Zwei der sechs alten Basis-EVB-IT durch neue Musterverträge ersetzt

Zwei der sechs alten Basis-EVB-IT durch neue Musterverträge ersetzt

Am heutigen Tage hat der CIO des Bundes zwei der sechs Basis-EVB-IT, die EVB-IT Überlassung Typ A (Kauf von Standardsoftware) und die EVB-IT Pflege S (Pflege von Standardsoftware) durch neue Musterverträge ersetzt.

I. Zwei der sechs alten Basis-EVB-IT durch neue Musterverträge ersetzt.

Am heutigen Tage hat der CIO des Bundes www.cio.bund.de zwei der sechs Basis-EVB-IT, die EVB-IT Überlassung Typ A (Kauf von Standardsoftware) und die EVB-IT Pflege S (Pflege von Standardsoftware) durch neue Musterverträge ersetzt.

Damit sind nun zwei der alten Musterverträge aus den Jahren 2002 und 2003 an die neuen EVB-IT Standards angepasst. Für die neuen Bedingungen hat der IT-Planungsrat in seiner Sitzung vom 17. Juni 2015 eine Anwendungsempfehlung für seine Mitglieder beschlossen.

1 Wer erstellt die Verträge?

Die neuen Basis-EVB wurden wie alle EVB-IT von einer Arbeitsgruppe (EVB-IT AG) unter Leitung des Bundesinnenministeriums entwickelt und mit Vertretern des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (BITKOM) erörtert. So konnte es erreicht werden, dass die Veröffentlichung mit Zustimmung des BITKOM erfolgt. Dies ist sehr zu begrüßen, da hierdurch die Akzeptanz der Verträge auf Auftragnehmerseite aber auch auf Auftraggeberseite deutlich erhöht wird.

Nach Veröffentlichung des EVB-IT Servicevertrages im März des letzten Jahres begannen die Überarbeitungen der alten Basis-EVB. Mit den ersten neuen Basis-EVB-IT sind diese an die in den EVB-IT Systemverträgen und dem EVB-IT Servicevertrag erreichten neuen Standards angepasst und die EVB-IT insgesamt vereinheitlicht worden. Gegenstand der Veränderung waren insbesondere Regelungen zur IT-Sicherheit, den Nutzungsrechten, Verzug, Gewährleistung und Haftung. Auch wurde das Leistungsspektrum des Pflegevertrages ausgeweitet und den gestiegenen Sicherheitsinteressen der öffentlichen Auftraggeber entsprochen.

1

2. Was ist neu?

2.1 Vertragsmuster

Die Vertragsmuster haben sich in Form und Inhalt ihren „großen Brüdern“ ,den Systemverträgen und dem Servicevertrag, angenähert. Es können mehr Leistungen in differenzierter Form vereinbart werden. Die Länge der Muster hat sich dagegen kaum geändert.

2.1.1 EVB-IT Überlassungsvertrag

Nun ist es möglich, auf dem Überlassungsvertrag eine Art Kurzpflege für die gekaufte Standardsoftware mit zu vereinbaren. Zu der Kurzpflege gehören in der Regel die Überlassung neuer Programmstände der Standardsoftware und Hotline. Es steht aber auch ein Vertragsdokument zur Verfügung, mit dem lediglich die Überlassung von Standardsoftware ohne Pflege geregelt werden kann.

Da der Wunsch der Vergabestelle nach einseitigen Vertragsdokumenten bei einfachen Beschaffungsvorgängen sehr groß ist, wurden für beide Varianten solche Kurzvertragsmuster erstellt.

Es liegen also vier Vertragsmuster für den Kauf von Standardsoftware vor:

  • EVB-IT Überlassungsvertrag Typ A (Kurzfassung ohne Pflege)
  • EVB-IT Überlassungsvertrag Typ A (Langfassung ohne Pflege)
  • EVB-IT Überlassungsvertrag Typ A (Kurzfassung mit Pflege)
  • EVB-IT Überlassungsvertrag Typ A (Langfassung mit Pflege)

Der EVB-IT Überlassungsvertrag ermöglicht wie die neuen Systemverträge ,die Nutzungsrechte an der Standardsoftware über das Muster Nutzungsrechtsmatrix abweichend von den Vorgaben in den AGB zu vereinbaren. Denkbar ist z. B. eine Beschränkung der Rechte auf die Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, auf eine bestimmte Hardware- und Softwareumgebung oder die Einschränkung der Übertragbarkeit der Rechte. Die Verwendung der Nutzungsrechtsmatrix erleichtert es, auf die Softwarelieferanten einzugehen, denen es häufig nicht möglich ist, dem Auftraggeber alle in den AGB genannten Rechte ohne Einschränkungen einzuräumen, weil ihnen die Softwarehersteller ihrerseits diese Rechte nicht einräumen. Dies gilt auch für einige, insbesondere US-amerikanische Softwarehersteller, die aufgrund weltweiter Unternehmensvorgaben ebenfalls nicht in der Lage sind, die Nutzungsrechte im gewünschten Umfang einzuräumen.

2.1.2 EVB-IT Pflegevertrag

Auch für den Pflegevertrag wurden zwei unterschiedliche Vertragsmuster geschaffen.

  • Es liegt nun ein Pflegevertrag (EVB-IT Pflegevertrag S (Langfassung)) vor, der es ermöglicht, recht umfangreiche und komplexe Pflegeleistungen zu regeln. Neben der Lieferung von neuen Programmständen der Standardsoftware und Hotline, ist auch die Vereinbarung einer Pflicht zur Störungsbeseitigung und sonstiger Pflegeleistungen möglich (zum Beispiel Monitoring).
  • Darüber hinaus kann ein einfacher Pflegevertrag genutzt werden (EVB-IT Pflegevertrag S (Kurzfassung)), über den lediglich die Überlassung neuer Programmstände für eine Standardsoftware und Hotline vereinbart werden kann.

