FAQ zur Produktsicherheitsverordnung (GPSR) - Händlerpflichten

FAQ zur Produktsicherheitsverordnung (GPSR) - Händlerpflichten
28.06.2024 | Lesezeit: 39 min

EU-Produktsicherheitsverordnung: Wir bieten Beratung an! Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "EU-Produktsicherheitsverordnung: Wir bieten Beratung an!" veröffentlicht.

Ab 13. Dezember 2024 wird die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) gelten. Viele Händler müssen sich aber schon heute mit der Umsetzung ihrer Pflichten auseinandersetzen, um die Umstellung rechtzeitig zu schaffen. Wir geben in diesem Beitrag Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Anwendungsbereich der GPSR, den neuen Händlerpflichten und den Übergangsvorschriften.

Inhaltsverzeichnis

Anwendungs- und Geltungsbereich der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Was regelt die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung der EU (GPSR)?

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (Allgemeine Produktsicherheitsverordnung; General Product Safety Regulation; GPSR) enthält wesentliche Vorgaben für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Bislang waren die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten in der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit geregelt, die in Deutschland durch das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz; ProdSG) umgesetzt ist. Die Vorschriften der GPSR soll nun zu einer Verbesserung der Funktionsweise des EU-Binnenmarktes führen und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen.

Die Sicherheit von Produkten wird zum einen durch die Konstruktion und Gestaltung der Produkte und zum anderen durch Warnhinweise und Sicherheitsinformationen über die Produkte, ihre Gebrauchsweise und die Gefahren, die von ihnen ausgehen, gewährleistet. Während die gesetzlichen Vorgaben für die Produktgestaltung vor allem die Hersteller der Produkte adressieren, betreffen die Vorgaben für die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen insbesondere auch die Händler, die diese gegenüber ihren Kunden kommunizieren müssen.

Für welche Produkte gilt die GPSR?

Im Grundsatz gilt die GSPR nach ihrem Art. 2 ganz oder zumindest teilweise für alle sog. Verbraucherprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Dabei versteht die GPSR unter einem Verbraucherprodukt gemäß Art. 3 Nr. 1 GPSR jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich (auch) von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für Verbraucher bestimmt ist.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die GPSR ausdrücklich nicht für Produkte gilt, die nicht für Verbraucher bestimmt sind und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich auch nicht von Verbrauchern benutzt werden.

Beispiel: Keine Verbraucherprodukte sind etwa größere Produktionsmaschinen, die B2B an andere Unternehmen verkauft werden, die mit diesen ihre eigenen Produkte herstellen, z.B. ein Industrieofen.

Gilt die GPSR auch für Produkte, die nach dem EU-Recht bereits spezifischen Sicherheitsanforderungen unterliegen?

Ja, zumindest zum Teil.

Für Produkte, für die im EU-Recht spezifische, also ganz besondere Sicherheitsanforderungen anderweitig festgelegt sind, gilt die GPSR aber bloß eingeschränkt. Sie gilt dann nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese spezifisch geregelten Anforderungen fallen. Welche dies sind, müsste für den jeweiligen Einzelfall genauer geprüft werden.

Produkte, die spezifischen Anforderungen der sog. Harmonisierungsvorschriften der EU unterliegen, sind nach Art. 2 Abs. 1 UAbs. 3 GPSR jedenfalls von vielen Vorgaben der GPSR ausdrücklich ausgenommen, allerdings gerade nicht im Hinblick auf die erweiterten Hinweis- und Informationspflichten im Fernabsatz nach Art. 19 GPSR. Diese Informationspflichten finden daher auch auf den Fernabsatz von solchen Produkten Anwendung, die bereits im Rahmen von anderen Vorschriften des EU-Rechts reguliert sind.

Welche Produkte bereits durch solche Harmoniserungsvorschriften der EU reguliert werden, ergibt sich nach Art. 3 Nr. 27 GPSR aus den Rechtsvorschriften der EU, die in der langen Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführt werden, sowie aus allen sonstigen Rechtsvorschriften der EU zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf die die Verordnung (EU) 2019/1020 Anwendung findet.

Für welche Produkte gilt die GPSR ausdrücklich nicht?

Die GPSR gilt nach Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich nicht für folgende Produkte:

  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
  • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
  • Luftfahrzeuge (Flugzeuge, etc.)
  • Antiquitäten (nach Art. 3 Nr. 28 GPSR sind Antiquitäten Produkte wie etwa Sammlerstücke oder Kunstwerke, bei denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie den neuesten Sicherheitsnormen entsprechen)

Zur Gewährleistung der Sicherheit dieser Produkte gibt es bereits ein umfassendes Regime an Vorschriften, die die rechtlichen Anforderungen dieser Produkte vollständig und abschließend bestimmen.

Für die hier aufgeführten Produkte gelten die Bestimmungen der GPSR demnach vollständig nicht, also insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Anforderungen für den Fernabsatz dieser Produkte nach Art. 19 GPSR.

Gilt die GPSR auch für gebrauchte Produkte?

Ja, die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt nach Art. 2 Abs. 3 GPSR ausdrücklich auch für gebrauchte Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Etwas konkreter ist in Erwägungsgrund 16 der Verordnung ausdrücklich angegeben, dass die Vorgaben der EU-Produktsicherheitsverordnung auch für gebrauchte Produkte gelten sollen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wieder die Lieferkette gelangen.

Wie die weiteren Regelungen in Art. 2 Abs. 3 GPSR zeigen, meint die EU-Produktsicherheitsverordnung mit gebrauchten Produkten vor allem solche gebrauchten Produkte, die noch funktionstüchtig sind, also nicht beschädigt oder funktionsuntüchtig sind. Denn ist Letzteres der Fall, findet die EU-Produktsicherheitsverordnung ausdrücklich keine Anwendung.

Mit anderen Worten gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung für alle Produkte, die ihrer Art nach nicht sowieso vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind, selbst dann, wenn sie Gebrauchsspuren haben. Die EU-Produktaicherheitsverordnung gilt allerdings nicht für solche gebrauchten Produkte, die beschädigt sind und / oder nicht mehr funktionstüchtig sind, wenn dies erkenntlich gemacht, d.h. im jeweiligen Produktangebot auch klar und eindeutig so angegeben ist.

Wegen der Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR dürfen Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden sind, weiterhin ohne Beachtung der Vorgaben der GPSR vertrieben werden, wenn sie mit den Vorgaben der Richtlinien 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit im Einklang stehen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unten im Abschnitt "Geltung der GPSR und Übergangsvorschriften".

Gilt die GPSR auch für reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte?

Ja, die EU-Produktsicherheitsverordnung gilt nach Art. 2 Abs. 3 GPSR ausdrücklich auch für reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Insofern laufen gebrauchte Produkte und ursprünglich einmal beschädigte und jetzt wieder reparierte bzw. wiederaufgearbeitete Produkte parallel. Auf diese findet die GPSR ausdrücklich Anwendung.

Wegen der Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR dürfen Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden sind, weiterhin ohne Beachtung der Vorgaben der GPSR vertrieben werden, wenn sie mit den Vorgaben der Richtlinien 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit im Einklang stehen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unten im Abschnitt "Geltung der GPSR und Übergangsvorschriften".

Gilt die GPSR auch für beschädigte Produkte?

Nicht, wenn bestimmte zusätzliche Voraussetzungen vorliegen.

Nach Art. 2 Abs. 3 GPSR gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung nicht für solche Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn

  • diese Produkte als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und
  • eindeutig als solch gekennzeichnet sind.

Zwingende Voraussetzung ist somit, dass bereits im Produktangebot klar und eindeutig ersichtlich ist, dass es sich um ein beschädigtes Produkt handelt. So müsste in der Überschrift und in der Produktbeschreibung transparent dargestellt werden, dass es sich etwa um ein Mängelexemplar handelt, das bestimmte Fehler hat und vor seiner Verwendung der Reparatur oder Instandsetzung bedarf.

Fehlt es an solchen klaren und eindeutigen Hinweisen auf die Beschädigung des jeweiligen Produktes, sind sämtliche Vorgaben der GPSR auf das beschädigte Produkt anwendbar, so dass auch die GPSR-Kennzeichnungspflicht im Online-Produktangebot beachtet werden müssten. Es ist daher unbedingt anzuraten, die Mängelexemplare als solche deutlich zu kennzeichnen.

Zudem ist dies natürlich auch aus Sicht des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts zu empfehlen. Denn nur wenn hinreichend klar bereits im Produktangebot angegeben wird, dass und welche Mängel ein bestimmtes Produkt hat, kann verhindert werden, dass der Kunde in Bezug auf diese Mängel seine gesetzlichen Mängelrechte geltend machen und etwa die Reparatur der Mängel fordern kann.

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Gilt die GPSR auch für Antiquitäten?

Nein. Für Produkte, die Antiquitäten sind, gilt die EU Produktsicherheitsverordnung nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe i GPSR ausdrücklich nicht.

Was unter "Antiquitäten" im Sinne der EU-Produktsicherheitsverordnung zu verstehen ist, wird in Art. 3 Nr. 28 GPSR definiert. Demnach sind Produkte wie Sammlerstücke oder Kunstwerke als Antiquitäten anzusehen, bei denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass diesen den neuesten Sicherheitsnormen entsprechen.

Weiter wird in Erwägungsgrund 18 der GPSR ausgeführt, Antiquitäten, wie etwa Kunstgegenstände oder Sammlerstücke seien besondere Produktkategorien, von denen nicht erwartet werden könne, dass sie die in der EU-Produktsicherheitsverordnung festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllen. Daher sollten sie vom Anwendungsbereich der GPSR ausgenommen werden. Um zu verhindern, dass andere Produkte fälschlicherweise diesen Kategorien zugeordnet würden, müsse jedoch berücksichtigt werden, dass

  • Kunstgegenstände Produkte sind, die ausschließlich zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden, dass
  • Sammlerstücke von ausreichender Seltenheit und von geschichtlichem oder wissenschaftlichem Interesse sind, die ihre Sammlung und Bewahrung rechtfertigen, und dass
  • Antiquitäten, wenn sie nicht bereits Kunstgegenstände oder Sammlerstücke oder beides sind, ein außergewöhnliches Alter aufweise.

Bei der Bewertung, ob ein Produkt eine Antiquität wie ein Kunstgegenstand oder ein Sammlerstück ist, könne Anhang IX der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem herangezogen werden.

In manchen Konstellationen dürfte dennoch nicht leicht abzugrenzen sein, ob es sich ggf. nur um ein gebrauchtes Produkt handelt, auf dass die EU Produktsicherheitsverordnung ausdrücklich Anwendung findet, oder vielleicht sogar schon um eine Antiquität, auf die die GPSR hingegen keine Anwendung findet.

Als Faustformel ließe sich wohl formulieren, je antiker bzw. älter ein Produkt ist, umso eher dürfte es als Antiquität anzusehen sein, jedenfalls wenn es hierfür einen merklichen Sammlermarkt gibt. Häufig wird man das auch daran festmachen können, ob die jeweiligen Produkte tatsächlich noch im Alltag im Rahmen ihrer Funktionalität genutzt werden, oder ob sie gewissermaßen geschont werden, um nicht weiter abgenutzt zu werden.

Beispiel: Als ein Beispiel können alte Nähmaschinen dienen, die rein mechanisch bedient werden. Nicht selten werden Sammlerpreise für diese aufgerufen. Wenn diese verkauft werden, werden diese Regel nicht mehr als Nähmaschinen genutzt, sondern vielmehr als Ausstellungsstück oder gewissermaßen als Raum Schmuck auf und ausgestellt. In diesem Fall wird man wohl von einer Antiquität sprechen können.

Gilt die GPSR auch im B2B-Bereich?

