I like: „Gefällt mir“-button auf facebook ist nicht wettbewerbswidrig
Wer im e-Trade auf seinen Angebotsseiten einen „gefällt mir“-button für facebook setzt, handelt in keinem Fall wettbewerbswidrig; so entschied zumindest das Landgericht Berlin vor wenigen Tagen (14.03.2011, Az. 91 O 25/11). Dennoch sollte der button schon aus Gründen des Datenschutzes mit Bedacht eingesetzt werden.
Die Verwendung des „gefällt mir“-buttons ohne Abgabe einer entsprechenden Datenschutzerklärung mag aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Ordnungswidrigkeit darstellen, ist jedoch aus rein wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden - so das LG Berlin. Dementsprechend stehen Konkurrenten keinerlei Unterlassungsansprüche zu, auch Abmahnungen gehen hier ins Leere.
Der bekannte „like“-button von facebook setzt die Installation eines iframes voraus und bewirkt, dass zumindest von eingeloggten facebook-Nutzern, die Seiten mit einem solchen button besuchen, Daten an facebook übertragen werden – und zwar auch dann, wenn der button gar nicht betätigt wird. Aus diesem Grunde ist gemäß § 13 TMG eine Datenschutzerklärung erforderlich, die dem user aufzeigt, wie und in welchem Umfang seine persönlichen Daten (inkl. IP-Adresse) genutzt werden.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung indiziere jedoch noch keinen unlauteren Wettbewerb im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer eine gesetzliche Vorschrift verletzt, die (zumindest auch) dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Die Norm muss also eine Funktion ausüben, die Chancengleichheit für Wettbewerber schafft.
Dies sei bei der Verwendung des „like“-buttons ohne entsprechende Datenschutzerklärung jedoch nicht der Fall, da § 13 TMG gerade nicht der Chancengleichheit im Wettbewerb dient:
„Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt […]. Nach diesen Grundsätzen ist die Vorschrift des § 13 TMG nicht als Marktverhaltensvorschrift zu qualifizieren. Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Diensteanbieter ‚den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG […] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist‘. Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.“
Die Verwendung des „gefällt mir/like“-buttons auf den eigenen Websites ist also – derzeit – wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Dennoch sollte bei der Installation des facebook-iframes darauf geachtet werden, die eigene Datenschutzerklärung entsprechend abzuändern, da ansonsten immer noch eine datenschutzrechtliche Ordnungswidrigkeit im Raum steht.
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