Was bedeutet der Digital Services Act für Webshops?

Was bedeutet der Digital Services Act für Webshops?
Stand: 29.02.2024 13 min

Schon vor dem 17. Februar 2024 schlug die Einführung des EU Digital Services Acts (DSA) große Wellen. Seit diesem Tag finden dessen Regelungen Anwendung und viele Online-Dienste fragen sich, ob der DSA auf sie Anwendung findet und welchen konkreten neuen Pflichten sie nun unterliegen. Diese Frage stellt sich auch für klassische Webshops, insbesondere wenn sie auch über eine Kommentar- oder Bewertungsfunktion verfügen. Wir haben die Rechtslage analysiert und das Ergebnis in diesem Beitrag zusammengefasst.

I. Webshops und der Digital Services Act

Die Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste, gemeinhin als "Digital Services Act" ("DSA") bzw. "Gesetz über digitale Dienste" bezeichnet, verpflichtet seit 17. Februar 2024 viele Online-Unternehmen zu umfassenden und weitreichenden Neuerungen, wie etwa zu Transparenz- und Handlungspflichten. Die Gretchenfrage ist, welche Online-Unternehmen hiervon konkret erfasst werden. Zwar enthält der Digital Services Act auch Regelungen, die den Geltungsbereich bestimmen sollen. Doch sind diese Regelungen derart allgemein gehalten, dass in einigen Konstellationen nicht eindeutig ist, ob diese in den Anwendungsbereich des Digital Services Acts fallen.

Hierzu zählt auch der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in einem Webshop. Der Digitale Services Act regelt jedenfalls nicht ausdrücklich, dass er auch auf den Betrieb eines klassischen Webshops Anwendung findet. Umgekehrt enthält das Gesetz aber auch keine ausdrücklichen Regelungen, die Webshops vom Anwendungsbereich ausnehmen. Vor diesem Hintergrund fragen viele Betreiber von Webshops sich, und natürlich auch uns, ob ihre Online-Tätigkeiten unter den Digital Services Act fallen und sie daher die umfangreichen Pflichten des Gesetzes erfüllen müssen.

Die IT-Recht Kanzlei hat die Rechtslage intensiv geprüft und folgt der Rechtsauffassung, dass der Digital Services Act auf klassische Webshops keine Anwendung findet. Im Folgenden erläutern wir in diesem Beitrag, welche Argumente für diese Sichtweise sprechen. Letztlich wird aber nur die Rechtsprechung, vor allem diejenige des hierfür zuständigen EuGH, diese Frage abschließend und rechtsverbindlich beantworten können.

II. Anwendungsbereich des Digital Services Acts

1. Vermittlungsdienste

Nach Art. 2 Abs. 1 DSA gilt der Digital Services Act für sog. "Vermittlungsdienste", die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der EU angeboten werden. Umgekehrt gilt der DSA gemäß Art. 2 Abs. 2 DSA hingegen nicht für solche Dienstleistungen, die keine "Vermittlungsdienste" sind. Der Begriff des Vermittlungsdienstes ist somit der zentrale Begriff zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Digital Services Acts.

Die Definition von "Vermittlungsdiensten" i.S.d. DSA ist in Art. 3 Buchst. b DSA geregelt. Danach muss es sich zunächst um ganz bestimmte "Dienstleistungen der Informationgsgesellschaft" handeln, nämlich konkret um

  • "reine Durchleitungen",
  • "Caching“-Leistungen" oder um
  • "Hosting"-Dienste".

2. Dienste der Informationsgesellschaft

Demnach muss es sich in jedem Fall zunächst einmal überhaupt um eine "Dienstleistung der Informationsgesellschaft" i.S.d. Digital Services Acts handeln.

Was in diesem Sinne eine "Dienstleistung der Informationsgesellschaft" oder ein "Dienst der Informationsgesellschaft" ist, wird in Art. 3 Buchst. a des DSA geregelt. Dort wird wiederum auf die Definition in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft verwiesen. Nach diesem Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2025/1535 wird eine "Dienstleistung der Informationsgesellschaft" definiert als

jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Eine Liste mit Negativbeispielen, die keine solchen Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sind, findet sich in Anhang I zu dieser Richtlinie (EU) 2015/1535.