Die GPSR gilt zwar nur für Verbraucherprodukte (s. hierzu bereits die gesonderte Frage oben). Allerdings unterscheidet die GPSR nicht zwischen dem B2C- und dem B2B-Handel, sondern bestimmt die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt, die in ihren Geltungsbereich fallen, losgelöst von der Frage, ob die jeweiligen Produkte an Unternehmer oder Verbraucher verkauft werden.

Aus diesem Grund müssen Hersteller, Händler und sonstige Wirtschaftsakteure i.S.d. Art. 3 Nr. 13 GPSR die Pflichten der GPSR gegenüber B2B-Kunden genauso einhalten wie gegenüber B2C-Kunden.

GPSR-Pflichten für Wirtschaftsakteure

Wen treffen die Pflichten der GPSR?

Die gesetzlichen Pflichten der GPSR treffen sog. Wirtschaftsakteure.

Der Begriff der Wirtschaftsakteure wird in Art. 3 Nr. 13 GPSR weit definiert und umfasst die folgenden Akteure:

  • Hersteller = jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet
  • Bevollmächtigte = jede innerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen
  • Einführer = jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt
  • Händler = jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers
  • Fulfilment-Dienstleister = jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste, Paketzustelldienste und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen
  • jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt

Letztlich sind sämtliche Glieder der Lieferkette betroffen, vom Hersteller über den Einführer bis hin zum letzten Händler und sonstigen Personen, die in der Lieferkette Verantwortung für die Sicherheit des Produktes tragen sollen.

Neue Informationspflichten für Händler

Welche Pflichten der GPSR treffen Händler von Produkten?

Reine Händler, die nicht zugleich Hersteller oder Einführer i.S.d. GPSR sind, treffen

  • die Pflichten, die explizit für Händler gelten, und
  • die Pflichten, die gleichermaßen für alle Wirtschaftsakteure gelten.

Die händlerspezifischen Pflichten sind in Art. 12 GPSR geregelt und umfassen:

  • die Vergewisserung, d.h. Überprüfung, dass der Hersteller und ggf. Einführer ihre jeweiligen Pflichten erfüllt haben
  • die Gewährleistung der Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot sowie den weiteren Sicherheitsanforderungen des Produktes nach der GPSR durch entsprechende Gestaltung der Lagerungs- und Transportbedingungen beim Händler, solange sich das jeweilige Produkte in der Verantwortung des Händlers befindet
  • die Beachtung des Verkaufsverbots für solche Produkte, die aufgrund der dem Händler vorliegenden Informationen nicht mit den Sicherheitsanforderungen der GPSR im Einklang stehen, bis die Konformität des Produkts mit diesen Anforderungen wieder hergestellt worden ist
  • die unverzügliche Unterrichtung des Herstellers bzw. Einführers, Sicherstellung der Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität des Produktes (z.B. Rücknahme vom Markt und Rückruf) sowie Sicherstellung der unverzüglichen Unterrichtung der zuständigen Marktüberwachungsbehörden, wenn aufgrund der dem Händler vorliegenden Informationen ein gefährliches Produkt oder ein Produkt, das bestimmte besonders wichtige Sicherheitsanforderungen der GPSR nicht erfüllt, vorliegt

Die letzten beiden Punkte werden für Händler dann relevant, wenn ihnen - von welcher Seite auch immer - sicherheitsrelevante Informationen zur Verfügung gestellt werden, etwa im Rahmen von Kundenkommunikation.

Darüber hinaus müssen Händler beim Verkauf von Produkten im Fernabsatz (z.B. Online-Handel) wichtige Informationspflichten nach Art. 19 GPSR beachten (s. hierzu die folgende Frage).

Welche Informationspflichten müssen Händler nach der GPSR erfüllen?

Im Fernabsatzhandel (z.B. via Online-Shops, Marktplatz-Stores oder auch beim Vertrieb per E-Mail) muss nach Art. 19 GPSR bereits das Angebot von Produkten mindestens die im Folgenden dargestellten Informationen enthalten:

Angabe von Name, Marke, Anschrift und elektronischer Adresse des Herstellers

Jedes Produktangebot im Online-Handel muss

  • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers des angebotenen Produkts sowie
  • die Postanschrift und
  • eine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Website)

des Herstellers enthalten, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann.

Angabe von Name, Postanschrift und elektronischer Adresse der verantwortlichen Person

Falls der Hersteller eines angebotenen Produkts keine Niederlassung in der Europäischen Union (EU) hat, müssen Online-Händler in den hiervon betroffenen Produktangeboten - neben den vorgenannten Herstellerangaben - zusätzlich auch

  • den Namen,
  • die Postanschrift und
  • eine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Website)

der sog. verantwortlichen Person i.S.d. GPSR bzw. gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten angeben.

Wer diese verantwortliche Person ist, können Sie in diesen FAQ im Abschnitt "Wer ist Hersteller, verantwortliche Person & Co" nachlesen.

Angabe von Bildern der Produkts und Informationen über die Produktart

Auch müssen die Produktangebote von Online-Händlern künftig Informationen enthalten, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen. Hierzu gehören gemäß dem Regelungen der EU-Produktsicherheitsverordnung ausdrücklich Informationen wie:

  • Abbildungen des Produkts (=Produktbilder),
  • die Art des Produkts und
  • sonstige Produktidentifikatoren

Angabe von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen

Online-Händler müssen in ihren Produktangeboten künftig zudem etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen angeben, die gemäß der GPSR oder sonstiger EU-Bestimmungen erfolgen müssen.

Diese Hinweise und Informationen müssen in einer Sprache gehalten sein, die für Verbraucher leicht verständlich ist. Welche Sprache dies jeweils ist, soll von dem EU-Mitgliedstaat festgelegt werden, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Wird das Produkt in mehreren oder sogar in allen EU-Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellt, d.h. verkauft und geliefert, müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in sämtlichen betroffenen Amtssprachen bereitgestellt werden.

Zudem sind die Warnhinweise bzw. Sicherheitsinformationen auch auf dem Produkt oder auf der Produktverpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen.

Beispiel für die Angabe von Produktsicherheitsinformationen im Fernabsatz:

Angaben zur Produktsicherheit:

Laufschuh, Sneaker, Running Mate S

GPSR-Bild

Hersteller: Manufactura, Inc., Producer St. 10, 00000 Houston, Texas, USA, www.hersteller.com

Verantwortliche Person: Verantwortlichkeit GmbH, Verantwortstr. 10, 99999 Wortung, info@verantwort.de

Erläuterung: Neben der Produktart ("Laufschuh") sowie sonstigen Produktidentifikatoren ("Sneaker, Running Mate S") muss auch ein Produktbild angegeben werden, das in der Regel aber sowieso im Produktangebot enthalten ist. Zusätzlich dann Name, Anschrift und elektronische Adresse - hier URL der Website (alternativ könnte hier auch eine E-Mail-Adresse angegeben werden) - des Herstellers und, da der Hersteller im Nicht EU-Ausland sitzt, Name, Anschrift und elektronische Adresse - hier die E-Mail-Adresse (alternativ könnte hier auch die URL einer Website angegeben werden) - der verantwortlichen Person in der EU.

Wie müssen Händler die Informationspflichten nach der GPSR erfüllen?

Die Informationen nach Art. 19 GPSR müssen eindeutig und gut sichtbar in den Produktangeboten angegeben werden. Dabei muss nach dem Wortlaut der Vorschrift "das Angebot dieser Produkte" diese Angaben enthalten, weshalb eine bloße Verlinkung auf eine andere Website oder eine PDF-Datei möglicherweise wohl eher nicht genügen dürfte - allerdings ist dies nicht ganz eindeutig geregelt.

Zwar spricht die Vorschrift insoweit nicht ausdrücklich von einer "unmittelbaren" Angabe. Möglicherweise wird man aber eher weniger annehmen können, ein (Produkt-)Angebot enthalte die Angaben, wenn diese lediglich auf einer verlinkten Website hinterlegt sind.

Zudem müssen die Angaben auch "gut sichtbar" sein. Das ist wohl eher nicht anzunehmen, wenn die Angaben gar nicht erst direkt in dem Angebot enthalten sind, sondern erst auf einer verlinkten anderen Website. Der rechtlich sicherste Weg ist aktuell daher, die Angaben direkt in das Produktangebot aufzunehmen. Möglicherweise wird die Rechtsprechung über die Zeit für etwas mehr Klarheit sorgen.

Wie können die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in verschiedenen Sprachen in Produktangebote eingebunden werden?

Bei dem Verkauf und der Lieferung von Produkten in mehrere EU-Mitgliedstaaten müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in sämtlichen Sprachen bereits in den einzelnen Produktangeboten angegeben werden, die diese EU-Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen nationalen Produktsicherheitsgesetzen vorschreiben.

In der GPSR wird nicht ausdrücklich und eindeutig geregelt, ob sämtliche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in Textform direkt und unmittelbar in dem jeweiligen Produktangebot, d.h. auf der jeweiligen Produktseite anzugeben sind, oder unter Umständen auch eine - ggf. sprechende - Verlinkung auf weiterführende Informationen, z.B. in einer PDF-Datei, oder auf einer nachgelagerten Website den dortigen Anforderungen genügen würde.

  • Der Wortlaut des Art. 19 GPSR spricht hinsichtlich der Darstellung sämtlicher Pflichtinformationen, einschließlich etwaiger Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, jedenfalls davon, dass "das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten“ muss.
  • Diese Formulierung suggeriert zumindest mit der Wortwahl "gut sichtbar“, dass sämtliche Pflichtinformationen bereits direkt und unmittelbar in dem Produktangebot selbst, also in Textform angegeben und dort eindeutig sichtbar sein müssen.
  • Demnach würde es nicht genügen, wenn die Pflichtinformationen oder ein Teil dieser bloß in verlinkten PDF-Dateien oder auf nachgelagerten, verlinkten Informationsseiten dargestellt würden.

Wie dann aber umfangreiche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen dann noch übersichtlich und letztlich sinnvoll in einzelnen Produktangeboten dargestellt werden sollen, ist völlig offen. Zumindest in Angeboten von Produkten auf Produktübersichtsseiten ließen sich Warnhinweise und Sicherheitsinformationen ohne Verlinkungen wohl nicht immer sinnvoll und letztlich eben auch nicht "gut sichtbar" einbinden. Hierfür würden sich eher sprechende Links anbieten.

Aktuell bestünde allerdings eine gewisses Risiko, dass Behörden und Gerichte aufgrund des Wortlauts der Regelung eine eher strenge Rechtsauffassung vertreten würden, so dass eine bloße - ggf. "sprechende" - Verlinkung auf die Informationen zumindest wohl ein rechtliches Risiko darstellen würde.

Wenn ein Produkt keinen Markennamen hat, darf dann im Produktangebot stattdessen der Produktname angegeben werden?

Die GPSR sieht nicht ausdrücklich vor, dass auch die Marke bzw. der Markenname eines bestimmten Produktes im jeweiligen Produktangebot angegeben werden muss.

Ausdrücklich ist in der GPSR hingegen aber geregelt, dass der Name oder die Marke des Unternehmens, das Hersteller des Produktes im Sinne der GPSR ist, im Produktangebot angegeben wird.

Trägt ein Produkt somit keinen bestimmten Markennamen bzw. keine Marke, so ist dies hinsichtlich der Erfüllung der Online-Kennzeichnungspflichten der GPSR unerheblich. Es genügt in solchen Fällen vielmehr, den allgemeinen Produktnamen als Produktidentifikator anzugeben. In der Regel ist dieser auch heute schon Bestandteil eines jeden Produktangebotes im Internet, so dass sich in den meisten Fällen im Prinzip nichts ändert.

Wer ist Hersteller, verantwortliche Person & Co?

Wieso ist es wichtig, die einzelnen Wirtschaftsakteure im Sinne der GPSR auseinander zu halten?

Einige Pflichten nach der GPSR treffen sog. Wirtschaftsakteure gleichermaßen. Viele GPSR-Pflichten treffen die Wirtschaftsakteure allerdings in unterschiedlicher Art und Weise, je nachdem, welche Rolle sie konkret in der Lieferkette einnehmen. Insoweit macht es einen Unterschied, ob sie Hersteller, Einführer, Händler, EU-Bevollmächtigte, verantwortliche Person oder zum Beispiel auch ein Fulfilment-Dienstleister im Sinne der GPSR sind.

Bei den vielen Anfragen, die uns aktuell zur GPSR erreichen, stellen wir immer wieder fest, dass für Händler häufig nicht ganz klar und eindeutig ist, was genau unter diesen verschiedenen Wirtschaftsakteuren zu verstehen ist. Wir ordnen daher im Folgenden die verschiedenen Rollen ein.

Wer ist Hersteller eines Produkts nach der GPSR?

Nach Art. 3 Nr. 8 GPSR ist Hersteller eines Produktes jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt

  • herstellt oder
  • entwerfen lässt oder
  • herstellen lässt

und

dieses Produkt

  • in ihrem eigenen Namen oder
  • unter ihrer eigenen Handelsmarke

vermarktet.

Beispiel: Ein Unternehmen A, das durch ein anderes Unternehmen B Schuhe in China herstellen lässt und diese Schuhe unter dem eigenen Firmennamen oder einer eigenen Marke in der Europäischen Union vertreibt, ist selbst Hersteller im Sinne der GPSR und muss daher die Herstellerpflichten der GSPR erfüllen. Der tatsächliche Hersteller - das Unternehmen B in China - ist insoweit hingegen kein Hersteller im Sinne der GPSR.

Bin ich Hersteller des Produkts, wenn ich dieses unter meinem Namen vertreibe?

Ja. Jedes Unternehmen, das Produkte unter dem eigenen Namen vertreibt, ist Hersteller im Sinne der GPSR und daher nach Art. 19 GPSR als Hersteller in einzelnen Produktangeboten anzugeben.

Bin ich Hersteller des Produkts, wenn ich das Produkt unter meiner Marke vertreibe?

Ja. Jedes Unternehmen, das Produkte unter einer eigenen Handelsmarke vertreibt, ist Hersteller im Sinne der GPSR und daher nach Art. 19 GPSR als Hersteller in den einzelnen Produktangeboten anzugeben.

Wer ist Hersteller von Produkt-Bundles, die aus verschiedenen Produkten von unterschiedlichen Herstellern bestehen?

Hierzu enthält die GPSR keine ausdrückliche Regelung.

Nach der Definition des Herstellers in Art. 3 Nr. 8 GPSR kommt es aber darauf an, unter welchem Namen bzw. unter welcher Marke das Produkt-Bundle vermarktet wird. Das Unternehmen, dass das Produkt-Bundle herstellt und unter eigenem Namen bzw. eigener Marke vermarktet, ist als Hersteller im Sinne der GPSR anzusehen. In diesem Fall sind die tatsächlichen, d.h. faktischen Hersteller der einzelnen Produkte des Produkt-Bundles hingegen wohl nicht als Hersteller im Sinne der GPSR anzusehen.

Werden Produkt-Bundles allerdings nicht unter einem eigenen Namen oder einer eigenen Marke vermarktet, dürften wohl die Hersteller der einzelnen Produkte aus den Produkt-Bundles als Hersteller im Sinne der GPSR anzusehen sein, was zur Folge hat, dass alle diese Unternehmen nach Art. 19 GPSR im Produktangebot mit Name bzw. Marke, Anschrift und elektronischer Adresse anzugeben sind.

Müssen bei zusammengesetzten Produkten die Hersteller der Einzelteile angegeben werden?

Nein. Wenn es nicht um Produkt-Bundles geht, die aus mehreren, einzelnen Produkten zusammengesetzt sind, sondern um zusammengesetzte Produkte, die aus einzelnen, voneinander abtrennbaren Teilen bestehen und zusammengesetzt sind, müssten wohl nicht die Hersteller der Einzelteile in dem Produktangebot des zusammengesetzten Produkts angegeben werden.

In diesem Fall dürfte es in der Regel so sein, dass erst die Zusammensetzung der Einzelteile ein Produkt ergibt. Wiederum ist dann das Unternehmen als Hersteller im Sinne der GPSR anzusehen, das das zusammengesetzte Produkt schließlich unter eigenem Namen bzw. eigener Marke vermarktet.

Beispiel: Ein Unternehmen A kauft T-Shirts von Unternehmen B und Motive zum Aufbügeln von Unternehmen C und setzt diese in Eigenarbeit zusammen und vermarktet die auf diese Weise bearbeiteten T-Shirts unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke. In diesem Fall ist Unternehmen A als Hersteller im Sinne der GPSR anzusehen.

Wer ist Einführer nach der GPSR?

Einführer ist nach Art. 3 Nr. 11 GPSR jede in der Europäischen Union (EU) niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt. Dabei meint Inverkehrbringen nach Art. 3 Nr. 7 GPSR die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt der EU.

Beispiel: Ein Unternehmen lässt Bilderrahmen in Argentinien herstellen und die produzierten Rahmen nach Frankreich und Spanien liefern. Das Unternehmen ist Einführer im Sinne der GPSR und muss deshalb die Pflichten des Einführers nach Art. 11 GPSR beachten.

Kann ein Einführer zugleich Hersteller im Sinne der GPSR sein?

Ja, dies ist möglich. Dies ist gemäß der jeweiligen Definitionen in der GPSR jedenfalls nicht logisch ausgeschlossen.

Unternehmen, die Produkte im Nicht-EU Ausland durch andere Unternehmen herstellen und in die Europäische Union (EU) schicken lassen, um sie in der EU unter eigenem Namen bzw. einer eigenen Handelsmarke zu vermarkten, unterfallen hinsichtlich dieser Produkte sowohl der Definition des Herstellers als auch des Einführers im Sinne der GPSR.

Gilt der Einführer stets automatisch als Hersteller i.S.d. GPSR?

Nein. Als Einführer sieht die GPSR das Unternehmen an, das ein Produkt erstmals in der Europäischen Union (EU) auf dem Markt bereitstellt, also tatsächlich in die EU importiert. Hersteller im Sinne der GPSR kann hingegen immer nur das Unternehmen sein, das ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet.

Ist der Einführer automatisch die sog. verantwortliche Person?

Nein. Der Einführer eines Produkts in die Europäische Union kann je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, muss aber nicht die sog. verantwortliche Person im Sinne des Art. 16 GPSR sein.

Wer ist diese sog. verantwortliche Person nach der GPSR?

Nach Art. 16 GPSR darf ein unter die GPSR fallendes Produkt nicht in der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es gibt einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der in Bezug auf das Produkt für bestimmte Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten verantwortlich ist.

Wer diese verantwortliche Person ist, wird aufgrund des Verweises in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GPSR durch Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung (EU) 2019/1020 letztlich auch mit Wirkung für die GPSR bestimmt.

Demnach ist verantwortlicher Wirtschaftsakteur

(a) der in der Europäischen Union (EU) niedergelassene Hersteller,
(b) der Einführer, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist,
(c) der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder
(d) ein in der EU niedergelassener Fulfilment-Dienstleister (für von ihm abgefertigte Produkte), sofern kein anderer Wirtschaftsakteur nach den Buchstaben a, b und c in der EU niedergelassen ist.

Beispiel 1: Ein Unternehmen aus China stellt Geldbörsen her und bietet sie Kunden in der EU direkt zum Verkauf an. Von Gesetzes wegen ist nicht automatisch dieses Unternehmen verantwortliche Person i.S.d. GPSR. Damit das Unternehmen aus China die Geldbörsen legal auf dem EU-Markt anbieten darf, müsste es einen sog. EU-Bevollmächtigten schriftlich bestellen, der dann die Aufgaben der verantwortlichen Person in der EU wahrnehmen würde.

Beispiel 2: Ein Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland kauft T-Shirts von einem Hersteller aus China und liefert die T-Shirts an Einzelhändler in der gesamten EU. In diesem Fall ist das Unternehmen aus Deutschland als Einführer im Sinne des Art. 3 Nr. 10 GPSR anzusehen, so dass das Unternehmen nach Art 4 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 zugleich auch die verantwortliche Person i.S.d. GPSR ist.

Wer ist der EU-Bevollmächtigte nach der GPSR?

EU-Bevollmächtigter ist nach Art. 3 Nr. 9 GPSR jede innerhalb der Europäischen Union (EU) niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung, also der GPSR, wahrzunehmen.

GPSR-Umsetzung für DIY-Händler auf Etsy & Co.

Welche Vereinfachungen gelten für DIY-Händler?

Für Online-Händler

  • mit Sitz in der EU,
  • die in ihrem Online-Shop oder Plattform-Store (z.B. auf Etsy) ausschließlich solche Produkte zum Verkauf anbieten, die sie selbst hergestellt haben,

können die GPSR-Pflichtangaben einfach und schnell umgesetzt werden.

Sie müssen lediglich die Angaben zu ihrem eigenen Unternehmen in ihre Online-Produktangebote aufnehmen. Somit müssen sie weder unterschiedliche Herstellerangaben recherchieren und in ihre Produktangebote einpflegen noch müssen sie prüfen, ob es für ihre Produkte eine sog. verantwortliche Person gibt, deren Angaben sie ebenso in die Produktangebote aufnehmen müssten.

Können DIY-Händler einfach einen allgemeinen Hinweis im Shop platzieren, etwa im Impressum?

Nein, dies ist wohl nicht möglich.

Art. 19 GPSR spricht ausdrücklich davon, dass die GPSR-Pflichtangaben direkt in die einzelnen Produktangebote aufgenommen werden müssen. Eine ausdrückliche Vorschrift, die es Händlern ausnahmsweise erlauben würde, diese Informationen nur an einem Ort zu hinterlegen, wenn alle von ihnen angebotenen Produkten vom selben Hersteller stammen, ggf. sogar von ihnen selbst, sieht die EU-Produktsicherheitsverordnung leider nicht vor.

Was sollten DIY-Händler jetzt konkret tun?

Online-DIY-Händler, die ihre Produkte in ihren Webshops, Amazon Stores, eBay Stores, Etsy Stores, etc. auch nach dem 13. Dezember 2024 verkaufen möchten, müssen sich auf die Umsetzung der Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR vorbereiten. Wir empfehlen dabei, die folgende Schritte zu unternehmen:

1) Prüfung technischer Umsetzung der GSPR-Pflichtangaben

In nächster Zeit ist DIY-Händlern zu empfehlen, die technische Umsetzung der GPSR-Pflichtangaben in den Online-Produktangeboten in ihrem Webshop oder Plattform-Stores, z.B. auf Etsy, zu prüfen.

Insbesondere beim Verkauf auf Online-Marktplätzen wie Etsy & Co. sollten Händler prüfen, welche ggf. zwingenden technischen Vorgaben die jeweiligen Plattform-Betreiber ihnen für die Umsetzung der GPSR-Pflichtangaben machen, so dass sie sich hierauf vorbereiten können.

2) Zusammenstellung der GPSR-Pflichtangaben

Für DIY-Händler ist es ganz einfach und auch nicht besonders aufwendig:

Sie müssen für die Aufnahme der GPSR-Pflichtangaben in ihre Online-Produktangebote weder die Informationen zu den Herstellern der von ihnen angebotenen Produkte recherchieren noch diese für die verschiedenen Produkte abrufbereit zusammenstellen. Vielmehr können DIY-Händler, die ausschließlich selbst hergestellte Produkte verkaufen, grundsätzlich stets dieselben GPSR-Pflichtangaben in jedem einzelnen Online-Produktangebot veröffentlichen.

Ausnahme: Falls bei einzelnen Produkten Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen angegeben werden müssen, sind diese Informationen nur in den betreffenden Produktangeboten zu veröffentlichen.

3) Aufnahme der GPSR-Pflichtangaben in die Online-Produktangebote

Für sämtliche Produkte, die Händler ab 13. Dezember 2024 in Verkehr bringen, also in ihrem Webshop bzw. Plattform-Store (z.B. auf Etsy) anbieten, müssen DIY-Händler die GPSR-Pflichtangaben in ihre einzelnen Online-Produktangebote aufnehmen. Spätestens zum 13. Dezember 2024 muss also jedes Online-Produktangebot die GPSR-Pflichtangaben enthalten.

Übrigens: Wer möchte, darf die GSPR-Pflichtangaben natürlich schon heute oder in den nächsten Wochen in seine Online-Produktangebote aufnehmen. Dies ist keineswegs untersagt, bloß noch nicht erforderlich. Es wäre daher kein Problem, wenn die GPSR-Pflichtangaben bereits vor dem 13. Dezember 2024 sichtbar werden.

4) Musterbeispiel für GPSR-Pflichtangaben bei DIY-Händlern

DIY-Händler müssen ab 13. Dezember 2024 folgende Informationen direkt als gut lesbaren Text in jedes ihrer Online-Produktangebote aufnehmen:

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Welche Besonderheiten können für die Umsetzung der GPSR-Pflichtangaben auf Verkaufsplattformen wie Etsy gelten?

Grundsätzlich sieht die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) keine Besonderheiten für die Umsetzung der Informationspflichten im Fernabsatz nach Art. 19 GPSR für Händler vor, die keinen eigenen Webshop betreiben, sondern ihre Produkte auf Verkaufsplattformen wie Etsy, Amazon, eBay und Co. verkaufen.

Allerdings sind solche Plattformen-Händler naturgemäß an die technischen und organisatorischen Vorgaben des jeweiligen Plattform-Betreibers gebunden. Sie können in ihren dortigen Stores letztlich nur das umsetzen, was ihnen der jeweilige Plattform-Betreiber ermöglicht bzw. vorschreibt.

Dies hat der Gesetzgeber gesehen und daher die Betreiber von Plattformen dazu verpflichtet, entsprechende Schnittstellen bereitzustellen, so dass Plattform-Verkäufer die GPSR-Pflichtangaben zu ihren einzelnen Produkten auch tatsächlich in diese aufnehmen können. Teilweise informieren die Plattformen-Betreiber aktuell darüber, wie die Plattform-Verkäufer die Informationen in ihre Produktangebote übernehmen können. Naturgemäß ist dies von Plattform zu Plattform verschieden, so dass Plattform-Verkäufer jeweils unterschiedlichen Anforderungen ausgesetzt sein werden.

Welche Antworten gibt es auf die FAQs von DIY-Händlern?

DIY-Händler auf Etsy, Kasuwa oder im eigenen Web Shop stellen uns viele Fragen zur Umsetzung der Pflichtangaben gemäß der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in ihren Online-Produktangeboten. Wir beantworten in diesem Beitrag einige der dabei am häufigsten gestellten Fragen (FAQs).

Muss in Online-Produktangeboten der tatsächliche Hersteller oder das Unternehmen, unter dessen Name oder Marke das Produkt vermarktet wird, angegeben werden?

Im Ergebnis muss nach der Definition des Herstellers in Art. 3 Nr. 8 GPSR grundsätzlich das Unternehmen als Hersteller samt der weiteren Angaben (Anschrift und elektronischer Adresse, also E-Mail-Adresse oder URL der Website) angegeben werden, unter dessen Namen bzw. (Handels-)Marke ein Produkt tatsächlich vermarktet wird (sog. Quasi-Hersteller). Dies ist nicht zwingend der tatsächliche Hersteller, der das Produkt also tatsächlich mit denen eigenen Händen oder den eigenen Maschinen produziert hat.

Beispiel: Ein Unternehmen A lässt Keramik durch ein Unternehmen B fertigen und unter der eigenen Marke KER-AA-MIC vermarkten. In diesem Fall ist in den Online-Produktangeboten im Rahmen der GPSR-Pflichtangaben nicht etwa der tatsächliche Hersteller, also das Unternehmen B, als Hersteller anzugeben, sondern das Unternehmen A, unter dessen Handelsmarke das Produkt letztlich vermarktet wird.

Wer muss in Online-Produktangeboten als Hersteller von Produkten angegeben werden, die teilweise aus Produkten anderer Unternehmen bestehen?

In der Herstellung von Produkten ist es vollkommen üblich, dass nicht jedes Bestandteil eines Produkts durch ein und denselben Hersteller produziert wird. Vielmehr ist es im heutigen Wirtschaftsverkehr Standard, dass ein Hersteller sein (End-)Produkt aus verschiedenen Komponenten zusammenstellt, die ihrerseits von Zulieferern produziert worden sind.

Hersteller des im Online-Shop angebotenen Endprodukts ist nach der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) aber immer das Unternehmen nach Art. 3 Nr. 8 GPSR, das das Produkt entweder selbst herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder Handelsmarke vermarktet. Wird das Endprodukt online angeboten, müssen die GPSR-Pflichtangaben dann in Bezug auf den Hersteller des Endprodukts gemacht werden.

Beispiel: Ein Unternehmen baut Wanduhren mit zugekauften Quarzlaufwerken unterschiedlicher Hersteller und 3D-Bildern mit LED-Hintergrundbeleuchtung und vermarktet diese Wanduhren im eigenen Namen. In diesem Fall sind weder die Hersteller der Quarzlaufwerke noch der LED-Hintergrundbeleuchtung in den Online-Produktangeboten der Wanduhren als deren (Teil-)Hersteller anzugeben. Vielmehr ist ausschließlich der Hersteller, der die Wanduhren aus diesen einzelnen Bestandteilen zusammenbaut, als Hersteller samt den weiteren GPSR-Pflichtangaben anzugeben.

Müssen Material-Händler die Hersteller der Materialien angeben und dadurch ggf. Geschäftsgeheimnisse preisgeben?

Nach Art. 19 GPSR müssen Händler in ihren Online-Produktangeboten lediglich Angaben zum Hersteller des jeweils von ihnen konkret angebotenen Gesamt- bzw. Endprodukts machen.

Die Identität und weiteren Angaben der verschiedenen Hersteller der einzelnen Materialien, aus denen DIY-Händler ihre Produkte herstellen, müssen nach der GPSR somit nicht angegeben bzw. offenbart werden. Soweit DIY-Händler ihre Produkte selbst hergestellt haben und im eigenen Namen vertreiben, müssen sie sich daher auch nur selbst als Hersteller ausgeben. Die Hersteller der dabei verwendeten Materialien müssen sie hingegen nicht angeben.

Anders kann es sich hingegen verhalten, wenn Händler lediglich die Materialien verkaufen, die tatsächlich eins zu eins von anderen Unternehmen hergestellt worden sind:

  • Werden diese Materialien unter dem Namen bzw. der Marke des tatsächlichen Herstellers vermarktet, müssen die GPSR-Pflichtangaben in den Online-Produktangeboten der Materialien zu diesem tatsächlichen Hersteller gemacht werden. Dieser muss dann also ausdrücklich benannt werden; zudem muss auch dessen Anschrift sowie elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL dessen Website) im Online-Produktangebot angegeben werden.
  • Werden die tatsächlich von anderen Unternehmen hergestellten Materialien hingegen unter dem Namen einer anderen Person (z.B. des Händlers) vermarktet, so müssen die GPSR-Pflichtangaben auch nur in Bezug auf diese andere Person (z.B. den Händler) gemacht werden. In diesem Fall muss somit die Beziehung zum tatsächlichen Hersteller nicht preisgegeben werden.

Beispiele:

  • Ein Unternehmen A verkauft in seinem Online-Shop Stoffe im eigenen Namen, die tatsächlich aber ein anderes Unternehmen produziert. In diesem Fall müssen im Rahmen der GPSR-Pflichtangaben das Unternehmen A als Hersteller samt dessen Anschrift und elektronischer Adresse (E-Mail-Adresse oder URL der eigenen Website) in den jeweiligen Online-Produktangeboten aufgenommen werden.
  • Ein anderes Unternehmen B verkauft in seinem Online-Shop verschiedene Materialien zum Basteln, die allesamt im Namen der jeweiligen tatsächlichen Hersteller vermarktet werden. In diesem Fall müssen im Rahmen der GPSR-Pflichtangaben nicht B, sondern die externen Hersteller samt Anschrift und elektronischer Adresse (E-Mail-Adresse oder URL der Website) in den jeweiligen Online-Produktangeboten angegeben werden.

Müssen in Online-Produktangeboten zwingend die Artikelnummern von Produkten angegeben werden?

Dies wird in der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) nicht ganz eindeutig geregelt. Zumindest steht nicht ausdrücklich in Art. 19 GPSR, dass tatsächlich eine Artikelnummer im Online-Produktangebot des jeweiligen Produkts angegeben werden muss. Vielmehr spricht die Vorschrift ganz allgemein von sog. "sonstigen Produktidentifikatoren", die darin angegeben werden müssten.

  • Der Begriff der "sonstigen Produktidentifikatoren" wird in der EU-Produktsicherheitsverordnung allerdings nicht definiert. Darunter könnte also u.a. auch Artikelnummern, aber vielleicht auch Chargen- Typen oder Modellnummern zu verstehen sein. Möglicherweise genügt aber auch die bloße Angabe einer konkreten Modellbezeichnung.
  • In einer Entwurfsfassung der EU-Produktsicherheitsverordnung enthielt die Regelung, die heute in Art. 19 GPSR enthalten ist, die ausdrückliche Verpflichtung, auch eine Chargen- oder Seriennummer in den einzelnen Online-Produktangeboten anzugeben. Dies ist im Laufe des Gesetzgebungsprozesses allerdings wieder gestrichen worden. Daraus könnte geschlossen werden, dass eine solch spezifische Nummer eines konkreten Produkts jedenfalls nicht im Online-Produktangebot anzugeben ist. Vollkommen eindeutig ist dies aber nicht.

Jedenfalls aber verpflichtet die Regelung in Art. 19 GPSR keinen (reinen) Händler von Produkten dazu, bei Produkten, die über keine Artikelnummer verfügen, eine Artikelnummer seinerseits selbst zu vergeben und diese dann auch in das Online-Produktangebot aufzunehmen.

DIY-Händler, die ihre Produkte selbst herstellen, sind also jedenfalls nicht nach Art. 19 GPSR zur Vergabe von Produktidentifikatoren - wie z.B. Artikelnummern für ihre Produkte - verpflichtet. Allerdings werden Hersteller von Produkten im Anwendungsbereich der EU-Produktsicherheitsverordnung künftig nach Art. 9 Abs. 5 GPSR zur Angabe zumindest eines Elements zur Identifizierung des Produkts verpflichtet sein:

Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.

Welche GPSR-Pflichtangaben müssen Online-Produktangebote enthalten, die Materialien zur Herstellung von weiteren Produkten verwenden (z.B. Schmuck)?

Nach Art. 19 GPSR müssen in Online-Produktangeboten die Angaben immer zum Hersteller des jeweils konkret angebotenen Produktes gemacht werden.

Hersteller nach der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihre eigenen Handelsmarke vermarktet.

Demnach müssen in Online-Shops, in denen Materialien zur Herstellung von Produkten durch die Kunden angeboten werden, stets die Namen sowie weiteren Angaben (Anschrift, elektronische Adresse) des Unternehmens gemacht werden, das die Materialien

  • tatsächlich selbst hergestellt hat und im eigenen Namen oder unter eigener Handelsmarke vermarktet oder
  • hat herstellen lassen und in eigenem Namen oder unter eigener Handelsmarke vermarktet.

Trifft keine dieser beiden Konstellationen zu, darf nicht der Betreiber des Online-Shops als Hersteller der Produkte angegeben werden, sondern vielmehr des Unternehmens, das nach dieser Logik Hersteller des jeweiligen Materials ist.

Müssen Online-Produktangebote für (gebrauchte) Vintage-Artikel Angaben zum Hersteller enthalten?

Ja, an sich müssten auch bei gebrauchten Artikeln und / oder bei sog. Vintage-Artikeln in den jeweiligen Online-Produktangeboten Angaben zum jeweiligen Hersteller gemacht werden.

Zwar findet die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) jedenfalls auf sog. Antiquitäten keine Anwendung. Doch handelt es sich tatsächlich bei gebrauchten Artikeln und / oder Vintage-Artikeln nur in den seltensten Fällen um Antiquitäten in diesem Sinne, so dass die Anwendbarkeit der EU-Produktsicherheitsverordnung nicht bereits deshalb auf solche Produkte ausgeschlossen wäre.

Allerdings wird die EU-Produktsicherheitsverordnung ab 13. Dezember 2024 nur für solche Produkte gelten, die ab diesem Datum in der EU erstmalig in Verkehr gebracht werden. Wir verstehen diese Vorschrift so, dass jedenfalls Produkte, die bereits bis einschließlich 12. Dezember 2024 in der EU erstmalig in Verkehr gebracht worden sind, auch nach diesem Datum ohne Beachtung der GPSR-Kennzeichnungspflichten angeboten und verkauft werden dürfen.

Beispiele:

  • Ein Händler, der gebrauchtes Geschirr an- und im Internet verkauft, das bereits zuvor in der EU einmal verkauft worden ist, muss in den Online-Produktangeboten für das Geschirr auch ab 13. Dezember 2024 keine GPSR-Pflichtangaben aufnehmen.
  • Ein anderer Händler, der etwa gebrauchte Vintage-Artikel aus Südostasien nach dem 13. Dezember 2024 importiert und in seinem Online-Shop in der EU anbietet, muss in den jeweiligen Online-Produktangeboten die GPSR-Pflichtangaben hingegen aufnehmen. Hintergrund hiervon ist, dass die EU-Produktsicherheitsverordnung ab 13. Dezember 2024 gilt, dann grundsätzlich auch auf gebrauchte Waren Anwendung findet und der Händler die gebrauchten Artikel zudem auch erstmalig in der EU in Verkehr bringt.
  • Wiederum ein anderer Händler, der im Jahr 2026 gebrauchtes Geschirr, das erstmalig nach dem 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht worden ist, in seinem Online-Shop als gebrauchtes Geschirr anbietet, muss in seine Online-Produktangebote die GPSR-Pflichtangaben aufnehmen. Hintergrund hiervon ist, dass das gebrauchte Geschirr nach dem 13. Dezember 2024 erstmalig in der EU in Verkehr gebracht worden ist und die EU-Produktsicherheitsverordnung auch auf gebrauchte Waren Anwendung findet.

Diese Rechtsauffassung ist zwar noch nicht bestätigt worden, etwa durch eine Stellungnahme einer zuständigen Behörde oder durch entsprechende ständige Rechtsprechung, ergibt sich aus unserer Sicht aber aus der Zusammenschau der Vorschriften der EU-Produktsicherheitsverordnung. Allerdings ist nicht sicher, dass Behörden und Gerichte dieser Rechtsauffassung künftig in jedem Fall folgen werden. Der rechtlich sicherste Weg besteht darin, die GPSR-Pflichtangaben im Zweifel jeweils in die einzelnen Online-Produktangebote aufzunehmen.

Wer muss in Online-Produktangeboten als Hersteller von Do-It-Yourself-Bastelsets angegeben werden?

Hersteller im Sinne der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) von z.B. Bastelsets oder sonstigen ähnlichen Produktzusammenstellungen ist nach der Herstellerdefinition in Art. 3 Nr. 8 GPSR die Person, die das Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt im eigenen Namen oder unter eigener Handelsmarke vermarktet.

Stellt ein Händler also verschiedene Produkte, die tatsächlich von anderen Unternehmen oder Personen hergestellt worden sind, nach eigener Idee und Vorstellung zu Sets zusammen, zum Beispiel zu Do-It-Yourself-Bastelsets, und vermarktet diese dann im eigenen Namen, so ist dieser Händler als Hersteller im Sinne der EU-Produktsicherheitsvorkehrung (GPSR) anzusehen. Daher muss dieser Händler in die Online-Produktangebote der Sets auch die GPSR-Pflichtangaben zu seinem Unternehmen machen, d.h. seinen Namen, seine Anschrift und auch seine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL der eigenen Website) aufnehmen.

Geltung der GPSR und Übergangsvorschriften

Ab wann gelten die Regelungen der GPSR?

Die GPSR ist bereits verabschiedet worden und seit 12. Juni 2023 in Kraft. Gelten werden die Bestimmungen der GPSR nach Art. 52 GPSR allerdings erst ab dem 13. Dezember 2024.

Da die Umsetzung der Vorgaben der GPSR in die Praxis allerdings durchaus aufwendig sein kann, bleibt Online-Händlern für die technische Umstellung und Vorbereitung ihres Shops nicht mehr allzu viel Zeit.

Dürfen Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf den EU-Markt kamen, dann noch verkauft werden?

Produkte, welche bereits vor dem 13. Dezember 2024 in die EU (legalerweise) eingeführt worden sind und etwa bei Händlern eingelagert sind, dürfen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch noch nach dem 13. Dezember 2024 verkauft und geliefert werden, selbst wenn deren Kennzeichnung auf dem Produkt nicht den Vorgaben der GPSR entspricht.
 
Nach Art. 51 GPSR dürfen EU-Mitgliedstaaten das Bereitstellen von Produkten auf dem EU-Markt von Produkten, die unter die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit fallen, nicht behindern, wenn die Produkte mit dieser Richtlinie konform sind und bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Dies ist wohl so zu verstehen, dass Produkte bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen somit auch nach dem 13. Dezember 2024 an Kunden abgegeben werden dürfen, selbst wenn deren Kennzeichnung auf dem Produkt, auf der Produktverpackung oder ggf. in der Begleitunterlage nicht den neuen Vorgaben der GPSR entspricht:

  • das Produkt fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (der Vorläufer-Regelung zur GPSR, die in Deutschland im Produktsicherheitsgesetz = ProdSG umgesetzt ist)
  • es besteht (vollständige) Konformität des Produkts mit den Vorgaben dieser Richtlinie 2001/95/EG (also dem ProdSG)
  • das Produkt ist bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden.

Nach Art. 3 Nr. 7 GPSR meint "Inverkehrbringen“ dabei die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt, d.h. etwa auch der Import des Produkts aus Nicht-EU-Staaten oder der Verkauf vom Hersteller an seine Abnehmer, etwa an Großhändler.

Müssen für Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 angeboten werden, die GPSR-Pflichtangaben - nachträglich - in die Produktangebote aufgenommen werden?

In jedem Fall müssen noch bis zum 13. Dezember 2024 - dem Geltungsbeginn der GPSR - keine GPSR-Pflichtangaben gemäß Art. 19 GPSR in die einzelnen Produktangebote aufgenommen und dort veröffentlicht werden.

Frühester Zeitpunkt, diese GPSR-Pflichtangaben tatsächlich für die Besucher des Webshops öffentlich einsehbar machen zu müssen, ist der 13. Dezember 2024. Umgekehrt besteht aber natürlich kein Verbot zur frühzeitigen Umstellung, d.h. Händler dürfen bereits heute oder in den nächsten Wochen und Monaten ihr komplettes Produktsortiment einheitlich auf die GPSR-Pflichtangaben umstellen.

Ob auch für solche Produkte, die bereits vor dem 12. Dezember 2024 in einem Webshop in der EU angeboten werden, die GPSR-Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR nachträglich in die bereits vorhandenen Produktangebote aufgenommen, d.h. dort nachgetragen werden müssen, oder ob die Produktangebote bis auf Weiteres auch über dieses Datum hinaus unverändert aufrechterhalten werden dürfen, ist leider nicht ausdrücklich bzw. eindeutig in der GPSR geregelt.

Wir sehen allerdings gute Argumente dafür, dass

  • die bis einschließlich zum 12. Dezember 2024 bereits auf dem EU-Markt bereitgestellten Produkte nicht nachträglich gemäß den GPSR-Vorgaben physisch gekennzeichnet, d.h. etwa umgelabelt werden müssen und
  • die betreffenden Produktangebote im Webshop ebenso nicht im Nachhinein mit den GPSR-Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR versehen werden müssen.

Weitere und detailliertere Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag auf unserer Website.

Weitere Informationen und Unterstützung bei GPSR-Umsetzung

Bietet die EU-Kommission KMUs eine kostenlose Beratung zur GPSR an?

Die GPSR sieht vor, dass die EU-Kommission insbesondere KMUs kostenlos zur GPSR und ihrer Umsetzung in die Praxis berät, um die KMUs zu entlasten und dennoch eine gute Umsetzung der GPSR im Sinne der Produktsicherheit und des Verbraucherschutzes zu erreichen.

Hierzu enthält Erwägungsgrund 41 der GPSR Folgendes:

Damit Wirtschaftsakteure [=u.a. Händler], bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU), einschließlich Kleinstunternehmen, handelt, in der Lage sind, die durch diese Verordnung auferlegten neuen Pflichten zu bewältigen, sollte die Kommission ihnen praktische Leitlinien und eine maßgeschneiderte Beratung zur Verfügung stellen, zum Beispiel einen direkten Kanal, über den Sachverständige bei Fragen kontaktiert werden können, wobei zu berücksichtigen ist, dass Vereinfachungen erforderlich sind und der Verwaltungsaufwand begrenzt werden muss.

Bislang finden sich hierzu aber keine Informationen auf der Website der EU-Kommission unter https://commission.europa.eu. Aktuell ist somit unklar, ob und wie die EU-Kommission tatsächlich - auch rechtzeitig - hier weitere Informationen oder Informationsmöglichkeiten bereitstellen wird.

Wird die IT-Recht Kanzlei weitere Informationen zur GPSR bereitstellen?

Die IT-Recht Kanzlei wird ihren Mandanten in den nächsten Wochen und Monaten bis zum Geltungsbeginn der GPSR am 13. Dezember 2024 - und natürlich auch darüber hinaus - in vielen FAQ, Leitfäden und sonstigen Beiträgen eine Vielzahl an weiteren Informationen zur Umsetzung der neuen GPSR-Vorgaben in die Praxis bereitstellen.

Hinweis: Mandanten der IT-Recht-Kanzlei, die eines der Schutzpakete der Kanzlei gebucht haben, erhalten während der Vertragslaufzeit nicht nur abmahnsichere Rechtstexte zur rechtlichen Absicherung Ihrer Online-Präsenzen, sondern auch exklusive Informationen, die den Mandanten im Mandantenportal in Form von Musterformulierungen und Leitfäden zur Verfügung gestellt werden. Sprechen Sie uns natürlich gerne an, wenn Sie hierzu noch Fragen haben.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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76 Kommentare

M
Marco 18.11.2024, 04:40 Uhr
Sammlerstücke, nicht Antiquitäten
Was ist denn mit Sammlerstücken, wie Münzen oder Autoprospekten?
Sie haben keinen anderen Sinn als Sie zu sammeln und sind Gebrauchtwaren.
Macht die EU den Handel mit solchen Artikeln unmöglich?
V
Viktoria 14.11.2024, 15:08 Uhr
Hundehalsbänder und Leinen
Hallöchen in die Runde,
wie sieht es denn mit Halsbändern und Leinen aus?
Die man selber herstellt auf Bestellung?
Das ist ja auch keine Massenware und ich frage mich ob es dann einfach reicht, dass ich mich als Hersteller hinschreibe oder ob ich auch mehr machen muss.
Was für Warnhinweise müsste ich denn da schreiben?
Lieben Gruß
R
Ramona 12.11.2024, 10:10 Uhr
Angaben in Karteikarte?
Hallo,
ich habe gelesen, das die Angaben in der Beschreibung bzw. am Produkt stehen müssen.
Nun habe ich in meinem Shop neben der allgemeinen Beschreibung des Artikels auch Karteikarten wo die Kunden weitere Angaben finden wie z.b den Pfleghinweis. Ist es möglich die Herstellerangaben und eventuelle Warnhinweise ( wobei ich immer noch nicht weis ob es bei Wolle/ Farbverlaufsgarn Warnhinweise geben sind )
auch in solch einer Karteikarten eintragen?
D
Dennimartin 05.11.2024, 09:32 Uhr
Nicht Hersteller nach Artikel 3
Ich denke, wer ist Hersteller, wurde hier unrichtig erläutert. Die Voraussetzungen nach Art. 3 Nr. 8 GPSR sind in diesem Beitrag richtig dargestellt. Dagegen wurden die beiden Fragen:
"Bin ich Hersteller des Produkts, wenn ich dieses unter meinem Namen vertreibe?" und "Bin ich Hersteller des Produkts, wenn ich das Produkt unter meiner Marke vertreibe?" in diesem Beitrag unrichtig mit "ja" beantwortet. Begründung: Das "und" ist hier als Aufzählung zu verstehen. Lediglich der Vorschlag zur VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (Brüssel, den 30.6.2021) enthielt diesen Vorschlag unter (41) "Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf die Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und sollte die Pflichten des Herstellers wahrnehmen." Dieser Vorschlag wurde dann dann in der neuen EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit nicht übernommen.
T
Tom 30.10.2024, 19:26 Uhr
B2B-Shops
Gilt das denn auch für B2B-Online Shops?
G
Gabriela 29.10.2024, 12:47 Uhr
Datenschutz
Wie sieht es denn aus mit Datenschutz, wenn ich alles Preisgebe wo ist das dann noch Datenschutz?
A
Andre´ 24.10.2024, 09:16 Uhr
Aufgabe
Es macht ja schlicht keinen Sinn mehr, wenn ich in allen Ländern die wir beliefert haben eine komplette Registrierung mache ist der gesamte Gewinn eines kleinen Händlers für Bevollmächtigte, Entsorger, Notare und Bürokratie drauf gegangen. Wenn dann noch so eine Kaufzurückhaltung wie dieses Jahr dazu kommt ist Schluss.
S
Sabrina 19.10.2024, 07:36 Uhr
EU Wahnsinn
Die EU regelt sich kaputt! Seit 15 Jahren bin ich im Handel selbständig; aber dieses Jahr ist Schluss!
Das ist doch alles nur noch wahnsinnig!
Als kleiner Händler macht das keinen Spaß mehr!
Viele meiner Kollegen-innen schließen Ihre Shops, da diese genauso denken!

Schade, aber kleine Unternehmen werden ja förmlich dazu genötigt aufzugeben!
T
Thomas 13.10.2024, 20:50 Uhr
Das Ende von Amazon
Amazon ist vom Marketplace doch so abhängig. Der wird sich hübsch verdünnen. Ich bin nach 15 Jahren endlich erfolgreich und spüle dem Staat unglaubliche Summen ins Töpfchen, ich zahle für eine Menge nicht arbeitender Faulpelze die KKK mit weil ich den Höchstsatz zahle und ich leiste durch Innovation und neue Ideen einen Entwicklungsschub während der Mob sich im freien Netz des Einkaufsladens herumtreibt und Espresso säuft. Mit bleiben dank Regierung nur 20% vom Gewinn und ich freue mich fast drauf dass diese Lösung nun ganz klar bedeutet dass Schluss ist. Auf dem Peak zwar aber allein schon den Versagern bei der IHK und den Nichtsnutzen auf dem Gewerbeamt keinen Euro leisten zu müssen das wird ein Fest. Und das Land? Das ist eh durch. Die Lawine ist nicht mehr aufzuhalten.
K
Klaus Delacroix 08.10.2024, 15:10 Uhr
Vor dem 13.12.2024 in Verkehr gebrachte Artikel
Artikel, die vor dem 13.12.2024 bereits auf dem Markt waren, sind ja erst einmal nicht davon betroffen.

Die Frage ist jetzt, wie das aussieht, wenn ich solche Artikel nach dem 13.12.2024 nachbestelle und weiterverkaufe.

Sind die dann immer noch nicht davon betroffen, oder muss ich dann auch für diese Artikel die Informationspflichten erfüllen?
M
MK 26.09.2024, 11:46 Uhr
Nicht umsetzbar bei Ersatzteilen
Ersatzteile sind idR für den Fachhandwerker bestimmt. Es gibt keine Informationen, idR keine Anleitung und kein Bild. Und auch der Hersteller ist nicht immer klar. Höchstens der Vertreiber.
E
Elisa 22.09.2024, 23:47 Uhr
Unternehmer
Ich biete Computerersatzteile an. Ist der Hersteller, des Computers auch gleichzeitig der Hersteller der Ersatzteile, wenn ich diese entnehme?
M
Markus 22.09.2024, 17:36 Uhr
Shopify Integration
Das ist ja mal wieder ein Regulierungswahnsinn der EU.
Habe zum Glück folgende Shopify App gefunden die uns das ganze ein wenig erleichtert: https://apps.shopify.com/gpsr?locale=de

Hilft bei der Verwaltung der Hersteller und zeigt diese konform im Shop an. Vielleicht ist es ja für einen hier nützlich.
T
Thomas Á. 16.09.2024, 10:35 Uhr
Sprachen der Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
Wer nicht nur in DE anbietet und nach DE liefert, sondern auch in europaweit liefert, für den schlummert in in den GPSR eine Bombe, die hier nicht explizit zum Ausdruck kam: In diesem Fall sind die Warnhinweise und Sicherheitsinformation allen 22 europäischen Sprachen bereitzustellen.

Ich konnte das erst nicht glauben. Eine Abfrage bei ChatGPT führte zu folgendem Fazit:

1. Verkauf und Lieferung: Die GPSR legt den Fokus auf die Marktverfügbarkeit des Produkts. Wenn ein Produkt über einen deutschen Online-Shop verkauft wird, aber an Verbraucher in anderen europäischen Staaten geliefert wird, sollte der Online-Shop die dort geltenden gesetzlichen Anforderungen beachten, insbesondere in Bezug auf Informationen und Produktsicherheit.

2.) Rechtliche Verantwortung: Die Verantwortung, die korrekten Informationen bereitzustellen, liegt beim Verkäufer. Das bedeutet, dass der Verkäufer die entsprechenden Sprach- und Informationsanforderungen der jeweiligen Zielmärkte berücksichtigen sollte.

3.) Marktzugang: Ein Produkt wird auf dem Markt bereitgestellt, wenn es dem Verbraucher in dem betreffenden Mitgliedstaat angeboten wird. Der Verkauf in einem anderen Land, selbst wenn dies über Online-Versand geschieht, verpflichtet den Verkäufer dazu, die einschlägigen nationalen Vorschriften dieses Landes einzuhalten.
M
Marieluise Ritter 14.09.2024, 09:09 Uhr
Bücher sind auch gefährlich
Deshalb wirft man sie gelegentlich auf Scheiterhaufen. Wahrscheinlich stehen sie deshalb nicht in der Liste der Ausnahmen. Oder die EU-Verordner haben vergessen, was das ist.
Ich verkaufe auch eigene Kinderhörspiele auf CD. Finde dazu ebenfalls null Info. Muss ich als Herstellerin darauf hinweisen, dass man sich womöglich dran schneiden kann?
P
Pia 14.09.2024, 08:57 Uhr
Reicht das Herkunftsland als Angabe - so gesehen bei
Mitbewerber.
Letztlich kann man sonst seinen Shop zumachen. Wenn ich alles angeben muss, Inhaltsstoffe, Herkunft, produzierende Firma, kann ich gleich dabei schreiben: Kaufen Sie es doch dort!!!
Dann gibt es kein Betriebsgeheimnis mehr, außer Umsatzzahlen.
Es geht ja nicht darum, Kunden zu informieren, sondern nur Leute die in den Shop reingucken.
Da in meinem Bereich sowieso so viel Erfordernisse vorhanden sind, werd ich sicher lieber zumachen.
Das macht alles keinen Sinn mehr.
H
Hermann 28.08.2024, 15:03 Uhr
KFZ-Ersatzteile
Wer ist denn der Hersteller von gebrauchten (Fahrzeugrecycling) KFZ-Ersatzteilen ?

Der Fahrzeughersteller z.B. VW oder der Hersteller des Ersatzteiles z.B. Bosch ?

Leider habe ich bei der EU auf diese Frage auch keine zufriedenstellende Antwort erhalten.
F
Flo 22.07.2024, 17:22 Uhr
Gebrauchtwaren?!
Ich biete über 2500 verschiedene Gebrauchtwaren an (Alles Einzelstücke). Größtenteils Vintage Spielzeug (60er-90er Jahre) Muss ich jetzt jeden Artikel einzeln anfassen und wo soll ich die Daten herbekommen? Früher gab es halt noch kein Email oder viele Firmen existieren auch schlichtweg nicht mehr? Und gilt das alles nur wenn ich ins EU-Ausland verkaufe, oder auch innerhalb Deutschlands? Ich fasse das alles nicht mehr. Erst die Verpackungsgesetze, dann der Wegfall vom Handel nach Österreich und jetzt dieser ganze Quatsch?
B
Bernd 22.07.2024, 11:36 Uhr
Bernd
habe mir diese Verordnung nun mal im Volltext angesehen.
Es stimmt, auch gebrauchte Ware ist bei Inverkehrbringung entsprechend GPSR zu kennzeichnen, .... A B E R :
In Artikel 3 (Begriffsbestimmungen) Nr. 7 heißt es: " „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;"
Wüsste dazu jetzt gerne mal die Meinung des Anwalts
F
Frank 19.07.2024, 10:54 Uhr
@Meli
Weder noch….keine Plattform, kein Händler….sondern den Hersteller. Und da liegt das grosse Problem, unmöglich bei China Ware, da nirgends Angaben dazu verfügbar, schon gar keine genauen Adressen und eMails.
Und bin ich dann auch für die Aktualität der Daten verantwortlich? Angenommen, der Hersteller zieht 3x im Jahr um, muss ich dann alle Adressen ständig abgleichen und anpassen? Das ist ja wohl nicht deren Ernst. Gute Nacht EU!!
M
Meli 18.07.2024, 22:37 Uhr
Petition
Kann man keine Petition gegen das starten? Das ist doch krass und die wollen einen vernichten.
Ich vermute mal bei so einer Petition würde fast jeder mitmachen.

Wie ist das wenn man Ware bei Amazon kauft? Oder AliExpress? Wenn gibt man da bitte an?
Die jeweilige Plattform? Oder den chin Chang chong Händler?
R
René 17.07.2024, 19:45 Uhr
Fragt bei euren lokalen Politikern
Fragt doch mal bei euren Politikern der verschiedenen Parteien an. Ich hab das mal so gemacht.


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin ein Unternehmer mit Inernethandel seit ca.... Jahren in... . Nun soll ab dem 13.12.2024 das Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften greifen. Für mich und sicherlich viele weitere zig tausende kleine Unternehmen wird dies so wie es sich zum jetzigen Zeitpunkt darstellt der Todesstoß für das Unternehmen.
Das diese Verordnung im 1. Durchgang im Bundesrat abgeschlossen wurde wundert mich nicht. Letztlich habe ich schon vor langem die Hoffnung in die EU respektive unsere Politik verloren.

Meine Frage wäre nun. Wie ist die Stellung der... zu dieser Verordnung? Gibt es hierzu bereits Veröffentlichungen?

Für mein Verständnis als Unternehmer ist besonders die Angabe von Name, Marke, Anschrift und elektronischer Adresse des Herstellers ein nicht hinzunehmener Eingriff in meine betrieblichen Geheimnisse. Ich habe mir über viele Jahre ein Geschäft aufgebaut welches nicht unerheblich darauf baut meinen hersteller bzw. Lieferanten nicht preisgeben zu müssen.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen
.....
I
Ingo Scharp 17.07.2024, 15:04 Uhr
Herr
Ich hab in dem Bereich gleich noch eine Frage.
Wie verhält es sich bei selbst konfektionierten Artikel?
Beispiel: Montageset MS002
Der Inhalt dieses Montagsets besteht aus
10 Gegenknöpfen für Polsterknöpfe mit Haken und Öse
Hersteller
A im VE 1.000 Stück
3m Knopffaden für Polsterknöpfe ....
Hersteller
B im VE zu 500m
Wir Konfektionieren diese Artikel und vertreiben diese
als Montageset.

Wer muss nun als Hersteller genannt werden?
A und B oder wir?
B
BoGa 17.07.2024, 10:38 Uhr
es nervt alles nur noch
Irgendwie möchte die EU die lästigen Kleinunternehmer nun mit Macht vernichten…den Weg für Amazon und Co. komplett freimachen.

Allein schon diese idiotische Verpackungsverordnung…jedes Land macht jetzt seinen nationalen Scheiss wieder eigenständig. Ich müsste mich praktisch in allen Ländern einzeln registrieren und meine Gebühren entrichten, nur weil ich im Jahr paar Pakete ins Ausland schicke. Was für ein Wahnsinn. Ich denke wir sind EINE Union, warum gibts es also keine einheitliche Regelung für alle Länder? Eine Registrierung, eine Gebühr und dann wärs erledigt, es könnte alles so einfach sein….
P
PeterM 16.07.2024, 19:02 Uhr
eBay
Da Artikel, die vor dem 13.12.2024 in die EU eingeführt wurden, ja scheinbar weiterhin verkauft dürfen, frage ich mich. ob eBay dann dennoch für alle Artikel die Angaben verlangen kann. Das wäre ja der Todesstoß für sämtlichen Gebrauchtteilehandel.
Ich verkaufe ca. 40 Jahre alte Geräte, da gibt es die Hersteller bereits oft garnicht mehr.
P
Patrick 16.07.2024, 10:27 Uhr
Medzinprodukte
Wie verhält es sich bei Medizinprodukten, die es üblicherweise im Sanitätshaus oder Gesundheitsfachhandel gibt? Diese unterliegen doch bereits dem MDR - werden diese dann doppelt reguliert?
I
Ingo Scharp 16.07.2024, 09:52 Uhr
Herr
Auch wir sind ein kleiner Hersteller von eignen Produkten (Polsterknöpfe) und sind am Überlegen, den Onlinehandel komplett einzustellen und ich mich wieder auf Job Suche begebe. Die Anforderungen aus der EU werden immer drastischer. Das kommenden Lieferkettengesetz wird uns eh den den Stoß bringen. Hier werden wir auch die Zulieferer mit nennen müssen, was teilweise gegen Firmengeheimnisse verstößt. Zum Beispiel wird uns wohl Kaum Zimmer & Rohde (ADO) kaum seine Lieferanten mitteilen. Diese lassen einen Teil der Stoffe fertigen, die wir zum beziehen der Polsterknöpfe verwenden. Bald wird es nur noch den Bunten Blumenstrauß Made in China geben. Übrigens immer noch ein Entwicklungsland laut UPU und Subventionierten Versand in die EU.
C
Conny 16.07.2024, 09:28 Uhr
Schmuckdesign
Ich bin nahe dran, meinen Shop zu schließen :-(. Gerade jetzt, wo es endlich läuft.
Ich mache Schmuck und knüpfe Rosenkränze.
Wie soll das gehen? Was muss ich da alles angeben? Vorallem, wo muss das alles hin? In die Produktbeschreibung? Das liest ja kein Mensch.
Ich bin mit diesem Thema völlig überfordert.
U
Ulrich Prinzen 16.07.2024, 09:09 Uhr
Das geht auch kürzer
Ich beobachte die (EU-) Gesetzgebung den Onlinehandel betreffend nun schon einige Zeit. Meine Frage an Brüssel: Wraum wird der Onlinehandel in der EU nicht ganz einfach verboten? Das würde vieles vereinfachen.
C
Claudia 08.07.2024, 10:25 Uhr
Angaben bei digitalen Produkten?
Wie verhält sich das neue Gesetz bei digitalen Produkten? Ich vertreibe in meinem Onlineshop ausschließlich selbst entworfene und gestaltete Schnittmuster und Vorlagen als PDF Download. Was muss denn hier angegeben werden: ich selbst als Hersteller? Wäre super, wenn das IT-Rechtskanzlei Team auch das noch mal beleuchten würde.
D
Dieter 05.07.2024, 21:48 Uhr
Einfach ist es nicht
@Daniel: Habe mir die letzte Abhandlung von IT-Recht mal durchstudiert, ist aber nichts Neues. Siehe unter III, Abs.2. Dort ist ein Beispiel aufgeführt.
Danach verkauft am 12.12.2024 Chinese Wing an Händler in Tschechien, dieser als Großhändler am 14.12.24 an Wiederverkäufer. Fällt nicht unter die GPSR ! Die GPSR spricht von "Inverkehrbringen" vor dem 13.12.2024, ich das allerdings eher so, dass sich dieser Artikel bis zum 12.12.2024 in der EU befunden haben muss und nicht erst 12.12.24 verkauft sein muss. Auch wenn der Artikel dann erst vom Importeur/Großhändler 2 Jahre später an den Wiederverkäufer verkauft wird, fällt dieser nicht unter die GPSR. Ein Problem haben allerdings alle, die bei ebay und amazon verkaufen. Diese wollen den Hersteller und EAN - Nummern. Wir haben gerade bei amazon festgestellt, dass wir eine ganze Reiher von Markenartikeln dort nicht korrekt einstellen können, weil einige Händler die EAN Nummern geklaut haben, sprich einfach die von Label der Hersteller abgeschrieben haben und mit diesen unter unregistrierten Markennamen und falscher Herstellerangabe verkaufen. Wir haben uns zwei Tage mit amazon die Finger wund geschrieben. Erfolglos ! Von der Amazon KI abgewimmelt worden. Es werden also noch diverse Händler feststellen, daß sie selbst wenn sie die korrekten EAN und Herstellerangeben machen möchten, die Artikel gar nicht einstellen können. Wir haben daraufhin 600 Artikel bei amazon gelöscht. Allerdings sind wir in der glücklichen Lage, daß wir amazon und ebay nicht mehr zwingend brauchen.
D
Daniel 05.07.2024, 14:25 Uhr
So einfach wie viele denken ist es nicht!
@Thomas und @Dieter: Dann lesen Sie sich bitte mal die weitere Abhandlung vom 05.07. der IT-Recht Kanzlei dazu durch. Dann werden Sie feststellen dass es eben nicht so einfach ist wie Sie denken. Wenn die ersten Abmahnungen einlaufen werden einige wieder große Augen machen.
T
Thomas 04.07.2024, 15:16 Uhr
Erst mal entspannen
Zuerst habe ich gedacht: Was kommt denn da wieder auf uns zu.....
Nach fast 20 Jahren Onlinehandel habe ich schon einige Gesetze umsetzen müssen von denen ich dachte, das wird nie etwas werden. Im Nachhinein war alles recht einfach. Auch bei der GPSR sehe ich das so. Zumal ja einige Produkte von der Umsetzung verschont sind. Wie mein Vorschreiber @Dieter schon schrieb: Produkte, die vor dem 13.12.2024 schon auf dem EU Markt vertrieben werden sind schon mal ausgenommen. Das trifft meines erachtens auf eine ganze Menge Produkte zu. Bei mir glücklicherweise auf alle fast Produkte, da es in meinem Bereich so gut wie keine Neuerungen gibt. Mein Fazit ist: Erst mal entspannt zurück lehnen und beobachten was da kommt, wenn hier etwas mehr Licht in den Vorschriftenjungel gebracht wurde.
D
Dieter 03.07.2024, 19:20 Uhr
GPSR - Ganz ruhig bleiben
Zunächst hab ich auch gedacht, ich hör jetzt schon auf statt erst Ende 2025. Aber so schlimm ist das alles nicht.
Alte Artikel, die vor dem 13.12.2024 in den Verkehr gebracht wurden, auch von Importeuren oder Großhändlern, sind ohnehin ausgenommen von der GPSR. Hinterlegt werden, müssen die Daten des Herstellers !!! Euer Großhändler ist in der Regel nicht der Hersteller. Wir kaufen bspw. Ware über einen Großhändler und Importeur. Wir lassen uns von diesem die Adressen der Asiaten in Taiwan, Vietnam und Indonesien geben und hinterlegen diese Daten in unseren Angeboten, natürlich nicht die Adressen unserer Liefefranten. Ich glaube kaum, dass euer Kunde dort direkt kaufen wird.
Ich glaube auch nicht, dass diese Adressen jemals ein Marktbeauftragter kontrollieren kann oder will, solange diese nachweislich Hersteller eures Lieferanten bzw. Großhändlers sind. Wenn 80 Millionen für einen Hühnerstall in China für angebliche Umwelt-Zertifikate ungeprüft an nicht existierende Zertifikatausteller aus China gezahlt werden, braucht man sich keine Sorgen machen. Wir sind in Deutschland und es ist 2024 ! Als EU-Verantwortlicher war ohnehin schon immer eine Person anzugeben, sofern ihr bei amazon o.ä. Plattformen verkauft hat. Diese Person könnt ihr gem. der GPSR oder der Vorgängerverordnung selbst oder ein Angestellter in eurem Betrieb oder ein von euch Beauftragter sein. Es muss nur dokumentiert werden. Wenn jetzt der unwahrscheinliche Fall eintritt, dass ihr Ware bei einem in DE ansässigen Hersteller kauft, der auch in DE produziert und auch noch direkt an Endkunden verkauft, macht euch selbst zum Hersteller, indem ihr bspw. dem T-Shirt noch ein Elefantenlogo o.ä. beilegt, oder den Artikel anderweitig ergänzt, ohne das Originalprodukt in seiner Beschaffenheit zu ändern. Die Konformitätsbescheinigungen/ Begleitpapiere für das Shirt und das Elefantenlogo oder 2 Extra-Knöpfe braucht ihr ohnehin. das tackert ihr zusammen, schreibt per KI eine Zusammenfassung mit Risikobewertung (Knopf könnte verschluckt werden), Stempel und Unterschrift drauf und ab damit in eine Cloud für die nächsten 10 Jahre. Die Risikobewertung selbst muss nicht veröffentlicht werden, wir machen es aber als Download oder Text am Ende der Angebote, um den ganzen Unsinn dieser neuen Verordnung u dokumentieren.
Wenn möglich deckt ihr euch noch vor dem Dezember mit Ware ein oder ihr kauft nach dem 13.12.2024 solange möglich noch Ware bei euren Händlern, die diese noch vor dem 13.12.2024 eingekauft importiert haben. Für diese Artikel greifen die neuen Vorschriften nicht. Die meisten sollten so zumindest ohne viel Aufwand das Jahr 2025 überbrücken können. Dann mal abwarten, was sich getan hat. Bisher hat sich alles in Rauch aufgelöst, DSGVO, CE-Kennzeichnung usw. Fragt heute kein Mensch mehr nach.
Aber trotzdem bleibt an den "Kleinen" wieder viel Arbeit hängen, einige hören deswegen ganz auf und dem Endverbraucher bringt das gar nichts, wenn er weiß, dass Ho Chi Wan sein T-Shirt in Malaysya zusammengenäht hat und der online Händler nicht mehr existiert .
T
Toto 03.07.2024, 18:40 Uhr
Geliefert wie (politisch) bestellt
Das Anbieten von Gebrauchtware könnte für viele nicht mehr wirtschaftlich sein ab demnächst.
Wenn ich das so richtig interpretiere.
Hilft ja alles nichts - 100 Neuware-Zulieferer der Konkurrenz anschreiben mit superfrechen Angeboten bei Abnahme hoher Stückzahlen ...
und vielleicht melden sich 2 oder 3 zurück.
Anpassen oder einpacken, hilft doch alles nichts.
C
Christian 03.07.2024, 15:02 Uhr
Die machen damit den ganzen Markt kaputt
Gebrauchtware wird so unmöglich sein weiter zu verkaufen. Da kann man gleich dicht machen. Auch die Verkaufsplattformen werden dann unattraktiv werden. Die leben doch von der Vielfalt. Das wird ja schlimmer als in der DDR.
Dann noch die Preisgabe bei Neuware des Herstellers MIT E-MAIL. Habe gelesen das die E-Mail verpflichtend ist. Häää... also ist der Hersteller gezwungen eine E-Mail zu besitzen? Ich kapiere da nichts mehr.
G
Gerd 03.07.2024, 14:54 Uhr
@Stefan, auf Plattformen keine Chance
Villeicht kann man aber die Produkte vor dem 13. Dezember im eigenen Onlineshop einstellen und sich darauf berufen.

