EuGH verbietet Entgelte für Überweisungen

EuGH verbietet Entgelte für Überweisungen
10.02.2022 | Lesezeit: 5 min

Im elektronischen Zahlungsverkehr dürfen Unternehmen keine zusätzlichen Gebühren von Kunden fordern, die ihre Rechnungen nicht per Bankeinzug, sondern z.B. per Überweisung bezahlen. Nach einer Entscheidung des EuGH dürfen Unternehmen bei elektronischen Zahlungen seit 2018 keine Unterschiede mehr bei den elektronischen Zahlungsmitteln machen, was wiederum bedeutet, dass für diese kein zusätzliches Entgelt verlangt werden darf.

Worum geht es?

Seit 2018 ist es Unternehmen untersagt, Zusatzgebühren für die Bezahlung per SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift oder auch per Kredit- und Girokarte zu erheben. Scheinbar war das Unternehmen Vodafone jedoch der Auffassung, das Verbot würde nur für Verträge gelten, die erst nach dessen Inkrafttreten zustande gekommen sind, und verlangte von Verbrauchern mit Altverträgen weiterhin Zusatzgebühren.

Hiergegen hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband zunächst vor dem LG München geklagt und auch Recht bekommen. Nachdem Vodafone gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, legte das OLG München die Sache dem EuGH vor. Dieser bestätigte nun die Auffassung des LG München und entschied, dass das Verbot auch für Altverträge gilt.

Das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Hintergrund des Verbots für Zusatzgebühren bei SEPA-Überweisungen war das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“. Dieses ist bereits am 13. Januar 2018 in Kraft getreten und diente zur nationalen Umsetzung der zweiten europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (2015/2366).

Ziel des Gesetztes war es, den Wettbewerb und Innovationsfortschritt im Zahlungsverkehr zu fördern, die Sicherheit von Zahlungen zu steigern und insbesondere Verbraucherrechte zu stärken.

Eine wichtige Änderung, die das Gesetz mit sich brachte, war das Verbot für Händler, Zusatzgebühren für SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und für Bezahlungen per Kredit- oder Girokarten von Verbrauchern zu verlangen.

Unter anderem wurde hierzu der § 270 a BGB eingeführt. Dieser lautet wie folgt:

"Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist."

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Vodafone forderte weiterhin Zusatzgebühren

Trotz Einführung des Verbotes, erhob Vodafone aber weiterhin Zusatzgebühren von 2,50 € in Form einer sogenannten „Selbstzahlerpauschale“, gegenüber Kunden, die nicht per Lastschrift zahlten – jedoch nur bei Verträgen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zustande gekommen waren. Im Rahmen einer entsprechenden AGB Klausel von Vodafone sollte die Pauschale bei jeder einzelnen Zahlung fällig werden und zwar immer dann, wenn das Geld ohne Lastschriftverfahren überwiesen wurde.

Hiergegen klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband nun zunächst vor dem LG München. Ihrer Auffassung stelle die AGB Klausel von Vodafone einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie von der neuen Vorschrift des § 270 a BGB abweiche.

Vodafone hingegen war der Ansicht, diese Vorschrift könne nur für solche Verträge gelten, welche erst nach dem 13. Januar 2018 geschlossen worden sind.

Das Gericht gab der Verbraucherzentrale Recht und untersagte Vodafone, die streitige AGB-Klausel zu verwenden und Zusatzgebühren von Verbrauchern zu verlangen. Zwar sei es zutreffend, dass das neue Gesetz unmittelbar nur für Verträge gelte, die erst nach deren Inkrafttreten zustande gekommen sind.

Andererseits dürften Alt- und Neukunden jedoch angesichts eines umfassenden Verbraucherschutzes und einer effektiven Umsetzung der EU-Zahlungsrichtlinie nicht unterschiedlich behandelt werden. Daher sei das Verbot auf sämtliche Zahlungsvorgänge seit dem 13. Januar 2018 anzuwenden.

Gegen das Urteil legte Vodafone Berufung beim OLG München ein. Das Gericht sah sich allerdings außerstande, eine Entscheidung hinsichtlich der Frage nach der zeitlichen Anwendbarkeit des Verbots zu treffen, und legte diese Frage dem EuGH vor.

EuGH: Verbot gilt für alle Zahlungsvorgänge ab dem 13. Januar 2018

Der EuGH entschied nun - ähnlich wie das LG München- , dass das Verbot der Erhebung von Zusatzgebühren für sämtliche Zahlungsvorgänge gelte, die ab dem 13. Januar 2018, also seit Inkrafttreten der Norm, bewirkt wurden. Dies ergebe sich aus einer systematischen Auslegung von Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie 2015/2366.

Hierzu führt der EuGH aus:

"Jede Anwendung, die danach unterschiede, ob die den ab dem 13. Januar 2018 bewirkten Zahlungsvorgängen zugrunde liegenden Verpflichtungen vor oder nach diesem Datum entstanden sind, würde die mit Art. 62 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 geforderte Harmonisierung auf Unionsebene gefährden, was den von der Richtlinie als Ziel verfolgten Verbraucherschutz im Binnenmarkt für Zahlungsdienste schwächen würde."

Weiter heißt es:

"Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine neue Rechtsnorm grundsätzlich ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird. Auch wenn sie nicht auf vor diesem Zeitpunkt entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen anwendbar ist, findet sie unmittelbar auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Rechtspositionen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung, soweit aus dem Wortlaut, dem Aufbau oder der Zielsetzung der Regelung nicht eindeutig hervorgeht, dass ihr eine Rückwirkung beizumessen ist […]. Da sich Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie 2015/2366, wie sich aus Rn. 25 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht auf vor dem 13. Januar 2018 bewirkte Zahlungsvorgänge bezieht, betrifft diese Bestimmung im vorliegenden Fall aber keine vor diesem Datum endgültig erworbenen Rechtspositionen und entfaltet daher keine Rückwirkung."

Fazit

Der EuGH hat entschieden, dass das Verbot von Zahlungsentgelten alle Zahlungen mit Kredit- und Debitkarten (beispielsweise EC-Karten) sowie per Überweisung und Lastschrift erfasst. Dies gilt nicht nur für Neukunden, sondern auch für solche, die ihre Dauerverträge bereits vor 2018 geschlossen haben.

Online-Händler dürfen seit Januar 2018 daher für diese elektronischen Zahlungsmittel keine Unterschiede mehr machen – und somit auch kein zusätzliches Entgelt verlangen.

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Bildquelle:
Robert Kneschke / shutterstock.com

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1 Kommentar

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Anja Umland 16.08.2023, 08:27 Uhr
Anwendbarkeit auf Mietzahlungen?
Guten Tag, ist dies auch anwendbar auf Mietzahlungen, wenn vertraglich eine Zusatzgebühr vereinbart wurde, sollte der Mieter seine Zahlungen von Sepa-Mandat auf Überweisung umstellen?

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