Zwar ist der (Online-)Verkauf von Waren nach deutschem Rechtsverständnis an sich nicht als "Dienstleistung" anzusehen. Allerdings wird der Begriff der Dienstleistung auf Ebene des EU-Rechts weiter verstanden als im deutschen Recht. Zudem ist dabei Anknüpfungspunkt weniger der Verkauf von Produkten, sondern eher der elektronische Betrieb des Online-Shops, d.h. die elektronische Bereitstellung des Online-Angebots des Webshops samt sämtlicher seiner einzelnen Funktionalitäten (z.B. Präsentation des Produktangebots, Informationen über die Produkte, Online-Bestellsystem und ggf. auch Nebenfunktionen, wie z.B. die Bereitstellung einer Kommentar- und/oder Bewertungsfunktion).

Vor diesem Hintergrund wird man den Betrieb eines Webshops als Dienstleistung bzw. Dienst der Informationsgesellschaft einzustufen haben.

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3. Webshops sind keine Durchleitungs- oder Caching-Dienste

Nicht jeder Dienst der Informationsgesellschaft wird vom Geltungsbereich des Digital Services Acts erfasst, sondern nur solche Dienste der Informationsgesellschaft, die Vermittlungsdienste i.S.d. DSA, also reine Durchleitungen, Caching-Leistungen oder Hosting-Leistungen sind. Bei Prüfung der Erwägungsgründe des Digital Services Act wird schnell deutlich, dass klassische Online-Shops jedenfalls nicht "reine Durchleitungen" oder "Caching"-Leistungen erbringen.

  • Nach Erwägungsgrund 29 des DSA umfassen Vermittlungsdienste einer "reinen Durchleitung" beispielsweise allgemeine Kategorien von Diensten wie Internet-Austauschknoten, drahtlose Zugangspunkte, virtuelle private Netze, DNS-Dienste und DNS-Resolver, Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe, Registrierungsstellen, Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, Internet-Sprachtelefonie (VoIP) und andere interpersonelle Kommunikationsdienste. Von solchen Diensten ist ein klassischer Online-Shop weit entfernt.
  • Weiter nennt Erwägungsgrund 29 des DSA als allgemeine Beispiele für Vermittlungsdienste von "Caching"-Leistungen das alleinige Betreiben von Netzwerken zur Bereitstellung von Inhalten, Reverse-Proxys oder Proxys zur Anpassung von Inhalten. Solche Dienste seien demnach von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung einer reibungslosen und effizienten Übertragung der über das Internet bereitgestellten Informationen. Auch hierunter lassen sich klassische Online-Shops nicht fassen.

4. Webshops = Hosting-Dienste?

Nicht so eindeutig ist hingegen die rechtliche Einschätzung im Hinblick auf "Hosting"-Dienste.

Nach Art. 3 Buchst. g) iii) DSA ist das Anbieten von Hosting-Leistungen dann ein "Hosting"-Dienst und damit dann zugleich ein "Vermittlungsdienst" i.S.d. DSA, wenn die Leistungen darin bestehen,

  • von einem Nutzer bereitgestellte Informationen
  • in dessen Auftrag
  • zu speichern.

Diese Definition ist vergleichsweise weit gehalten, so dass viele Dienste bzw. Leistungen hierunter fallen können. Als konkretisierende Beispiele für solche "Hosting-Dienste" nennt Erwägungsgrund 29 des Digital Services Acts:

  • Cloud-Computing-Dienste,
  • Web-Hostingdienste,
  • entgeltliche Referenzierungsdienste oder
  • Dienste, die den Online-Austausch von Informationen und Inhalten ermöglichen – darunter die Speicherung und der Austausch von Dateien.

Auf den ersten Blick erbringt ein klassischer Online-Shop für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen keine Haupt- oder Nebenleistungen, die einem der vorgenannten Beispiele gleichkommen oder ähneln. Allerdings könnte das in der Aufzählung letztgenannte Beispiel - also "Dienste, die den Online-Austausch von Informationen und Inhalten ermöglichen" - auch etwaige Kommentar- oder Bewertungsfunktionen von z.B. Online-Shops oder sonstigen Anbietern erfassen, über die Informationen und Inhalte ausgetauscht werden können.

