Bestellbuttons "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" unzulässig
Der eine Online-Bestellung abschließende Button muss von Gesetzes wegen mit einer bestimmten Bezeichnung versehen sein. Während Bezeichnungen wie "zahlungspflichtig bestellen" oder "kaufen" bei Online-Kaufverträgen zulässig sind, sind andere Bezeichnungen problematisch und waren daher schon Gegenstand von Rechtsprechung. Zuletzt ging es vor dem OLG Düsseldorf um die Bezeichnungen "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung".
I. Die sog. Button-Lösung (=Pflicht zu bestimmtem Bestellbutton)
Schon seit mehr als zehn Jahren gilt im europäischen E-Commerce-Recht die sog. Button-Lösung. Gemeint ist damit die gesetzliche Pflicht für Verkäufer im Internet, für den wirksamen Abschluss eines Bestellprozesses den finalen Button mit einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung zu versehen.
In § 312j Abs. 3 S. 3 BGB ist geregelt, dass der Unternehmer die Online-Bestellsituation so zu gestalten hat, dass ein Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Weiter konkretisiert wird dies im nächsten Satz: Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, also einen Button, ist die Pflicht des Unternehmers nur dann erfüllt, wenn dieser Button gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Hält sich ein Online-Händler nicht an diese zwingende gesetzliche Vorgabe, hat dies negative Konsequenzen für ihn:
- Zum einen sind Bestellungen von Verbrauchern dann nicht wirksam, so dass der Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis nicht einfordern kann.
- Zum anderen ist der Verkäufer akut abmahngefährdet, da Mitbewerber, Verbraucher- und Branchenschutzverbände stets ganz besonders auf eine gesetzeskonforme Gestaltung des Bestellprozesses achten.
Um jedwede Risiken zu vermeiden, können Online-Händler einfach die vom Gesetz vorgeschlagene Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" verwenden, um den Bestellbutton entsprechend rechtssicher zu bezeichnen. Allerdings ist eine solche Bezeichnung nicht besonders beliebt, da die Formulierung vergleichsweise unsexy und sperrig ist, so dass in der Regel nach kürzeren, etwas knackigeren Formulierungen gesucht wird.
Grundsätzlich lässt dies das Gesetz auch ausdrücklich zu, da es davon spricht, dass auch eine (andere) entsprechend eindeutige Formulierung möglich ist. In der Rechtsprechung hat man in den letzten Jahren aber immer wieder darüber gestritten, welche Formulierungen alternativ genauso möglich, also tatsächlich in gleicher Weise eindeutig sind.
II. Unzulässige Bezeichnung des Bestellbuttons bei Facebook und Instagram
1. Der Sachverhalt
In einem aktuellen Fall des OLG Düsseldorf (Urteil vom 8. Februar 2024 - Az. 20 UKl 4/23) ging es um die Beschriftung von Bestellbuttons bei Facebook und Instagram.
Bei Buchungen von Apps oder sonstigen Leistungen bei Facebook und Instagram sind Bestellbuttons eingesetzt worden, die mit der Bezeichnung "Abonnieren" bzw. mit "Weiter zur Zahlung" beschriftet worden sind. Ein eingetragener Verbraucherschutzverband hielt dies für keine ausreichende Beschriftung im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB und mahnte das Unternehmen Meta, zu dem Facebook und Instagram gehören, deswegen ab. Schließlich kam es zu einem Gerichtsverfahren und auch zu einer Entscheidung des Gerichts.
2. Die Entscheidung des Gerichts
Im Ergebnis hielt das Gericht sowohl die Bezeichnung "Abonnieren" als auch die Bezeichnung "Weiter zur Zahlung" für nicht ausreichend und daher für nicht gesetzeskonform.
Abonnieren
Das Gericht ist der Auffassung, der Button auf der Website von Facebook entspreche nicht den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB. Danach müsse die Schaltfläche entweder aus den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer anderen entsprechenden eindeutigen Formulierung bestehen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH sei bei der Frage, ob es sich um eine andere entsprechende eindeutige Formulierung handelt, allein der Text der Schaltfläche, also des Buttons selbst maßgeblich. Letztlich müsse die Kostenpflicht des Angebots eindeutig aus der Formulierung der Schaltfläche hervorgehen. Das Wort "Abonnieren" sei in diesem Sinne nicht eindeutig, weil es auch kostenlose Abonnements, z.B. für E-Mail-Newsletter gebe. Die Tatsache, dass auf der Website zwar vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflicht des Abonnements hingewiesen worden sei, sei in diesem Zusammenhang vollkommen unerheblich.
Weiter zur Zahlung
Auch der Bestellbutton mit der Bezeichnung "Weiter zur Zahlung" verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen die Vorgaben aus § 312j Abs. 3 S. 3 BGB.
Insgesamt würde sich aus den Ausführungen auf den Screens unter den Punkten Abonnement und aus den Nutzungsbedingungen für werbefreie Abos ergeben, dass bereits das Auslösen der betreffenden Schaltfläche die Abgabe der verbindlichen Willenserklärung des Verbrauchers auf Abschluss der Bestellung sei, obwohl erst im Folgenden vom Verbraucher noch die Daten für die Zahlung abgefragt würden und deren Eingabe dann noch durch Auslösen einer weiteren Schaltfläche bestätigen werden müsste.
Zwar - so meint das Gericht weiter - lasse die Formulierung "Weiter zur Zahlung" auf dem Button die Entgeltlichkeit, also die Pflicht zur Zahlung einer Gegenleistung für die Nutzung der betreffenden App bzw. für den Erhalt der Dienstleistung, klar erkennen. Allerdings könne der Verbraucher nicht erkennen, dass er bereits direkt durch Betätigung dieses Buttons eine verbindliche Willenserklärung abgibt. Vielmehr könne er aus seiner Sicht nur annehmen, er würde bei Betätigung der Schaltfläche bloß auf eine weitere nächste Seite geleitet, in der er dann die notwendigen Angaben zur Zahlung eintragen und erst daran anschließend die verbindliche Bestellung abgeben könne. Bemerkenswerterweise sei der die Zahlung auf der nächsten Seite abschließende Button dann auch bei der Darstellung auf anderen Endgeräten mit "Kaufen" beschriftet.
Somit hält das Gericht die Formulierungen "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" jeweils für nicht ausreichend. Während bei "Abonnieren" die Entgeltlichkeit des Vertragsschlusses nicht hinreichend klar sei, sei bei der Formulierung "Weiter zur Zahlung" nicht hinreichend eindeutig, dass es sich bei Klicken auf die Schaltfläche bereits um den verbindlichen Vertragsschluss handeln soll.
III. Weitere unzulässige Bezeichnungen
Wie in diesem Fall sind über die Jahre auch in vielen anderen Fällen die Bezeichnungen von Schaltflächen bzw. Buttons zum Abschluss von Bestellungen umstritten gewesen.
Während die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" wegen des eindeutigen gesetzlichen Wortlauts von § 312j Abs. 3 S. 3 BGB vollkommen unproblematisch, aber nicht besonders attraktiv ist, sind andere Bezeichnungen natürlich möglich. So ist etwa die Bezeichnung "Kaufen" für diesen Button durchaus zulässig und auch recht weit verbreitet. Problematisch ist diese Bezeichnung allerdings dann, wenn es sich dabei gar nicht um einen Kaufvertrag im rechtlichen Sinne, sondern um eine andere Art von Vertrag handelt, etwa um einen Dienstleistungsvertrag, wenn also der Vertragsschluss nicht zu einem Kaufvertrag, sondern zu einem anderen Vertrag führt. Dann könnte die Bezeichnung "Kaufen" als missverständlich interpretiert werden.
Auch früher beliebte Bezeichnungen wie
- "Jetzt bestellen"
- "Jetzt bezahlen"
werden nicht als ausreichend angesehen.
IV. Das Wichtigste in Kürze
- Das Verbraucherschutzrecht sieht vor, dass ein Bestellvorgang im Internet mit einem in bestimmter Weise bezeichneten Bestellbutton abgeschlossen werden muss.
- Bei der Bezeichnung des Buttons lässt das Gesetz verschiedene Formulierungen zu.
- Rechtssicher ist in jedem Fall die Bezeichnung "zahlungspflichtig bestellen", weil das Gesetz selbst diese Formulierung ausdrücklich zulässt.
- Aber auch andere, ähnlich eindeutige Formulierungen sind von Gesetzes wegen zulässig. Welche dies sind, ist teilweise umstritten. Nun hat ein Gericht entschieden, dass jedenfalls die Formulierungen "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" nicht zulässig sind.
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