DSGVO-Auskunft: Namentliche Benennung von Datenempfängern erforderlich

DSGVO-Auskunft: Namentliche Benennung von Datenempfängern erforderlich
Stand: 16.01.2023 4 min

Ein DSGVO-Auskunftsanspruch muss durch umfangreiche Informationen zu verarbeiteten Daten erfüllt werden, darunter auch zu den Empfängern. Laut EuGH müssen Empfänger konkret namentlich benannt sein, bloße Kategoriebezeichnungen sind nur ausnahmsweise zulässig. Wir zeigen die Konsequenzen der Entscheidung auf.

Der Pflichtinhalt einer DSGVO-Datenauskunft

Als wohl elementarstes Betroffenenrecht, an dessen Geltendmachung weitere Interventionsmöglichkeiten anknüpfen, sieht die DSGVO in Art. 15 ein Auskunftsrecht des Betroffenen vor, nach welchem dieser auf Verlangen über die Art, den Inhalt und die Zwecke der von ihm erhobenen Daten zu informieren ist.

Das Auskunftsrecht gliedert sich in zwei Stufen. Zunächst hat der Betroffene Anspruch darauf, zu erfahren ob überhaupt personenbezogene Daten von ihm erhoben und gespeichert wurden. In einem zweiten Schritt hat er, wenn dies der Fall ist, einen Anspruch auf Auskunft über diese Daten bzw., wenn keine Daten von ihm verarbeitet werden, einen Anspruch auf Information darüber (sog. Negativauskunft).

Auf Antrag sind dem Betroffenen, dessen Daten verarbeitet wurden, Gemäß Art. 15 DSGVO folgende Informationen bereit zu stellen:

  • die Verarbeitungszwecke
  • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
  • falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde

Gleichzeitig besteht die Pflicht gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO, den Informationen eine (einmalig kostenlose) Kopie sämtlicher personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, beizustellen.

Erfolgt der Antrag - wie in Bezug auf Internetangebote regelmäßig - elektronisch, so sind die Informationen ebenfalls in einem gängigen elektronischen Format (bspw. per Mail) bereitzustellen.

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Empfänger oder Kategorien von Empfängern: Der EuGH urteilt

Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO hat an der Auskunft auch die Information teil, gegenüber welchen Empfängern oder Kategorien von Empfängern die verarbeiteten Daten offengelegt worden sind.

In Praxis und Rechtsprechung Bestand bisher Unklarheit, wie dieses Alternativverhältnis zwischen „Empfängern“ und „Kategorien von Empfängern“ korrekt zu deuten und mithin in einer Datenauskunft auch korrekt umzusetzen sein sollte.

Teilweise wurde vertreten, je nach vorliegenden Informationen könne sich der Auskunftsverpflichtete nach eigenem Ermessen dafür entscheiden, entweder allgemeine Kategorien von Datenempfängern zu benennen oder aber die Identitäten der konkreten Empfänger individuell kenntlich zu machen.

Teilweise wurde dem entgegengehalten, dass nach Stellung des Wortes „Empfänger“ vor „Kategorien von Empfängern“ und aufgrund des mit dem Auskunftsrecht bezweckten weitreichenden Datenschutzniveaus immer dann die Empfänger konkret zu benennen wären, wenn dies möglich und zumutbar wäre. Nur in Fällen etwa, in denen die Empfänger für den Auskunftsverpflichteten nicht hinreichend identifizierbar seien, dürfe auf die Benennung von Kategorien ausgewichen werden.

Auf Vorlage des österreichischen Obersten Gerichtshofs hat sich nun final und mit Urteil vom 12.01.2023 (Az. C-154/21) der EuGH zur Frage der korrekten Auslegung positioniert.

Nach Ansicht des obersten Europäischen Gerichts sind Verantwortliche verpflichtet, im Rahmen der DSGVO-Auskunft stets die Identität der Empfänger im Konkreten mitzuteilen.

Nur für den Fall, dass

  • es nicht möglich ist, den Empfänger zu identifizieren oder
  • der Auskunftsverpflichtete nachweist, dass der Auskunftsantrag offensichtlich unbegründet oder exzessiv i.S.d. Art. 12 Abs. 5 DSGVO ist,

darf auf die bloße Mitteilung von Empfängerkategorien ausgewichen werden.

Weitreichende Konsequenzen für die ordnungsgemäße Auskunftserteilung

Das Urteil des EuGH hat weitreichende Auswirkungen auf die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Beauskunftung – vor allem im Internet in Bezug auf Telemedien.

Nach Auslegung des Gerichtshofs, die EU-weit verbindlich ist, reicht es nicht, im Rahmen der Auskunft lediglich die Kategorien von Empfängern zu benennen.

Vielmehr müssen grundsätzlich die einzelnen Empfänger identifizierbar bezeichnet werden.

Hierfür ist wiederum erforderlich, dass der Verantwortliche Angaben zur Firma und zumindest Anschrift jedes einzelnen Empfängers macht.

Gerade in Bezug auf Auskunftsgesuche, die gegenüber Seitenbetreibern geltend gemacht werden, schafft die jüngste Rechtsprechung einen erheblichen Mehraufwand, und verpflichtet nunmehr zu einer detaillierten Auflistung jedes einzelnen Datenempfängers.

Erwähnungsbedürftig sind u.a.

  • Newsletter-Versanddienstleister
  • Bestellabwicklungsdienstleister
  • Versandunternehmen
  • Dropshipping-Lieferanten
  • Payment-Dienstleister
  • Gutschein-Marketingdienstleister
  • Kundenmanagement-Dienstleister
  • Buchhaltungssoftware-Anbieter

Für Datenauskünfte, die ab dem 12.01.2023 beantragt werden, ist die Rechtsprechung des EuGH unbedingt zu beachten. Ab sofort sind auch die konkreten Identitäten von Datenempfängern zu beauskunften.

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Bildquelle: Robert Kneschke / shutterstock.com

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