Zwar betreibt ein klassischer Webshop mit einer Kommentar- und Bewertungsfunktion im Wesentlichen keinen Kommentar- und Bewertungsdienst, sondern einen Shop zum Verkauf von Waren und Dienstleistungen. Doch könnten solchen Nebenfunktionen aus Sicht des Digital Services Acts separat zu betrachten und zu bewerten sein, so dass möglicherweise nur diese Nebenfunktionen dem Geltungsbereich des Digital Services Acts unterfallen könnten. Aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sprechen die besseren Argumente allerdings dagegen.

III. Argumente gegen die Anwendung des DSA auf Webshops

1. Definition für Hosting-Dienste

Ein Webshop wäre nach der Definition in Art. 3 Buchst. g) iii) DSA nur dann ein Hosting-Dienst i.S.d. Digital Services Act, wenn - wenigstens teilweise - Leistungen des Webshops darin bestehen, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern.

(a) Speicherung von durch Nutzer bereitgestellte Informationen

  • Beim Besuch im Webshop werden einerseits Nutzerdaten erhoben und gespeichert, wie z.B. die IP-Adresse.
  • Kommt es zu einer Bestellung von Produkten oder Newslettern, werden zudem auch Kundenkontakt- und Bestelldaten, wie z.B. Name, Anschrift und Bezahldaten erhoben und gespeichert.
  • Besteht für Nutzer des Webshops zudem die Möglichkeit, Kommentare oder Bewertungen direkt im Webshop abzugeben, die anschließend dort veröffentlicht werden, werden zudem auch diese Inhaltsdaten gespeichert.

(b) Im Auftrag des Nutzers:

Die Daten müssten aber auch im Auftrag des jeweiligen Nutzers gespeichert werden.

Dies könnte so zu verstehen sein, dass - gerade ausdrücklich auch - die Speicherung der Daten bzw. Informationen auf Grundlage eines konkreten Auftrags des Nutzers hierfür, also letztlich eines Vertrages oder zumindest eines vertragsähnlichen Verhältnisses zwischen dem Hosting-Dienst und dem Nutzer erfolgen muss, aufgrund dessen der Nutzer von dem Dienst gerade auch die Speicherung der bereitgestellten Daten auf eine bestimmte Art und Weise verlangen kann.

Demnach würden die Nutzerdaten und auch die Kundenkontakt- und Bestelldaten nicht im Auftrag des Nutzers gespeichert. Zwar erfolgt die Erhebung zumindest der Kundenkontakt- und Bestelldaten im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Vertragsanbahnung. Allerdings speichert der Betreiber des Webshops diese Daten, wie auch die Nutzerdaten, nicht im Auftrag des Nutzers, weil dieser deren Speicherung wünscht, sondern um den mit dem Nutzer geschlossenen Vertrag zu erfüllen, d.h. die Bestellung abzuwickeln. Die Speicherung ist nicht der wesentliche Gegenstand des Auftrags bzw. Vertrags mit dem Nutzer (=Käufer), sondern lediglich notwendiges Beiwerk.

Schließt ein Webshop keinen Vertrag mit Nutzern, d.h. Besuchern seiner Website hinsichtlich der Abgabe und Veröffentlichung von Kommentaren und Bewertungen in seinem Webshop bzw. auf seiner Website, der den Webshop zur Speicherung der Kommentare und Bewertungen und die hierfür geltenden Bedingungen regelt, sondern stellt vielmehr bloß faktisch die Möglichkeit zu deren Abgabe und Veröffentlichung im Webshop bereit, fehlt es an einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Grundlage. Insoweit kann man daher nicht unbedingt von einem Auftrag des Nutzers sprechen, so dass die Inhaltsdaten, also die Kommentare und Bewertungen, nicht im Auftrag des Nutzers gespeichert werden.

2. Unbedeutende Nebenfunktionen bleiben außer Betracht

Aus den Regelungen des Digital Services Act und seinen Erwägungsgründen lässt sich zudem insgesamt der Gedanke entnehmen, dass vergleichsweise bloß unbedeutende Nebenfunktionen nicht zu umfangreichen Pflichten nach dem Digital Services Act führen sollen.

