-Messenger kommunizieren. Einen Kaufbutton sieht der Marketplace nicht vor. Facebook Marketplace funktioniert damit letztlich genauso wie eBay Kleinanzeigen.
B. Nutzungsbedingungen vom Facebook Marketplace: Gewerblicher Verkauf über den Facebook Marketplace zulässig
Vorab sei gesagt: Die Bedingungen von Facebook für die Nutzung des Facebook Marketplaces sind nicht zentral in einer Erklärung zu den Nutzungsbedingungen zusammengefasst. Sie finden sich vielmehr verstreut in den Facebook-Richtlinien, den Marketplace-Richtlinien, den Gemeinschaftsstandards sowie der Handelsrichtlinie. Darüber hinaus widersprechen sich die Nutzungsbedingungen teilweise sogar. Es ist daher sehr schwierig, eine genaue Aussage darüber zu treffen, was nach den Nutzungsbedingungen von Facebook konkret erlaubt bzw. verboten sein soll.
Eine Beschränkung auf private Verkäufe sehen die Nutzungsbedingungen von Facebook jedoch nicht vor. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Umkehrschluss aus den Facebook-Richtlinien, die zwischen Privatverkäufern und gewerblichen Händlern unterscheiden. Konkret regelt Facebook dazu:
"Sowohl der Kauf und Verkauf von Schusswaffen, Munition und Sprengstoff als auch der Handel mit diesen ist zwischen Privatpersonen auf Facebook nicht gestattet. […]
Geschäfte und Online-Einzelhändler, die Schusswaffen verkaufen, dürfen auf Facebook kommerzielle Aktivitäten im Zusammenhang mit Schusswaffen und Munition betreiben (z. B. eine Schusswaffe zum Verkauf anbieten), sofern sämtliche relevanten Gesetze und Vorschriften eingehalten werden."
Daraus folgt: Der gewerbliche Verkauf von Gütern auf dem Facebook Marketplace ist nach den Nutzungsbedingungen von Facebook grundsätzlich zulässig.
C.Vorsicht bei Tabak, Alkohol und Gesundheitsartikeln
Bestimmte Güter dürfen über den Facebook Marketplace nicht angeboten werden. Da sich die Nutzungsbedingungen jedoch teilweise widersprechen, ist es schwierig, eine konkrete Aussage darüber zu treffen, welche Güter nicht über Facebook angeboten werden dürfen.
Nach der Handelsrichtlinie ist bspw. der Verkauf von folgenden Produkten auf Facebook verboten:
- Illegale oder Freizeitdrogen bzw. verschreibungspflichtige Medikamente;
- Tabakwaren und entsprechendes Zubehör;
- Unsichere Nahrungsergänzungsmittel;
- Waffen, Munition oder Sprengstoffe;
- Tiere;
- Artikel oder Dienstleistungen für Erwachsene;
- Alkohol;
- Gesundheitsartikel für Erwachsene;
- Glücksspieldienste, bei denen es um echtes Geld geht;
- Waren, Artikel oder Beiträge, die wir als möglicherweise bzw. tatsächlich betrügerisch, irreführend, täuschend oder anstößig erachten;
- Artikel oder Produkte mit eindeutig sexualisierter Ausrichtung;
- Nicht-physische Artikel sind auf Facebook-Marktplatz verboten, also u. a. Dienstleistungen, Abonnements oder digitale Produkte.
- Produkte oder Artikel, die einen unberechtigten Zugriff auf digitale Medien ermöglichen oder fördern.
Die Handelsrichtlinie verbietet somit den Handel mit Tabak, Alkohol und Produkten für Erwachsene. Die Gemeinschaftsstandards sehen im Gegensatz dazu jedoch vor, dass ein Handel mit diesen Produkten unter Umständen möglich ist. Konkret regelt Facebook dazu:
"Wenn du (Anm.: als Privatverkäufer) ein Angebot zum Kauf bzw. Verkauf von Alkohol, Tabakwaren oder Produkten für Erwachsene postest, erwarten wir von dir, dass du sämtliche geltenden Gesetze einhältst und die Zielgruppe für solche Inhalte sorgfältig prüfst“ (vgl. https://www.facebook.com/communitystandards/#regulated-goods).
Gewerbliche Händler dürfen nach den bereits oben dargestellten Richtlinien von Facebook unter Umständen sogar Schusswaffen und Munition zum Verkauf anbieten).
Daraus folgt: Um nicht gegen die Nutzungsbedingungen von Facebook zu verstoßen, sollten Händler sich an die strengeren Anforderungen der Handelsrichtlinie halten und die dort genannten Artikel nicht auf dem Marketplace anbieten.
D. Rechtliche Besonderheiten beim Verkauf über den Facebook Marketplace
Ein Inserat auf dem Facebook Marketplace stellt lediglich eine Aufforderung an den Verbraucher zur Abgabe eines Angebots dar (sog. „invitatio ad offerendum“).
Das bedeutet: Ein Inserat ist für den Verkäufer unverbindlich. Einen Kaufbutton wie er bspw. bei eBay.de implementiert ist, sieht der Facebook Marketplace nicht vor. Kaufinteressent und Verkäufer müssen vielmehr über Nachrichten kommunizieren (bspw. über den Facebook Messenger), um einen Vertragsschluss herbeizuführen. Bevor Interessent und Verkäufer sich nicht per Direktnachricht geeinigt haben, erfolgt auch kein Vertragsschluss.
