![EU-Produktsicherheitsverordnung: Mustervorlage für Rückrufanzeige veröffentlicht](https://cdn.it-recht-kanzlei.de/public/cms/images/Content/9654/image.webp)
Ab 13. Dezember 2024 findet die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) Anwendung. Kommt es dann wegen der Feststellung der Gefährlichkeit bestimmter Produkte zu Produktrückrufen, gelten ab diesem Zeitpunkt die neuen gesetzlichen Vorgaben für Hersteller, Importeure und Händler, auch hinsichtlich Form und Inhalt von etwaigen Rückrufanzeigen. Nun hat die EU-Kommission für Rückrufanzeigen ein Muster vorgelegt, das wir in diesem Beitrag vorstellen und einordnen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Pflicht zur Rückrufanzeige bei Produktsicherheitsrückrufen
- 1. Direkte Rückrufanzeige und Sicherheitswarnungen
- 2. Indirekte Rückrufanzeige über andere geeignete Kanäle
- II. Form und Inhalt einer Rückrufanzeige
- III. Gesetzliches Muster für Rückrufanzeige
- 1. Anforderungen
- 2. Veröffentlichung der gesetzlichen Mustervorlage der EU-Kommission
- 3. Keine Pflicht zur Verwendung der Mustervorlage
- IV. Das Wichtigste in Kürze
I. Pflicht zur Rückrufanzeige bei Produktsicherheitsrückrufen
Nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit („GPSR“), die ab 13. Dezember 2024 Anwendung finden wird, sind Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit Gefahren, die von ihren Produkten ausgehen, unter bestimmten Umständen zu Produktsicherheitsrückrufen oder Sicherheitswarnungen verpflichtet. Mit Wirtschaftsakteuren meint die Verordnung insbesondere Hersteller, Importeure und auch Händler von Produkten.
1. Direkte Rückrufanzeige und Sicherheitswarnungen
In einem solchen Fall von Produktsicherheitsrückrufen oder Sicherheitswarnungen müssen die Wirtschaftsakteure nach Art. 35 Abs. 1 GPSR alle hierdurch betroffenen Verbraucher, die sie ermitteln können, direkt und unverzüglich unterrichten.
Konkret bedeutet dies, dass die Hersteller, Importeure und Händler der hiervon betroffenen Produkte (nur) diejenigen Verbraucher schriftlich kontaktieren, also etwa per E-Mail oder Briefpost anschreiben müssen, die tatsächlich von dem Produkt und den davon ausgehenden Gefahren betroffen sind. Hierfür dürfen Sie (natürlich) die personenbezogenen Daten verwenden, die sie ggf. von ihren Kunden zu anderen Zwecken erhoben haben.
2. Indirekte Rückrufanzeige über andere geeignete Kanäle
Typischerweise können aber nicht alle betroffenen Verbraucher direkt kontaktiert werden, insbesondere wenn nicht klar ist, welche Verbraucher konkret betroffen sind, oder wenn keine hinreichenden Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher vorliegen.
In diesem Fall müssen die Wirtschaftsakteure eine klare und sichtbare Rückrufanzeige oder Sicherheitswarnung über andere geeignete Kanäle verbreiten, um eine größtmögliche Reichweite zu erreichen und damit möglichst viele betroffene Verbraucher doch noch informieren zu können. Die Verordnung nennt als alternative Kanäle ausdrücklich:
- die Website des Unternehmens
- Kanäle auf sozialen Medien
- Newsletter
- Verkaufsstellen
- ggf. Ankündigungen in Massenmedien und
- andere Kommunikationskanäle
Mit Verkaufsstellen sind sowohl Ladengeschäfte als auch Online-Shops gemeint, in denen physische bzw. digitale Aushänge gemacht werden könnten.
II. Form und Inhalt einer Rückrufanzeige
Die Rückrufanzeige i.S.d. Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit muss nach Form und Inhalt bestimmte Anforderungen erfüllen, die u.a. in Art 36 GPSR ganz konkret aufgeführt sind. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher auf Produktsicherheitsrückrufe reagieren, sollte die Rückrufanzeige klar und transparent sein und das bestehende Risiko eindeutig beschreiben. Daher sollten die folgenden Punkte in einer Rückrufanzeige enthalten sein:
- Die Rückrufanzeige muss in einer Sprache gehalten sein, die für die betroffenen Verbraucher leicht verständlich ist. Sie muss dabei in der Sprache oder den Sprachen der EU-Mitgliedstaaten verfügbar sein, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde.
- Vorhandensein einer Überschrift mit den Worten „Produktsicherheitsrückruf“.
- Klare Beschreibung des zurückgerufenen Produkts, d.h. Abbildung, Name und Marke des Produkts, Produktionskennnummern, wie etwa Chargen- oder Seriennummer, und gegebenenfalls einer grafischen Darstellung, wo diese auf dem Produkt zu finden sind, sowie Angaben dazu, wann, wo und von wem das Produkt verkauft wurde (sofern diese Angaben verfügbar sind).