Zwar nicht direkt, aber doch indirekt ist dies dem Erwägungsgrund 13 des DSA zu entnehmen, der zu Online-Plattformen, die als Hosting-Dienste i.S.d. DSA zu qualifizieren sind, ausführt:

Um übermäßig weit gefasste Verpflichtungen zu vermeiden, sollten Hostingdiensteanbieter jedoch nicht als Online-Plattformen betrachtet werden, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende und untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, wobei die Nebenfunktion oder Funktion aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Nebenfunktion oder der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung für Online-Plattformen zu umgehen. Ein Kommentarbereich einer Online-Zeitung etwa könnte eine solche Funktion darstellen, die eindeutig eine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, nämlich der Veröffentlichung von Nachrichten unter der redaktionellen Verantwortung des Verlegers. Dagegen sollte die Speicherung von Kommentaren in einem sozialen Netzwerk als Online-Plattformdienst betrachtet werden, wenn klar ist, dass es sich um ein nicht unwesentliches Merkmal des angebotenen Dienstes handelt, auch wenn es eine Nebenleistung zur Veröffentlichung der Beiträge der Nutzer ist.

Daraus ließe sich - etwas verallgemeinernd - der Gedanke ableiten, dass eine Nebenfunktion eines bestimmten Dienstes, die für sich genommen eventuell von Regelungen des Digital Services Acts adressiert wird, diesen Dienst nicht insgesamt sämtlichen Pflichten unterwirft, die ggf. gelten würden, wenn der Dienst nur aus der Nebenfunktion bestehen würde.

3. Unpassende Rechtsfolgen bei Anwendung des Digital Services Acts

Gegen die Einordnung von Webshops mit Kommentar- und / oder Bewertungsfunktion als Hosting-Dienste, und damit als Vermittlungsdienste i.S.d. Digital Services Act spricht auch, dass wesentliche Pflichten aus dem Digital Services Act für Vermittlungsdienste nicht auf Webshops mit Kommentar- und / oder Bewertungsfunktion passen.

(a) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Anbieter von Vermittlungsdiensten müssen in ihren AGB nach Art. 14 Abs. 1 DSA etwaige Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen, machen. Diese Angaben müssen Angaben zu allen Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, sowie zu den Verfahrensregeln für das interne Beschwerdemanagementsystem enthalten.

Unter AGB sind nach Art. 3 Buchst. u DSA zu verstehen:

alle Klauseln, ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Form, die die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und den Nutzern regeln.

Solche Bestimmungen in den AGB ergeben somit nur dann Sinn, wenn die AGB auch Geltung bekommen und Anwendung finden, d.h. wenn sie zwischen dem AGB-Verwender und dem Nutzer verbindlich vereinbart werden.

In der Regel dürften Webshops aktuell aber wohl nicht mit jedem Nutzer, d.h. jedem Besucher der Website, der bloß einen Kommentar oder eine Bewertung im Webshop abgibt, einen Vertrag hierüber geschlossen haben, in den auch solche AGB einbezogen werden könnten. Dies bedeutet, diese Pflichten aus dem Digital Services Act würden ins Leere laufen, denn alleine die Aufnahme von solchen Bestimmungen in AGB führt noch nicht zu deren Anwendbarkeit auf kommentierende oder bewertende Personen.

Alternativ könnte man annehmen, dies würde Webshop-Betreiber indirekt dazu verpflichten, von jedem Kommentierenden bzw. Bewertenden die (ausdrückliche) Zustimmung zu entsprechenden AGB einzuholen, so dass die Bestimmungen in den AGB überhaupt Relevanz bekommen könnten. Eine indirekte Pflicht, Kommentar- oder Bewertungsfunktionen künftig nur noch auf vertraglicher Basis unter Einbeziehung von entsprechenden AGB anzubieten, lässt sich dem Digital Services Act jedoch nicht entnehmen.

(b) Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Hosting-/Vermittlungsdiensten

Webshops würden nach Art. 15 DSA umfangreichen Transparenzpflichten unterliegen, würde man sie als Hosting-Dienste einstufen, die - gerade bei kleineren Webshops - aber nicht nur praxisfern wären, sondern die - gemessen an dem Sinn und Zweck des Digital Services Acts, vor allem wichtige Schnittstellen-Dienste zu regulieren - in dieser Form vom EU-Gesetzgeber so auch nicht intendiert sind.