E. Rechtliche Fallstricke bei gewerblichen Verkäufen über den Facebook Marketplace
Erhebliche rechtliche Folgen hat, ob der Verkäufer seine Artikel auf dem Marketplace nicht nur rein privat, sondern gewerblich anbietet.
I. Schon gewerblicher Verkäufer oder noch privater Anbieter?
Was viele vermeintliche private Anbieter nicht wissen: Der Übergang von privatem zum gewerblichen Verkäufer ist fließend. Ob Händler noch private Anbieter oder doch schon gewerbliche Verkäufer sind, ist anhand einer Gesamtabwägung mehrerer Indizien zu prüfen, die für bzw. gegen eine Unternehmereigenschaft des Anbieters sprechen.
Zu diesen gehören insbesondere:
- Das Angebot umfasst insbesondere gleichartige Waren, Neuwaren und Gegenständen von hohem Wert bzw. keine Alltagsgegenstände.
- Der Anbieter tätigt zwischen 15 - 25 Verkäufen innerhalb eines Monats.
- Die Verkaufsaktionen erstrecken sich über einen längeren Zeitraum.
- Der Anbieter handelt auch „sonst“ gewerblich.
- Der Anbieter veräußert die Ware für Dritte.
II.Die Folge: Widerrufsbelehrung, AGB, Datenschutzerklärung & Co.
Die Grenze zum gewerblichen Handeln ist somit schnell überschritten. Die Folge: Der Verkäufer muss zahlreiche rechtliche Besonderheiten beachten. Für den Verkauf von Waren über den Facebook Marketplace gelten dieselben gesetzlichen Vorschriften, die für Händler gelten, die einen eigenen Webshop betreiben. Händler müssen also bspw. ein Impressum vorhalten (§ 5 Abs. 1 TMG) sowie die Vorschriften der Preisangabenverordnung beachten.
Gewerbliche Händler müssen zudem die zahlreichen komplexen (und abmahngefährdete) Informationspflichten aus dem Fernabsatzrecht (vgl. § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a EGBGB) erfüllen. Dazu gehört auch, dass gewerbliche Verkäufer ihre Kunden
- bereits vor Vertragsschluss,
- klar und verständlich
über das Widerrufsrecht belehren müssen (vgl. § 312g Abs. 1 i. V. m § 355 BGB) . Der Widerrufsbelehrung ist zudem ein Widerrufsformular beizufügen.
Auch AGB werden nur dann Bestandteil von Verträgen, wenn der Verwender die andere Vertragspartei vor Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hinweist.
Darüber hinaus muss der Händler eine Datenschutzerklärung bereithalten, in der der Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten und über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form unterrichtet wird.
Die Folge für einen gewerblichen Verkauf auf dem Facebook Marketplace: Der Händler müsste vor Vertragsschluss sämtliche Informationen manuell in den Facebook Messenger einfügen. Theoretisch wäre dies natürlich möglich. Eine sinnvolle Alternative zu den auf gewerbliches Handeln ausgerichteten Marketplaces wie Amazon und eBay stellt der Facebook Marketplace damit jedoch nicht dar.
III. Alternative: Facebook Marketplace als Werbemedium
Für Händler kann der Facebook Marketplace dennoch eine attraktive Werbeplattform sein. Händler können den Marketplace dazu nutzen, um auf ihr Angebot im Online-Shop bzw. im Shop vor Ort aufmerksam zu machen. Zum eigentlichen Vertragsschluss kommt es jedoch nicht per Direktnachricht im Facebook Messenger, sondern erst im Online-Shop bzw. Shop vor Ort. Händler nutzen den Marketplace somit lediglich als Werbeplattform und nicht für konkrete Kaufabschlüsse.
Abgesehen von der Pflicht zur Angabe eines Impressums und transparenter Preise muss der Händler in diesem Fall keine besonderen Informationspflichten beachten. Jedoch sollten Händler darauf achten, dass die auf dem Marketplace beworbene Ware auch tatsächlich vorrätig ist bzw. über den mangelnden Vorrat aufgeklärt wird, um nicht gegen das Verbot sog. Lockangebote zu verstoßen (vgl. § 3 Abs. 3 UWG, Klausel 5 der Schwarzen Liste zum UWG) .
F. Fazit
Der Facebook Marketplace bietet keine Features für gewerbliche Angebote, sondern ist von seinem Grundcharakter her für Privatverkäufer konzipiert. Händler können den rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere ihren fernabsatzrechtlichen Informationspflichten, daher kaum bzw. nur unter extrem hohen Aufwand nachkommen. Eine Alternative zu Amazon und eBay stellt der Facebook Marketplace damit nicht dar.
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2 Kommentare
Ich habe keinerlei möglichkeiten irgendwas zu verlinken, nur das beschreibungsfenster, da kann ich doch kaum die kompltten AGB und datenschutz erlärung einzelnd reinhauen. Links sind nicht anklickbar. Muss ich das im chat danach machen? Ich habe doch eine informatiuonspflicht vorher
ich habe das Problem das ich bei Facebook Marketplace gern mene Produkte mit anbieten möchte.
Impressum ist klar, doch ich habe das Problem das der Link für Online-Streitbeilegung nicht anklickbar ist. Egal was ich mache oder wie ich es versuche. Ich finde auch keinerlei information dazu.
Und der Link muss ja anklickbar sein?! Haben sie nen Tip für mich. Danke sehr