EuGH: Angabe des Links zur Webseite reicht im B2B-Bereich für Einbeziehung von AGB aus

EuGH: Angabe des Links zur Webseite reicht im B2B-Bereich für Einbeziehung von AGB aus
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von Susanna Milrath
18.04.2023 | Lesezeit: 2 min

AGB sind im elektronischen Geschäftsverkehr essentiell, um einerseits vertragliche Informationspflichten zu erfüllen und andererseits weitmöglichst zu eigenen Gunsten vom gesetzlichen Leitbild abzuweichen. Damit AGB aber wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, muss die andere Partei mit ihrer Geltung grundsätzlich einverstanden sein. Ob im B2B-Bereich bei einem schriftlichen Vertrag die Angabe des Links, mit dem die AGB aufgerufen werden können, zur Einbeziehung reicht, entschied jüngst der EuGH. Lesen Sie im Folgenden mehr zum Urteil.

I. Der Sachverhalt

Zwei Unternehmen schlossen einen schriftlichen Vertrag mit der Vereinbarung, dass für etwaige Einkäufe die AGB der Verkäuferin gelten sollten. In dem Vertrag war der Hyperlink zur Webseite der Verkäuferin angegeben, auf der ihre AGB eingesehen und heruntergeladen werden können.

Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung musste schließlich geklärt werden, ob eine wirksame Einbeziehung der AGB erfolgt war.

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II. Die Entscheidung

Der EuGH stellte mit Urteil vom 24.11.2022 (Az: C-358/21) eine wirksame Einbeziehung der AGB durch die Angabe des Hyperlinks im schriftlichen Vertrag fest.

Gem. Art 23 Abs. 2 der Brüssel-I-Verordnung erfolge die Übermittlung der betreffenden Informationen, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht würden.

Mithin sei der Hinweis im schriftlichen Vertrag auf die AGB durch die Angabe des Hyperlinks zu einer Webseite, die grundsätzlich die Kenntnisnahme der AGB ermögliche, als Nachweis zu werten, dass diese Informationen zugegangen seien. Voraussetzung sei dabei, dass der Hyperlink funktioniere und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden könne.

Insbesondere bedürfe es keiner gesonderten Zustimmung mittels Checkbox. Unbeachtlich sei auch, dass sich beim Aufrufen der angegebenen Webseite die Seite mit den AGB nicht automatisch öffne, sondern diese erst durch eine weitere Navigation und einen Klick aufgerufen werden konnten. Denn in jedem Fall sei das Aufrufen der AGB der Partei vor Unterzeichnung des Vertrages möglich gewesen. Mit der Unterzeichnung des Vertrags habe die Partei schließlich die AGB akzeptiert.

Schließlich komme es im Fall auch nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen von dem betreffenden Unternehmen „erteilt“ oder dem Vertragspartner „zugegangen“ seien. Denn die bloße Möglichkeit, vor Vertragsabschluss die AGB zu speichern und auszudrucken, reiche aus, um den Formerfordernissen gerecht zu werden.

III. Fazit

Wer sich des beliebten Instruments der AGB bedient, muss auf eine ordnungsgemäße Einbeziehung in den Vertrag achten. Für die Einbeziehung von AGB im B2B-Bereich ist bei einer schriftlich geschlossenen Vereinbarung die Angabe des Hyperlinks zur Webseite, auf der die AGB eingesehen und heruntergeladen werden können, ausreichend. Allein die Möglichkeit des Speicherns und des Ausdruckens der AGB vor Vertragsschluss genügt, um die Formerfordernisse der wirksamen Einbeziehung zu erfüllen.

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2 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 20.04.2023, 09:31 Uhr
Korrektur
Guten Tag,

vielen Dank für Ihren Kommentar, auf den hin wir den Beitrag umgehend korrigiert haben. Sie haben natürlich recht. Im B2B-Bereich finden § 305 Abs. 2 und 3 BGB gemäß § 310 Abs. 1 BGB keine Anwendung.

Im B2B-Bereich genügt für die wirksame Einbeziehung von AGB daher, dass

- der Vertragspartner auf die Geltung der AGB ausdrücklich hingewiesen wird,
- er die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann (dazu urteilte nun der EuGH) und
- er der Geltung der AGB zustimmt, wobei auch ein Schweigen bzw. ein fehlender Widerspruch genügen.
K
Korrektur 19.04.2023, 17:42 Uhr
Korrektur notwendig
"Allein die Möglichkeit des Speicherns und des Ausdruckens der AGB vor Vertragsschluss genügt, um die Formerfordernisse der wirksamen Einbeziehung (§ 305 BGB) zu erfüllen."

Einbeziehung richtet sich im B2B-Fall gerade nicht nach § 305 Abs. 2 BGB, vgl. § 310 Abs. 1 BGB. Das könnt ihr besser! :))

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