EUGH wird sich mit den Einzelheiten der Impressumspflicht auseinandersetzen
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Impressum"
Wie bereits in der IT-Recht News vom 02.06.2007 erläutert, ist es rechtlich noch nicht eindeutig geklärt, ob das Impressum eines gewerblichen Anbieters im Internet auch zwingend eine Telefonnummer enthalten muss. Nun legt der Bundesgerichtshof dem EUGH die Frage zur Vorabentscheidung vor.
Dabei geht es um folgende Fragen:
1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?
2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
- Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
- Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?
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