Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 11: Die europäische Musterwiderrufsbelehrung kommt

Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 11: Die europäische Musterwiderrufsbelehrung kommt

Im 11. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die im Jahre 2013 kommende europäische Musterwiderrufsbelehrung. Aufgrund der EU-Verbraucherrechterichtlinie wird auch im Jahre 2013 (spätestens) die nächste Änderung der Widerrufsbelehrung kommen.

In der Vergangenheit waren Unternehmer gezwungen, in lästiger Regelmäßigkeit ihre Widerrufsbelehrung dem jeweils aktuellen Stand anzupassen, um sich nicht einem erheblichen Abmahnrisiko ausgesetzt zu sehen.

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Neue Widerrufsbelehrung seit dem 04.08.2011

Erst kürzlich haben sich in diesem Bereich erneut Änderungen ergeben: nach Verabschiedung umfassender Änderungen hinsichtlich des fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberechts durch den Bundestag am 26.05.2011 traten die Gesetzesänderungen am 04.08.2011 in Kraft. Diese haben auch das Erfordernis der Erteilung einer angepassten Widerrufsbelehrung zur Folge.

Auch wenn der Gesetzgeber dieses Mal eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen hat, der Unternehmer also seine bisherige Widerrufsbelehrung, die den seit dem 11.06.2010 gültigen Anforderungen entspricht noch bis einschließlich zum 04.11.2011 weiternutzen kann, ohne deswegen abgemahnt werden zu können, sollte baldmöglichst das neue Muster zum Einsatz kommen.

Denn durch die Nutzung des „alten“ Musters informiert der Unternehmer nicht in der seit dem 04.08.2011 maßgeblichen Weise über die Rechtsfolge des Wertersatzes, so dass er sich von vorneherein um einen Anspruch auf Wertersatz bringt.

Ab dem 05.11.2011 muss zwingend das neue Muster Verwendung finden.

Detaillierte Informationen zur neuen Widerrufsbelehrung finden Sie in unseren folgenden Artikeln:

  • https://www.it-recht-kanzlei.de/widerrufsbelehrung-2011.html
  • https://www.it-recht-kanzlei.de/neue-widerrufsbelehrung-kostenlos.html

Nochmal neu: Europäische Musterwiderrufsbelehrung

Eine wiederum neue Musterwiderrufsbelehrung droht den Händlern, wenn die im Anhang I Teil A der Verbraucherrechterichtlinie dargestellte Musterwiderrufsbelehrung entsprechend vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden wird.

Hier finden Sie als Anhang I das zukünftige Muster der einheitlichen europäischen Widerrufsbelehrung (Achtung: diese Musterwiderrufsbelehrung ist (noch) NICHT geltendes deutsches Recht!):

Anpassungen unentbehrlich

Wie Sie den zahlreichen Ausfüllhinweisen im obigen Muster entnehmen können, werden die Unternehmer auch bei Umsetzung des europäischen Musters um die Anpassung des Musters auf ihre persönlichen Gegebenheiten und auf Art und Inhalt des geschlossenen Fernabsatzvertrags nicht umhinkommen: es gilt eine Vielzahl von Formulierungsmöglichkeiten zu beachten, was eine erhebliche Fehlerquelle darstellt. Unterschieden werden muss etwa danach, ob nur ein oder mehrere Artikel bestellt werden, ob der Unternehmer die Abholung des Artikels nach Widerruf anbietet und welche Regelung hinsichtlich der Tragung der Rücksendekosten getroffen wird.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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