2.2 Was ist neu in den AGB?

Das Haftungskonzept in den neuen Basis-AGB hat sich an die seit 2007 veröffentlichten EVB-IT AGB angepasst. In den Basis EVB-IT waren die Rechtsfolgen von Schadensersatzansprüchen abhängig vom jeweiligen Haftungsgrund abschließend geregelt. Lediglich in der Klausel „Sonstige Haftung” fand sich für die sonstigen Haftungsgründe noch eine Auffangregelung. Diese Regelung konnte aber nur noch für die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten und für deliktische, also für nicht vertragliche Ansprüche, zur Anwendung kommen. In den beiden neuen Basis-AGB Überlassung und Pflege finden sich nun eine Haftungsregel für alle Haftungstatbestände wie Verzug, Gewährleistung, Schutzrechtsverletzung, unerlaubte Handlung etc. Es existieren daher keine abschließenden Schadensersatzregelungen, z.B. für Verzug oder bei Ansprüchen wegen Mängeln mehr, sondern diese werden sämtlich in einer Haftungsklausel geregelt.

Neu sind in beiden AGB Regelungen, welche die Anforderungen an Vertraulichkeit und Sicherheit verschärfen (no-spy) und dadurch ausschließen, dass in gelieferter Software verdeckte oder unerwünschte Funktionen enthalten sind.

Die Pflege–AGB beinhalten, wie ihre große Schwester, die Service-AGB, ausführliche Regelungen zur Hotline und Nutzung von automatisierten Tools (no spy) im Rahmen zum Beispiel von Remoteleistungen und Vertragsstrafen für die Nichteinhaltung von Reaktions- und Wiederherstellungsleistungen.

3. Kommentar

Insgesamt sind die beiden Basis-EVB Auftraggeber freundlicher gefasst. So wurden die gesetzlichen Mängelansprüche des Käufers nicht mehr gemindert und auch die Regeln zur Haftung sind weniger auftragnehmerfreundlich gefasst. Dies wird die Tendenz vieler Beschaffer mindern, statt der EVB-IT selbsterstellte Verträge zu nutzten. Eine solche Entwicklung konnte auch nicht im Sinne der Auftragnehmer sein, die daher einwilligten, die AGB und den Vertrag an die neuen Standards der EVB-IT anzupassen.

Die neuen AGB enthalten schärfere Regelungen (no-spy) zum Schutz vor den den Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufenden Funktionen in der Standardsoftware als die „großen“ Verträge. Es wäre gut, wenn diese Regelungen auch in die Systemverträge und den Servicevertrag übernommen würden.

4. Offizielle Reaktion des BMI

Zur Veröffentlichung der neuen Basis-AGB erklärte die Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, Staatssekretärin Cornelia Rogall-Grothe:

"Für den Wettbewerb, die Qualität und die Preise in der IT-Beschaffung ist es wichtig, dass Einkaufsbedingungen praxisgerecht sind und von vielen Bietern erfüllt werden können. Es ist ein gutes Signal, wenn der führende deutsche IT-Wirtschaftsverband zu unseren Erwartungen sein Einvernehmen erklärt."

Zu den No-Spy Regelungen erklärte die Staatssekretärin: “Die öffentliche Hand hat hohe Erwartungen an die Integrität von Standardsoftware, die sie für Behörden einkauft. Das schlägt sich in den novellierten Einkaufsbedingungen jetzt auch ausdrücklich nieder, so dass es neben dem hohen Einsparpotenzial einheitlicher Einkaufsbedingungen nun auch einen erheblichen Sicherheitsgewinn gibt." Bei Bedarf ließen sich neben den neuen Standardregelungen auch noch speziellere Regelungen vereinbaren, so die Staatssekretärin.

Siehe auch die Presseerklärung des BMI

Die Veröffentlichung der neuen EVB-IT erfolgte unter: www.cio.bund.de

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Endlich! EVB-IT liegen in englischer Übersetzung vor, nun auch für die EVB-IT Cloud
(05.04.2022, 16:25 Uhr)
Endlich! EVB-IT liegen in englischer Übersetzung vor, nun auch für die EVB-IT Cloud
Die EVB-IT Cloud sind gestern veröffentlicht worden
(02.03.2022, 14:30 Uhr)
Die EVB-IT Cloud sind gestern veröffentlicht worden
Endlich, der überarbeitete EVB-IT Dienstvertrag ist veröffentlicht
(02.02.2018, 15:26 Uhr)
Endlich, der überarbeitete EVB-IT Dienstvertrag ist veröffentlicht
Warum aus Auftraggebersicht der EVB-IT Dienstvertrag dringend modifiziert werden muss
(12.01.2017, 17:18 Uhr)
Warum aus Auftraggebersicht der EVB-IT Dienstvertrag dringend modifiziert werden muss
Zwei weitere der sechs alten Basis-EVB-IT durch neue Musterverträge ersetzt.
(22.03.2016, 08:58 Uhr)
Zwei weitere der sechs alten Basis-EVB-IT durch neue Musterverträge ersetzt.
Nutzerhinweise und Fallbeispiele zu den EVB-IT Verträgen
(03.09.2015, 08:33 Uhr)
Nutzerhinweise und Fallbeispiele zu den EVB-IT Verträgen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei