Betrifft ab März 2013 Importeure und Händler: EU-Holzverordnung sieht neue Pflichten beim Inverkehrbringen von Holz vor

Betrifft ab März 2013 Importeure und Händler: EU-Holzverordnung sieht neue Pflichten beim Inverkehrbringen von Holz vor
16.01.2013 | Lesezeit: 10 min

Bereits im Jahr 2010 hat das EU-Parlament eine Verordnung zur Bekämpfung des Handels mit illegalem Holz in der EU erlassen. Mit Hilfe der Verordnung sollen die Wälder in den Exportländern vor illegaler Abholzung geschützt werden. Zudem soll der Wald als Element des Klimaschutzes in seinem Bestand gestärkt werden. Für Importeure von Holz und Holzerzeugnissen sieht diese sog. EU-Holzverordnung neue Pflichten vor. Auch Händler von Holzerzeugnissen sind davon betroffen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die neuen Vorschriften und deren Konsequenzen.

I. Die EU geht gegen illegalen Holzhandel vor

Holz spielt im Leben vieler Europäer eine bedeutende Rolle. Dabei sei nicht bloß an Möbel aus Echt- oder Sperrholz gedacht, sondern zum Beispiel auch an Brennholz. Bemerkenswert ist auch die weltweite Wichtigkeit von gesundem Wald als Klimaschützer, der beim CO2-Abbau hilft.

Insbesondere zum Schutz vor illegalem Holzschlag im außereuropäischen Ausland, wie etwa in Zentralafrika oder Südostasien, hat das EU-Parlament Ende 2010 die unmittelbar für alle Bürger in der EU geltende EU-Verordnung Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, erlassen. Bereits in den Jahren zuvor gab es Initiativen der EU zum Schutz des Waldes oder der Holz erzeugenden Länder. Die EU-Verordnung aus dem Jahr 2010 soll diese früheren Initiativen ergänzen und somit zu einem wirksameren Schutz beitragen.

Die für Importeure und Händler von Holz und Holzerzeugnissen wesentlichen Teile der EU-Verordnung werden am 3. März 2013 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt drohen bei Verstößen staatliche Sanktionen. Zudem begeben sich unkundige Importeure und Händler ab diesem Zeitpunkt in Abmahngefahr. Dies ist Grund genug, sich über die gesetzliche Neuregelung zu informieren.

II. Was ist illegales Holz?

Die EU-Verordnung verbietet in Art. 4 Abs. 1 den Import von illegalem Holz und illegalen Holzerzeugnissen. Daher muss zunächst geklärt werden, was die Verordnung unter Holz versteht und wann dieses als illegal angesehen wird. Erst im Anschluss kann die Frage beantwortet werden, was Importeure und Händler im Zusammenhang mit illegalem Holz beachten müssen, welche Pflichten sie im Umgang und im Handel mit Holz haben.

1. Welches Holz und welche Holzerzeugnisse sind betroffen?

Im Anhang der EU-Verordnung Nr. 995/2010 findet sich eine Liste von Holzarten und Holzerzeugnissen, die von der Verordnung erfasst werden.

Etwas verkürzt zusammengefasst fallen somit darunter:

  • Brennholz (viele Varianten, auch Zweige, Briketts etc.)
  • Rohholz, auch wenn es schon entrindet ist
  • Bahnschwellen aus Holz
  • Holz, das in bestimmter Größe und Weise zugeschnitten ist
  • Furnierblätter
  • Spanblatten
  • Faserblatten
  • Sperrholz
  • Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten und Brettern
  • Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel etc.
  • Kisten, Kasten, Paletten etc. aus Holz
  • Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel etc.
  • Zellstoff und Papier
  • Holzmöbel
  • Vorgefertigte Gebäude aus Holz
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2. Was versteht man unter illegalem Holz?

Wortwörtlich ist nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag verboten.

In Art. 2 der EU-Verordnung sind einige Begriffsbestimmungen zur Erläuterung enthalten. Demnach versteht man unter legalem Holz das „legal geschlagene“ Holz. Damit ist Holz gemeint, das im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags erzeugt worden ist. Entsprechend umgekehrt ist „illegal geschlagenes“ Holz solches, das im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen worden ist.

Der Begriff der Rechtsvorschriften ist dabei weit zu verstehen. Gemeint sind nicht nur diejenigen Vorschriften, die das Fällen der Bäume unmittelbar erlauben oder verbieten, sondern etwa auch allgemeine Landnutzungsvorschriften, Gebührenordnungen für das Schlagen von Bäumen oder auch Zollvorschriften.

Nach der EU-Verordnung bestimmt sich die Legalität oder Illegalität von Holz und Holzerzeugnissen somit danach, ob das Holz im Ursprungsland rechtmäßig oder nicht rechtmäßig geschlagen worden ist. Ist Holz aus dem Kongo beispielsweise nach den einschlägigen kongolesischen Vorschriften rechtmäßig erzeugt und exportiert worden, so ist es nach dem Verständnis der EU legales Holz. Eine eigene Definition, wann Holz legal und wann es illegal ist, sieht das EU-Recht nicht vor. Es knüpft vielmehr an die unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Ländern an.

Darüber hinaus ist in Art. 3 der Verordnung geregelt, dass dasjenige Holz, das im Einklang mit den anderen einschlägigen EU-Vorschriften in die EU eingeführt worden ist, als legal im Sinne der EU-Verordnung anzusehen ist. Verwiesen wird dabei auf die Anhänge II und III der EG-Verordnung Nr. 2173/2005 und auf die Anhänge A, B und C der EG-Verordnung Nr. 338/97.

III. Die Pflichten der Importeure

Importeure von Holz und Holzerzeugnisse stehen bei der EU-Verordnung im Mittelpunkt. An sie werden die meisten Anforderungen und Pflichten gestellt.

1. Wer ist Importeur?

Die EU-Verordnung spricht zwar von Marktteilnehmern, meint damit aber ausweislich der Definition in Art. 2 lit. c Personen, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Unter Inverkehrbringen wiederum versteht die Verordnung gemäß Art. 2 lit. b jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Einfuhr von außerhalb er EU in den EU-Binnenmarkt – also den Import in den EU-Raum.

2. Was müssen Importeure beachten?

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung verbietet den Import von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Allerdings stellt sich Importeuren die Frage, wie solches illegale Holz erkannt werden soll. Aus diesem Grund hat die EU in der Verordnung und in einer weiteren Durchführungsverordnung Sorgfaltsanforderungen an Holzimporteure formuliert.

So müssen die Importeure gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung beim Import die gebotene Sorgfalt walten lassen. Was dies konkret bedeutet, wird in Art. 6 der Verordnung weiter ausgeführt.

3. Die aktuellen Sorgfaltspflichtanforderungen nach der EU-Verordnung

In Art. 6 der Verordnung werden die einzelnen Sorgfaltspflichtregelungen weitergehend erläutert.

a. Zugang zu Informationen

Zum einen müssen die Importeure den Zugang zu bestimmten Informationen durch Maßnahmen ermöglichen. Dazu gehören:

  • Name der Baumart des Holzes (auch Handelsname bzw. der wissenschaftliche Name des Holzes)
  • Land des Holzeinschlags, ggf. sogar Ursprungsregion des Holzes sowie die Konzession für das Fällen der Bäume
  • Menge des Holzes (in Volumen oder Gewicht oder Anzahl der Produkteinheiten)
  • Name und Anschrift des Lieferanten (also des Exporteurs bzw. Händlers im Ursprungsland)
  • Name und Anschrift des Abnehmers des Importeurs (also des in der Lieferkette unmittelbar nachfolgenden Händlers
  • Dokumente oder andere Nachweise, aus denen hervorgeht, dass das Holz den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes entspricht

b. Risikobewertungsverfahren

Die Importeure sollen sog. Risikobewertungsverfahren bei sich durchführen. Dieses soll dazu dienen, das Risiko der Einfuhr von illegalem Holz besser einschätzen und letztlich minimieren zu können.

Dabei soll in die Risikoeinschätzung neben den bereits dargestellten Informationen u. a. das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Zertifizierungen (Nachweise der Legalität des Holzes), die Häufigkeit von illegalem Holzschlag bei bestimmten Baum- und Holzarten, die Häufigkeit von illegalem Holschlag in dem jeweiligen Land bzw. der bestimmten Region des Landes sowie die Komplexität der Lieferkette des Holzes eingehen.

IV. Die Pflichten der Händler

Mit Händlern sind in der EU-Verordnung solche Personen gemeint, die nicht Importeure sind, also nicht Holz von außerhalb der EU in den EU-Binnenmarkt einführen, sondern in der Verkaufskette nach diesen stehen und das Holz oder die Holzerzeugnisse nach der Einfuhr in den EU-Binnenmarkt weitervertreiben.

Händlern wird durch die EU-Verordnung die Pflicht auferlegt, für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit des Holzes und der Holzerzeugnisse zu sorgen. Dazu müssen sie gemäß Art. 5 der Verordnung in der Lage sein, ihren Lieferanten – also den Importeur oder Händler vor ihnen in der Lieferkette – sowie ggf. den Händler zu nennen, der von ihnen das Holz abgenommen hat, um es weiterzuverkaufen.

Die Händler müssen diese Informationen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zur Verfügung stellen.

V. Kontrollinstanzen

Das System, mit dem die Einhaltung der Pflichten aus der Verordnung kontrolliert werden soll, hat zwei Säulen.

Zum einen gibt es die dafür zuständigen staatlichen Behörden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden (siehe Art. 7 der Verordnung). Zum anderen existieren sog. Überwachungsorganisationen, die neben den zuständigen Kontrollbehörden die Einhaltung überwachen sollen (siehe Art. 8 der Verordnung).

1. Die Überwachungsorganisationen

Diese Überwachungsorganisationen müssen von der EU in Rahmen eines Anerkennungsverfahrens anerkannt werden und einige Kriterien erfüllen. So können sie zwar privatrechtlich organisiert sein, müssen aber eigene Rechtspersönlichkeit haben. Zudem müssen sie in der EU niedergelassen sein und das erforderliche Fachwissen zur Erfüllung ihrer Aufgabe haben. Sie dürfen schließlich in keinen Interessenkonflikt geraten, müssen also in gewisser Weise unabhängig sein.

Die Überwachungsorganisationen haben die Aufgabe, die dargestellte Sorgfaltspflichtregelung auf den neuesten Stand zu bringen, die Importeure zu überwachen und bei Verstößen geeignete Maßnahmen zu treffen.

2. Die zuständigen staatlichen Behörden

Die zuständigen Behörden, die von staatlicher Seite aus die Kontrolle übernehmen, haben gemäß Art. 10 der Verordnung bestimmte Befugnisse. So können sie wie die Überwachungsorganisationen die Sorgfaltspflichtregelungen prüfen, Unterlagen bei Importeuren einsehen und Stichproben vor Ort bei den Importeuren machen.

Falls die zuständigen Behörden dabei Mängel feststellen, können sie Abhilfemaßnahmen durchführen und auch Sofortmaßnahmen ergreifen wie die Beschlagnahme des Holzes oder der Holzerzeugnisse sowie den Erlass eines Verbots der Vermarktung des Holzes.

Die in Deutschland zustände Behörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Während somit die Überwachungsorganisationen die allgemeine Überwachung des Marktes übernehmen, kontrollieren die zuständigen staatlichen Behörden die Überwachungsorganisationen, können gegen Missstände bei Importeuren vorgehen und dabei konkrete Maßnahmen ergreifen.

VI. Sanktionen

Wenn Importeure und Händler gegen die EU-Verordnung verstoßen, so drohen ihnen Sanktionen. Zum einen müssen sie mit staatlichen Sanktionen wie Geldstrafen rechnen. Zum anderen müssen sie mit Abmahnungen von Mitbewerbern und anderen Anspruchsberechtigten nach dem UWG rechnen

1. Staatliche Sanktionen

Welche staatlichen Sanktionen konkret bei welchen Verstößen drohen, ist noch nicht geklärt. Die EU-Verordnung selbst überlässt dies nach Art. 19 den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten. Zuständig für Deutschland ist somit der deutsche Gesetzgeber, der bislang allerdings noch nicht reagiert hat. Allerdings beabsichtigt er die Sanktionen bis Ende des Jahres 2012 in das sog. Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (kurz: HolzSiG) aufzunehmen. Aus Art. 19 der EU-Verordnung wird lediglich als Rahmen vorgegeben, dass Strafzahlungen auch zu Gewinnabschöpfungen führen sollen und bei wiederholten Verstößen größere Strafen anfallen sollen als bei Erstverstößen.

Im HolzSiG sind aktuell bereits die Sanktionen bei Verstößen gegen die EU-Verordnung Nr. 2173/2005 geregelt. Wer sich diese anschaut, kann bereits einen Vorgeschmack zu den möglichen Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften aus der EU-Verordnung Nr. 995/2010 bekommen. So gibt es dort Straf- und Bußgeldvorschriften. Als Strafe sieht das HolzSiG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten reichen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro.

Bis wann das Gesetz geändert wird und somit die konkreten staatlichen Sanktionen feststehen werden, ist noch nicht absehbar.

2. Abmahnungen durch Konkurrenten

Da die entsprechenden Regelungen der EU-Verordnung wohl als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sind, können Verstöße lauterkeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Mitbewerber und sonstige nach dem UWG Anspruchsberechtigte könnten bei Verstößen gegen die EU-Verordnung somit insbesondere Unterlassungsansprüche in Form von Abmahnungen geltend machen.

IV. Fazit

Die EU-Holzhandelsverordnung betrifft in erster Linie Importeure, die Holz von außerhalb der EU in den EU-Binnenmarkt einführen und dann weiterverkaufen. Sie müssen ab dem 3. März 2013 einige Pflichten einhalten.

Händler, die mit Holz oder Holzerzeugnissen handeln, die bereits von anderen Personen in die EU eingeführt worden sind, sind – wenn auch nur minimal – ebenfalls von der Verordnung betroffen. Sie müssen für eine lückenlose Dokumentation ihrer Lieferkette sorgen. Dies bedeutet, dass sie sowohl ihre Holzlieferanten als auch diejenigen Händler namentlich festhalten müssen, denen sie das Holz weiterverkaufen. Für eine Dauer von fünf Jahren müssen die entsprechenden Informationen bereitgehalten werden.

Bei Verstößen gegen die Pflichten aus der EU-Verordnung drohen zum einen staatliche Sanktionen, die vom deutschen Gesetzgeber noch bis Ende des Jahres 2012 durch eine Neuregelung des HolzSiG festgelegt werden. Zudem müssen Importeure und Händler mit Abmahnungen rechnen, falls sie gegen die Pflichten aus der EU-Verordnung verstoßen.

Bei weiteren Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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1 Kommentar

S
Sina 08.04.2013, 14:01 Uhr
Dymondwood?
Hallo, können Sie mir sagen, ob die Holzverordung auch für Dymondwood oder Dymalux gilt?

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