So müssten dann auch Betreiber von Webshops mindestens einmal jährlich klare, leicht verständliche Berichte über die von ihnen in dem betreffenden Zeitraum durchgeführte Moderation von Inhalten öffentlich in einem maschinenlesbaren Format und auf leicht zugängliche Art und Weise zur Verfügung stellen, deren Inhalte in Art. 15 Abs. 1 DSA detailliert vorgegeben sind. Viele gerade kleinere und mittelgroße Webshop-Betreiber hätten weder die finanziellen noch die personellen oder sonstigen hierfür erforderlichen Ressourcen, solche umfangreichen Berichte zu erstellen, was angesichts der vergleichsweise doch eher geringen Bedeutung ihrer Kommentar- und Bewertungsfunktion wohl als unverhältnismäßig angesehen werden müsste.

Zwar würden die umfangreichen Berichtspflichten nach Art. 15 Abs. 2 DSA auf Kleinst- und Kleinunternehmen in der Regel wohl keine Anwendung finden. Aber auch bei größeren Webshops würden die Transparenzberichte den mit ihnen verfolgen Zweck verfehlen, da - soweit sich die Kommentar- bzw. Bewertungsfunktion des Webshops im üblichen Rahmen bewegt - kaum Berichtenswertes darin zu finden wäre, was den mit der jährlichen Erstellung der Transparenzberichte verbundenen Aufwand auch nur annähernd rechtfertigen würde.

IV. Rechtssicherheit erst durch Rechtsprechung

Nach der Rechtsauffassung der IT-Recht Kanzlei, die durch gute Argumente gestützt wird, finden die Regelungen des Digital Services Acts keine Anwendung auf klassische Webshops, selbst wenn diese den Besuchern ihres Webshops eine handelsübliche Kommentar- und / oder Bewertungsfunktion anbieten, die das Produktangebot als Nebenfunktion ergänzt.

Anders könnte es hingegen dann sein, wenn bei einer Website nicht etwa ein Webshop zum Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, sondern eine Kommentar-, Bewertungs- oder Forenfunktion im Vordergrund steht und die Nutzer bzw. Besucher der Website unter bestimmten Bedingungen und Regeln dort Inhalte speichern und veröffentlichen dürfen. In einer solchen Konstellation könnte es sich dann um einen Hosting-Dienst handeln, auf den die Regelungen des Digital Services Act Anwendung finden könnten. Insoweit würde es sich dann aber auch nicht um einen klassischen Webshop handeln.

Schlussendlich wird nur die Rechtsprechung der Gerichte, letztinstanzlich vor allem die des für die Auslegung des Digital Services Acts zuständigen EuGH, für Klarheit und damit Rechtssicherheit sorgen können, auf welche konkreten Online-Dienste die Regelungen des Digital Services Acts Anwendung finden.

Hinweis: Die Rechtstexte, die die IT-Recht Kanzlei im Rahmen ihrer Schutzpakete ihren Mandanten zur Absicherung ihres Online-Vertriebs von Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stellt, berücksichtigen stets die aktuellen Gesetzes- und Rechtsentwicklungen und gestalten diese im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu Gunsten unserer Mandanten aus. Buchen Sie gerne noch heute eines unserer Schutzpakete oder sprechen Sie uns an, wenn Sie vorab noch Fragen hierzu haben.

V. Das Wichtigste in Kürze

  • Nach Rechtsauffassung der IT-Recht Kanzlei findet der Digital Services Act keine Anwendung auf klassische Webshops, selbst wenn diese über eine Kommentar- und / oder Bewertungsfunktion verfügen, so dass klassische Webshops die Pflichten des Digital Services Acts nicht einhalten müssen.
  • Dies ist zwar nicht ausdrücklich so im Digital Services Act geregelt, hierfür sprechen aus unserer Sicht aber die besseren Argumente bei konsequenter Auslegung der entsprechenden Vorschriften des Digital Services Acts.
  • Für Rechtsklarheit kann aber nur die Rechtsprechung sorgen: Das letzte Wort gebührt natürlich - wie immer - der Rechtsprechung, in diesem Fall des EuGH, insbesondere was etwaige Grenzfälle anbelangt.

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