Von Düsseldorf nach Luxemburg: OLG Düsseldorf legt Rechtsfragen zur Einbettung des Facebook-Like-Buttons an den EuGH vor
Das LG Düsseldorf hatte Anfang 2016 entschieden, dass die Einbettung des Like-Buttons von Facebook auf einer Internetseite wettbewerbswidrig ist, wenn der User nicht vor dem besuch der Website entsprechend aufgeklärt wurde und sich mit der Übertragung seiner personenbezogenen Daten einverstanden erklärt hat. In der Berufung hat jetzt das OLG Düsseldorf das Verfahren zunächst ausgesetzt und eine Reihe von Fragen an den EuGH für eine Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss v. 19.01.2017 – Az.: I-20 U 40/16). Die Vorlagefragen betreffen u.a. die Haftung der Internetseitenbetreiber sowie die Anforderungen an die Einwilligung der User.
LG Düsseldorf doesn’t like facebook – die Entscheidung in erster Instanz
Allein die Einbettung des Facebook Like-Buttons in eine Internetseite reicht aus, um den Transfer personenbezogener Daten von Besuchern dieser Seite an Facebook zu initialisieren. Die dafür erforderlichen technischen Vorgänge laufen vollständig im Hintergrund ab, sodass der User, sobald er eine entsprechende Seite aufgerufen hat, über die Übermittlung seiner Daten nicht mehr entscheiden kann. Auch der Betreiber der Website auf der der Like-Button eingebettet ist, kann eine Übertragung der Daten nicht verhindern.
Das LG Düsseldorf stufte die Verwendung von Facebook Like-Buttons ohne entsprechende Information an den Besucher und dessen Einverständnis in den Datentransfer als einen Verstoß gegen das Telemediengesetz (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein. Da Datenschutzgesetze nach Ansicht der Rechtsprechung allgemeine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG darstellen, sind Datenschutzverstöße wettbewerbswidrig und können entsprechend geahndet werden. (Ausführlich zum Urteil des LG Düsseldorf, sowie der Einbettung von Facebook Like-Buttons dieser Beitrag der IT-Recht Kanzlei).
How about OLG Düsseldorf?
Die Beklagte legte Berufung beim OLG Düsseldorf ein. Das OLG hielt es offensichtlich für erforderlich, die Vereinbarkeit des Verhaltens der Berufungsklägerin mit der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG zu prüfen und rief den EuGH für eine Interpretation der entsprechenden Artikel der Richtlinie an. Die EU-Datenschutzrichtlinie stellt Regeln zum Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf und wurde in Deutschland insbesondere durch eine Änderung des BDSG umgesetzt.
Vorlagefragen an den EuGH
Die Fragen, die das OLG im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH adressiert, beschäftigen sich unter anderem mit der rechtlichen Verantwortung des den Like-Button einbettenden Seitenbetreibers, sowie mit den Voraussetzungen, die für eine wirksame Einwilligung des Besuchers der Seite, vorliegen müssen. Alle Vorlagefragen des OLG finden sich im Wortlaut in dessen Beschluss hier.
Fortsetzung folgt...
Das OLG Düsseldorf, sowie alle anderen deutschen Gerichte, die in dieser oder einer ähnlichen Sache zu entscheiden haben, sind an die Interpretation des EuGHs gebunden. Die IT-Recht Kanzlei wird selbstverständlich weiter berichten.
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