Nur wie gesagt, auf Plattformen hast du keine Chance. Die löschen ab 13.12. alle Produkte, die nicht mit sämtliche Nonsensinformationen hinterlegt sind, sowie zb schon letztes Jahr sämtliche Schmuckartikel wegen Reach oder andere Kleinstartikel des täglichen Bedarfs wg CE Konformitätserklärungen gelöscht worden sind.

Wobei mit Verlaub die meisten Produkte wohl CE nach Vorschrift hatten, nur nicht durch Amazons Künstliche Intelligenz Prüfungen kamen, da diese ja bekanntlich etwas blind ist. Im eigenen Shop hast du dieses russische Roulette Spiel nicht
S
Stefan 03.07.2024, 14:26 Uhr
Verwirrt
"Wegen der Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR dürfen Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden sind, weiterhin ohne Beachtung der Vorgaben der GPSR vertrieben werden, wenn sie mit den Vorgaben der Richtlinien 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit im Einklang stehen."

Bedeutet das, dass hier die Kennzeichnungspflicht im Webshop entfällt?
B
Birgit 03.07.2024, 14:24 Uhr
Nochmal ich bezüglich Betriebsgeheimnisse
Seine Betriebsgeheimnisse dick und fett auf dem Produkt selbst aufzukleben (Herstelleradresse, samt Mailkontakt) ist vergleichbar, als wenn man gezwungen wird, seine Bankverbindung samt PIN im Internet zu veröffentlichen. Es freut sich der Großkonzern, den Hesteller des beliebten Konkurrenzprodukts zu erhaschen, um ihm anschliessend zu unterbieten, solange bis der kleine Unternehmer insolvent ist:

das kann man auch schneller haben, eher melde ich Hartz IV an oder gehe mit meiner chronischen Krankheit putzen!!!

ZIT. Schwab "ihr (europäisches Arbeitsvolk) werdet nichts haben aber ( un) glücklich sein, einen Schritt weiter bis zum Wirtschaftszusammenbruch der EU. Nur weiter so, am 13. Dezember ist auf Plattformen wie Ebay und Amazon Produktkahlschlag und die Verbraucher sind gezwungen bei Temu zu kaufen, oder kaufen nur noch beim Verkäufer Amazon.
C
Christian A. 02.07.2024, 18:48 Uhr
Wie naiv ist die EU - Der Tot der kleinen Händler
Das ist mal wieder der typische EU Schwachsinn von Bürokraten, die keine Ahnung vom Markt haben und die sich nur profilieren wollen und denen die Auswirkungen egal sind.
Oder aber sie wissen genau was sie tun für die Lobbyisten der Global Player.
Ich soll also meinen Wettbewerbern meine Firmeninternas preisgeben.
Dieses Gesetz ist der Tot vieler kleiner Händler.
Amazon, Temu und Co. werden sich freuen. Noch mehr Umsatz und noch weniger Wettbewerb.
Besonders für die ganzen Chinesen auf dem Markt wie Temu oder auch einzelne Händler, die bisher schon mit politisch unterstützten Dumping Preisen arbeiten, haben mit Sicherheit nicht nur eine Flasche Sekt aufgemacht.
Brüssel spielt ihnen in die Karten.
M
Mario Babac 02.07.2024, 14:20 Uhr
Urlaub
heute das erste Mal von diesem neuen Bürokratiemonster erfahren. Das Beste dabei ist, daß selbst Anwälte die diesen Bericht geschrieben haben bei manchen Stellen schreiben, daß die Ausführung dazu gesetzlich noch nicht so klar geregelt sei. Unfassbar !!!!!
Wie dem auch sei, habe gerade meiner Frau gesagt, daß wir ab dem 13. Dezember alles abschalten und 3 Monate in unser Haus nach Spanien gehen. Dann zurück und mal sehen was aus dem ganzen Mist entstanden ist. Dann entweder alles wieder anschalten oder eben aufhören. Nach 28 Jahren...hatte durch die ganzen Verordnungen der letzten Jahre eh keinen Bock mehr drauf.
M
Mike 02.07.2024, 11:57 Uhr
EU-feindliche EU-Gesetzgebung
"Möglicherweise wird die Rechtsprechung über die Zeit für etwas mehr Klarheit sorgen"

Selbstanspruch "Klarheit & Wahrheit" der Legislative in a nutshell.
Ist diese EU reformfähig oder ist dieser Zeitpunkt längst überschritten?
T
TZ 02.07.2024, 11:22 Uhr
Der absolute Wahnsinn…
Wie soll das zB bei Second Hand Kleidung umgesetzt werden? Ich verkaufe u.a. Kleidung aus den 50-80 Jahren, teilweise gibt es überhaupt keine Etiketten mehr in den Artikeln, Hersteller völlig unbekannt und exestieren seit Jahrzehnten gar nicht mehr. Ist dann ab 13.12. Schluss mit Second Hand? Darf ich alles auf den Müll werfen?

Elektronische Adressen sind auch mit anzugeben…weiss die EU auch dass es zu dieser Zeit noch gar kein Internet gab. Ich bin fassungslos über soviel Schwachsinn. Wem bringt das Nutzen? Welcher Käufer interessiert sich letzendlich für diese Angaben? Die interessiert nur die Marke, sonst nichts!

Und dann noch eine verantwortliche Person benennen für Ware aus Nicht-EU-Ländern…wer soll das sein? Ich kaufe meine Keidung im eigenen Namen als Kleinunternehmer bei diversen chinesischen Händlern und führe sie somit in die EU ein, verkaufe sie dann hier an Endverbraucher weiter. Bin ich dann automatisch auch die verantwortliche Person? Ich blicke da absolut nicht mehr durch.

Ich hoffe, dass die IT-Kanzlei hier mitliest und nochmal ganz konkret auf diverse Dinge eingeht und zwar so, dass es auch der letzte kleine Händler versteht. Ich bin nicht doof aber langsam überfordert mich der Bürokratie-Wahnsinn aus Brüssel.
T
Tilli 02.07.2024, 10:26 Uhr
Kunsthandwerker
Interessant wäre, wie sich das bei Kunsthandwerkern verhält, die ihre Produkte selbst herstellen (z.B. Schmuckdesigner, Silberschmiede, Häkelwaren etc).
In diesem Fall weiß der Kunde doch, auf wessen Website er sich bewegt und von wem er kauft.

Wäre so ein Hinweis dort nicht völlig überflüssig und sogar etwas verwirrend, weil so der Eindruck entstehen könnte, dass gar nicht alles auf der Website von dem jeweiligen Künstler angefertigt wurde?

Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr dieses Thema in den nächsten Wochen noch weiter behandeln würdet und meine Frage mit einbezieht :)
J
Jens-Uwe Noll 02.07.2024, 08:04 Uhr
total absurd
Ich nochmal--- Also je länger ich über diesen Unsinn nachdenke, merke ich, wie absurd das Ganze ist. Ich bin selbst Hersteller von exklusiven Papiererzeugnissen für einen Papierwarenhändler. Die haben zur Vorgabe gemacht, dass alle Teile vom Wickelkern bis zum Umkarton alles neutral zu gestalten ist, so dass niemand erkennen kann, wo das produziert wird. Das ist extra aufwändig für uns. Jetzt sollen die in Ihrem Shop das preisgeben müssen? Jahrelange vertrauensvolle verschwiegene Zusammenarbeit umsonst?
Leider haben wir keine Trecker, mit dem wir Autobahnen blockieren können. Wo finden wir Hilfe?
F
Fred 02.07.2024, 07:37 Uhr
Informationspflicht
Ist Punk 13) so zu verstehen, dass alle Produkte, die VOR dem 13.12.2024 von einem Hersteller erworben wurden und dem Markt bereitgestellt werden, auch nach dem 13.12.2024 OHNE die genannten Informationspflichten (Angaben Hersteller / Warnhinweise etc.) weiterhin vertrieben werden dürfen und somit vorerst auch keine Überarbeitung der Produktbeschreibungen erfolgen muss? Es wäre sehr hilfreich, wenn gerade auf die Thematik noch einmal eingegangen werden könnte, da dies ja alle Anbieter betrifft.
Q
Querbeethanse 01.07.2024, 23:44 Uhr
Herr
Dann ist für mich am 13.12.24 Schluss
A
Anja von Jutrzenka 01.07.2024, 22:51 Uhr
Geschäftsgeheimnis
In dem anderen Text aus dem IT-Rechts-Newsletter (der mit den Abmahnungen) hat ein anderer Kommentator das Geschäftsgeheimnisgesetz (§ 2 Nr. 1 lit. a GeschGehG) zur Sprache gebracht. Sehr interessant. Die IT-Rechts-Kanzlei wird ja sicherlich hier mitlesen. Vielleicht kann man sich auch darauf beziehen.
B
BEA 01.07.2024, 21:14 Uhr
Das kann man garnicht glauben....
...das ist ja unfassbar?! Wir sollen als kleine Händler unseren grossten "Schatz" - die Lieferanten und Partnerschaften, die wir in Jahrzehnten aufgebaut haben- öffentlich preisgeben????

Wir haben einen Stoffladen mit 5000 Stoffen und davon verkaufen wir ca. 1000 auch online - schaffen es mit vorhandenem Personal gerade al so, die Öffnungszeiten zu bewältigen und schaffen es eh kaum, den Shop nachzuhalten.. und jetzt sowas?

Kaum Personal, kaum Umsatz und die Kunden brauchen die Informationen eh nicht - wir bekommen alles aus der EU und unsere Lieferanten (Großhändler und Importeure) werden uns als kleinen Stoffhändler wohl kaum mit dem Wissen um ihre Einkaufsquellen versorgen..

Was soll das - wo liegt der tiefere Sinn?
Und Temu, Shein etc. wird das nicht interessieren, die sitzen in China...
..nur wir kleinen Händler gehen vor die Hunde oder fallen der Abmahnlobby zum Opfer
K
Klunkerschatz 01.07.2024, 20:31 Uhr
Das ist doch mal wieder gar nicht durchdacht...
Bei keinem meiner Produkte weiß ich den Hersteller, sondern nur meinen jeweiligen Großhändler. Na, das wird ja ein Spaß, denen beibringen zu müssen, dass sie mir die Hersteller preisgeben sollen. Oder wie ist das gedacht?

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