- Klare Beschreibung der mit dem zurückgerufenen Produkt verbundenen Gefahr; dabei sollten keine Begriffe oder Worte verwendet werden, die die Risikowahrnehmung der Verbraucher beeinträchtigen können, wie etwa wie „freiwillig“, „vorsorglich“, „im Ermessen“, „in seltenen Situationen“ oder „in spezifischen Situationen“; auch sollen keine Hinweise erfolgen, dass keine Unfälle gemeldet wurden.
- Klare Beschreibung, wie Verbraucher vorgehen sollten, einschließlich einer Anweisung, die Verwendung des zurückgerufenen Produkts unverzüglich einzustellen.
- Klare Beschreibung der den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen.
- Angabe einer gebührenfreie Telefonnummer oder einen interaktiven Online-Dienst, bei dem Verbraucher mehr Informationen in der oder den jeweiligen Amtssprachen der Union erhalten können.
- Aufforderung, die Informationen über den Rückruf gegebenenfalls an andere Personen weiterzuleiten.
- Bei der Online-Veröffentlichung einer Rückrufanzeige müssen die Standards und bewährten Verfahren für die Barrierefreiheit im Internet berücksichtigt werden, wobei von zentraler Bedeutung ist, dass die in einem Bild gegebenenfalls enthaltenen wichtigen Informationen über das zurückgerufene Produkt oder zu dessen Identifizierung als maschinenlesbarer Text bereitgestellt werden.
III. Gesetzliches Muster für Rückrufanzeige
1. Anforderungen
Weiter sieht Art. 36 Abs. 3 GPSR allerdings vor, dass die EU-Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Marktentwicklungen und nach einem bestimmten Verfahren und eine Vorlage für eine Rückrufanzeige festlegt.
Dabei muss die EU-Kommission die Mustervorlage in einem Format zur Verfügung stellen, die es den Wirtschaftsakteuren, also den zu einer Rückrufanzeige verpflichteten Herstellern, Importeuren oder Händlern, ermöglicht, eine Rückrufanzeige auf einfach Weise zu erstellen, insbesondere auch in Formaten, die für Menschen mit Behinderungen oder sonstigen Einschränkungen zugänglich sind.
2. Veröffentlichung der gesetzlichen Mustervorlage der EU-Kommission
Im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 vom 24. Mai 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 zur Festlegung einer Vorlage für eine Rückrufanzeige hat die EU-Kommission nun eine ganz konkrete Mustervorlage bereitgestellt.
Neben den Pflichtinhalten gemäß Art. 36 Abs. 2 GPSR sieht die Mustervorlage auch einige optionale Elemente vor, die Wirtschaftsakteure übernehmen können, wie:
- Abbildung des Logos des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder der Marktüberwachungsbehörde, die den jeweiligen Produktrückruf angeordnet hat.
- Aufnahme von Links zu weiteren Informationen auf Social Media-Kanälen oder der Website des jeweiligen Wirtschaftsakteurs.
- Aufnahme von QR-Codes etc. zum direkten Abruf von weiteren Informationen.
- Vorsehung der Möglichkeit der Formulierung einer Entschuldigung direkt in der Rückrufanzeige.
![EU-Mustervorlage-Produktrueckruf-1](https://www.it-recht-kanzlei.de/cache/EU-Mustervorlage-Produktrueckruf-1-995_3586_w747-73f39.jpg)
![EU-Mustervorlage-Produktrueckruf-2](https://www.it-recht-kanzlei.de/cache/EU-Mustervorlage-Produktrueckruf-2-995_3587_w747-6a3a9.jpg)
Wichtig: Die Mustervorlage für die Erstellung der Rückrufanzeige ist als Anhang der Durchführungverordnung abrufbar und wird künftig auch auf der Website der EU-Kommission abgerufen und heruntergeladen werden können.
3. Keine Pflicht zur Verwendung der Mustervorlage
Diese Mustervorlage kann für die Erstellung einer Rückrufanzeige verwendet werden - sie muss es aber nicht.
Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, auch wenn die Verwendung dieser Mustervorlage zur Vermeidung von Fehlern empfehlenswert ist.
IV. Das Wichtigste in Kürze
- Ab 13. Dezember 2024 müssen Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Importeure und Händler die neuen Vorgaben der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) auch im Hinblick auf Produktsicherheitsrückrufe und damit verbundene Rückrufanzeigen beachten, wenn Produkte als gefährlich eingestuft werden.
- Die EU-Produktsicherheitsverordnung macht den Wirtschaftsakteuren konkrete Vorgaben zu Form und Inhalt von Rückrufanzeigen.
- Die EU-Kommission hat nun ein Muster für Rückrufanzeigen vorgelegt.
- Das Muster kann, muss aber nicht bei Produktrückrufen verwendet werden - es ist allerdings zu empfehlen.
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