EuGH: Online-Händler tragen Hinsendekosten nach Widerruf
Der EuGH hatte zu klären, wer die Kosten der Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 14. April 2010 (Az.: C 511/08) entschieden, dass im Falle eines Widerrufs der Händler die Hinsendekosten an den Verbraucher zu erstatten hat.
Inhaltsverzeichnis
Pressemitteilung des EuGH
"Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden
In diesem Fall dürfen nur die Kosten der Rücksendung zulasten des Verbrauchers gehen
Die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz1 bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Eine im Versandhandel tätige Gesellschaft, Heinrich Heine, sieht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen auch dann nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein deutscher Verbraucherverein, erhob gegen Heinrich Heine Klage auf Unterlassung dieser Praxis, da sie der Auffassung ist, dass dem Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden dürfen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der diesen Rechtsstreit letztinstanzlich zu entscheiden hat, gewährt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da der Bundesgerichtshof jedoch Zweifel hat, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, die Kosten der Zusendung der Waren in Rechnung gestellt werden, ersucht er den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie.
In seinem heute ergangenen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden."
Hintergrund
Schon der Generalanwalt plädierte dafür, dass die Hinsendkosten vom Verkäufer zu tragen sind. Er argumentierte wie folgt:
"Wenn die Richtlinie darauf abzielt, dass der Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, dann erlaubt die Richtlinie nicht, dem Verbraucher die Lieferkosten im Falle des Widerrufs aufzuerlegen. Denn andernfalls wäre die Auferlegung der Lieferkosten eine negative Folge, welche dazu führen könnte, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet:
Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
…
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen."
Nach Auffassung des Generalanwalts umfassen die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie genannten „geleisteten Zahlungen“ nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Lieferkosten.
Da der EuGH in der Regel dem Plädoyer des Generalanwaltes folgt, war die nun vorliegende Entscheidung zu Lasten der Verkäufer zu erwarten.
Wer sind die Generalanwälte?
Die so genannten Generalanwälte sind ein wichtiger Bestandteil des EuGH. Sie bereiten die Entscheidungen des EuGH vor und machen dessen Richtern einen Vorschlag, wie ein bestimmtes Urteil ihrer Meinung nach aussehen soll.
Die so genannten Schlussanträge eines Generalanwalts sind dessen konkreter Vorschlag, wie ein Fall seiner Meinung nach zu entscheiden ist. Diese Schlussanträge sind deshalb so wichtig, weil sich die Richter in den allermeisten Fällen den Vorschlägen des Generalanwalts anschließen. Somit sind die Schlussanträge ein starkes Indiz dafür, wie ein Urteil des EuGH aussehen wird.
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10 Kommentare
WENN man in den Laden geht, dann trägt man als Verbraucher die Kosten für die Wegstrecke ganz alleine (ob per PKW, Bus, Bahn usw.) - der Verkäufer kommt in diesem Falle nämlich nicht kostenfrei ins Haus, um zu präsentieren.
Im Online-Handel legt die Rechtssprechung aber dem Verkäufer exakt diejenigen Kosten auf, die sonst - aufgrund der Wegestrecke - beim Käufer liegen würden. Das selbe gilt für die Rückgabe: Nehme ich aus dem Laden etwas mit, das mir nicht gefällt, muss ich es auch selbst (auf meine Kosten) zurückbringen - der Verkäufer holt es nicht gratis ab.
Warum also geht man beim "bequemen" Online-Shopping davon aus, man würde den Käufer in der Ausübung seines Widerrufsrechts beschneiden, müsste er die Kosten tragen? Nach der selben Logik müsste jeder Ladenbesitzer im Rückgabefall bei mir vorbei fahren und die zurück zu gebende Ware frei Haus abholen.
Ich kann das absolut nicht nachvollziehen.
Im Ergebnis wird dieses Urteil für eine weitere Stärkung der Großhändler wie Amazon & Co. sorgen, denn diese können sich aufgrund ihrer Kapitalausstattung sowie des Geschäftsvolumens solche Services leisten - "Kleine" sicher bald nicht mehr.
Wenns an die eigene Zeit geht fürs Verpacken und zur Post bringen, wollen Sie diese natürlich am liebsten bezahlt bekommen.
Wenn der Händler das in Rechnung stellt (Als Verpackungs und Versandkosten), da er ja ebenfalls Zeit aufwendet und seinen Jungs Gehalt bezahlt fürs Verpacken), dann soll der Händler das einfach so wegdrücken.
Kopfschüttel....
Schon mal daran gedacht, dass es meistens insgesamt billiger ist online zu bestellen und sogar nach Hause gesandt zu bekommen, als sich aufzuraffen um in den Laden zu gehen; Fahrzeit und Fahrgeld zum Händler müssen dann natürlich auch eingerechnet werden. Da verblassen 7EUR für ein DHL Paket recht schnell. Einmal Familienticket im öffentlichen Nahverkehr für einen Tag und da sind ganz schnell mal 10EUR weg.
Selbst wenn man die <10EUR Hinsendekosten jetzt mal nicht erstatten bekäme wäre es allemal billiger selbst in einen Laden zu gehen. Vom Ladenbesitzer verlangt auch kein Mensch diese Hinfahrtkosten erstattet zu erhalten....
Ja ja wir leben halt in einer "Ich will Allles, aber Alles soll nix kosten" Gesellschaft. Selbst schon erbrachte Dienstleistungen darf man jetzt nicht mal mehr berechnen, denn nichts anderes stellt der Versand dar. Wann lernen wir endlich mal, dass es Geld kostet Dienstleitungen in Anspruch zu nehmen aber so eine Denke haben wohl nur Unternehmer im Blut....Und Juristen sind bekanntlich keine Unternehmer, wie man an diesem Urteil recht deutlich ablesen kann....
Warum muß alles so Händlerfeindlich gemacht werden? Soll die Wirtschaf so etwa angekurbelt werde? Falscher Weg!!!
Demnächst will ich auch von jedem Händler meine S-Bahn Karte erstattet haben, denn schließlich muss ich ja irgendwie zu diesem Händler kommen um dort Sachen zu kaufen.
Wenn ich 15 Kilometer zum nächsten Baumarkt fahre, dort etwas kaufe und nach 2 Tagen zurück bringe, bekomme ich meine Fahrtkosten ja auch nicht erstattet. Ich muss mir also vorher ganz genau überlegen, ob ich das Teil wirklich brauche und ob es das richtige ist.
Nur im Versandhandel ist es egal. Ich kann kaufen was ich will, wenn es nicht passt oder versehentlich doch das falsche Teil ist, zahlt ja der Händler.
Irgendwas läuft da falsch...
MfG
Rücksendekosten: "40 Euro Klausel"
- Nach EU-Richtlinie müssen beim Widerruf dem Verbraucher die Hinsendekosten zurückerstattet/nicht bezahlt werden.
- Nach BGB müssen beim Widerruf die Rücksendekosten dem Verbraucher ab einem Warenwert von 40€ erstattet/nicht bezahlt werden.
Oder wie?
An diesem Umstand hat sich die Deutsche Wettbewerbszentrale das Hirn eingerannt und schließlich entnervt von mir abgelassen. Muß man Juristen verstehen? Nicht wirklich.
Laut DWZ sind Kunden viel zu blöd, selbst zu entscheiden, ob sie zufrieden sind oder nicht. Laut DWZ sind Versandhändler viel zu blöd, selbst zu entscheiden, wie sie Kunden zufriedenstellen. Beide brauchen angeblich das unverständliche Geschwurbel von Juristen, das sie unglücklich und depressiv macht.