EuGH: Eierlikör darf keine Milch enthalten
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Vodka, Brandy und Co..: Anforderungen an die Namensgebung von Spirituosen nach europäischem Recht" veröffentlicht.
Aktuell werden Online-Händler abgemahnt, die milchhaltige Liköre als "Eierliköre" bewerben. Grund: Dies sei ein Verstoß gegen Nr. 41 des Anhangs II der EU-Verordnung Nr. 110/2008, wonach Milch nicht als Bestandteil von Eierlikör vorgesehen sei. Zudem berufen sich die Abmahner in dem Zusammenhang auf ein brandneues Urteil des EuGH...
Was hat der EuGH entschieden?
Bei der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 25.10.2018 - C-462/17) ging es um die Klärung folgender Rechtsfrage:
"Handelt es sich bei den in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 aufgezählten Bestandteilen um solche Bestandteile, die eine Spirituose mindestens zu enthalten hat, um die Verkehrsbezeichnung Eierlikör tragen zu dürfen (Mindestspezifikation), oder zählt Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 die zulässigen Bestandteile eines Produkts, das die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ tragen will, abschließend auf?"
Der EuGH entschied wie folgt:
"Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ führen darf, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthält."
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