EuGH: Bei Textilien aus einer Textilfaser sind die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ für die Kennzeichnung nicht notwendig
Der EuGH hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zu beurteilen gehabt, ob im Zusammenhang mit dem Verkauf von Textilien aus einer einzigen Faser die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ bei der Textilkennzeichnung vorzunehmen ist. Der EuGH sieht in diesem Fall keine Notwendigkeit die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ zu tätigen. Diese Angabe im Rahmen der Textilkennzeichnung sei lediglich optional.
Inhaltsverzeichnis
1. Entscheidung des EuGH
Die EU-Vorgaben hinsichtlich der Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen sind inhaltlich höchst technisch und enthalten detaillierte Bestimmungen, die einer regelmäßigen Aktualisierung bedürfen.
Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung enthält Vorschriften für die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern und die Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen, Vorschriften über die Kennzeichnung nichttextiler Bestandteile tierischen Ursprungs (zum Beispiel Leder) und Vorschriften über die Bestimmung der Faserzusammensetzung durch quantitative Analyse.
Das Vorabentscheidungsersuchen betraf die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen.
Der Verein für lauteren Wettbewerb war der Ansicht, dass ein Online-Händler bei der Bewerbung und beim Vertrieb seiner ausschließlich aus einer Faser bestehenden Textilerzeugnisse über das Internet die Anforderungen an die Etikettierung und die Kennzeichnung nicht beachtet habe. Es kam zur Klage vor dem LG Köln.
Der Online-Händler machte machte im Wesentlichen geltend, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 1007/2011 nicht die Pflicht vorsehe, reine Textilerzeugnisse mit den Zusätzen „rein“ oder „ganz“ zu bezeichnen. Der Verein für lauteren Wettbewerb war demgegenüber der Auffassung, dass es zwingend sei, reine Textilerzeugnisse als solche zu bezeichnen. Nach Ansicht des Vereins dürfte lediglich zwischen den drei in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 genannten Darstellungsalternativen, nämlich „100 %“, „rein“ oder „ganz“, gewählt werden.
Das Landgericht Köln hatte darauf hin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof insbesondere folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
"(...)
2. Ist die Verwendung eines der drei in Art. 7 der Verordnung Nr. 1007/2011 genannten Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ zwingend, oder handelt es sich nur um eine Option für solche Erzeugnisse, aber nicht um eine Verpflichtung?
(...)"
Die streitentscheidende Norm des Art. 7 Abs. 1 der Textilkennzeichnungsverordnung (EU Verordnung 1007/2011) lautet hierbei wie folgt:
"(1) Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz ,100 %‘, ,rein‘ oder ,ganz‘ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen. (...)"
Der EuGH entschied (Urteil vom 05.07.2018, Az.: C-339/17), dass die Verwendung des Begriffs „dürfen“ in Art. 7 Abs. 1 Textilkennzeichnungsverordnung eindeutig zeige, dass die Verwendung der Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ keine Verpflichtung, sondern rein fakultativ sei. Somit erlaubt diese Bestimmung die Nennung der Bezeichnung der Textilfaser, aus der das fragliche reine Textilerzeugnis besteht, ohne Angabe eines dieser drei Zusätze.
Die Begriffe „100 %“, „rein“ oder „ganz“ sind mithin lediglich Beispiele für Zusätze, die auf dem Etikett oder der Kennzeichnung erscheinen dürfen, um klarzustellen, dass das fragliche Textilerzeugnis aus einer Faser besteht. Werden diese Zusätze verwendet, kann dies auch in kombinierter Form geschehen, so der EuGH.
Darüber hinaus hat der EuGH noch entschieden, dass die Vorgaben aus Art. 9 Textilkennzeichnungsverordnung, nämlich die Verpflichtung, auf dem Etikett oder der Kennzeichnung die Bezeichnung und den Gewichtsanteil aller in dem fraglichen Textilerzeugnis enthaltenen Fasern anzugeben, für ein reines Textilerzeugnis nicht gilt.
2. Fazit der Entscheidung
Die Entscheidung des EuGH vereinfacht den Händler-Alltag ein Stück weit. Bei Textilien aus einer einzigen (!) Faser ist es nicht notwendig die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ im Rahmen der Materialkennzeichnung zu tätigen. So kann z.B. ein Textilstück, welches aus reiner Baumwolle besteht im Rahmen der Materialkennzeichnung als "Baumwolle" deklariert werden. Sollte auf freiwilliger Basis die Angabe „rein“, „ganz“ oder „100%“ für solche Produkte getroffen werden, können diese Angaben auch kombiniert verwendet werden.
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