Ab dem 18.08.2024: Neue Pflichten für Marktakteure im Handel mit Batterien
Ab dem 18.02.2024 gilt EU-weit die neue unionsrechtliche Batterieverordnung, die in allen Mitgliedsstaaten die von Batterien ausgehende Umweltbelastung durch engmaschigere Erfassungs-, ausgeweitete Verwertungs- und nachhaltigere Produktionsmaßnahmen reduzieren soll. Für Batterieerzeuger, -importeure und -händler tritt zum 18.08.2024 ein erstes Pflichtpaket in Kraft, das neue Kennzeichnungs- und Compliance-Anforderungen einführt. Welche neuen Pflichten Marktakteure künftig berücksichtigen müssen, zeigt dieser Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- A. Allgemeines zur EU-Batterieverordnung
- 1.) Ziele und gestaffeltes Pflichtenprogramm
- 2.) Erfasste Batterietypen
- B. Timeline der Pflichten nach der EU-Batterieverordnung
- 1.) Timeline für Kennzeichnungspflichten nach der EU-Batterieverordnung
- 2.) Timeline für sonstige Handlungspflichten nach der EU-Batterieverordnung
- C. Pflichten von Erzeugern von Batterien ab dem 18.08.2024
- 1.) Betriebsanleitung und Sicherheitshinweise
- 2.) Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung
- 3.) CE-Kennzeichnung
- 4.) Modelkennung und Chargennummer
- 5.) Erzeugerkennzeichnung
- D. Pflichten von Einführern ab dem 18.08.2024
- 1.) Kontrollpflichten
- 2.) Einführerkennzeichnung
- 3.) Verkaufsverbote und Unterrichtungspflichten
- 4.) Handhabungsauflagen
- 5.) Dokumentationsaufbewahrung
- 6. Abhilfe/Rückrufe und Stichproben
- 7.) Kooperationspflichten
- E. Pflichten von Händlern ab dem 18.08.2024
- 1.) Kontrollpflichten bzgl. Erzeugerkennzeichnung
- 2.) Verkaufsverbote und Unterrichtungspflichten
- 3.) Handhabungsauflagen
- 4.) Kooperationspflichten
- F. Erzeugerfiktion für Händler und Einführer
A. Allgemeines zur EU-Batterieverordnung
1.) Ziele und gestaffeltes Pflichtenprogramm
Die EU-Verordnung 2023/1542 vom 12.07.2023 soll einen harmonisierten Rechtsrahmen für die Gestaltung, Leistung, Haltbarkeit, Kennzeichnung, Erfassung und Verwertung aller gängigen Batterietypen in der Union schaffen und so die von diesen Energiezellen ausgehende Umweltbelastung in der Union möglichst weitgehend einschränken.
Die Verordnung führt dafür ein zeitlich gestaffeltes Pflichtenprogramm für Marktakteure ein, das in regelmäßigen Abständen bis 2036 und abhängig vom Batterietyp zur Umsetzung strenger werdender Maßgaben an die Verkehrsfähigkeit anhält.
Gleichzeitig werden Unternehmen, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, zur Einrichtung interner Emissionserfassungs- und Sorgfalts- sowie Risikomanagementsysteme verpflichtet.
Schließlich verschärft die Verordnung zeitlich progressiv die Zielvorgaben für die Materialverwertung von Altbatterien durch Sammelstellen und weitet auf EU-weit einheitlichem Niveau die erweiterte Herstellerverantwortung aus.
2.) Erfasste Batterietypen
Der sachliche Anwendungsbereich der EU-Batterieverordnung umfasst grundsätzliche alle Batterien, die gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 definiert sind als
Einrichtungen, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie erzeugte elektrische Energie liefern, über einen internen oder externen Speicher verfügen, und aus einem oder mehreren nicht wiederaufladbaren oder wiederaufladbaren Batteriezellen, -modulen oder -sätzen bestehen, und die ihrerseits eine Batterie umfassen, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurde.
Innerhalb der Batterien unterscheidet die Verordnung, um das dezidierte Pflichtenprogramm zur Anwendung zu bringen, zwischen:
- Gerätebatterien: Batterien, die gekapselt sind, 5 kg oder weniger wiegen, nicht speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt sind und bei denen es sich nicht um Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien oder Starterbatterien handelt
- Allzweck-Gerätebatterien: Eine Unterform der Gerätebatterie, nämlich sowohl wiederaufladbare als auch eine nicht wiederaufladbare Gerätebatterien, die speziell auf Interoperabilität ausgelegt sind, mit den folgenden gängigen Formaten: 4,5 Volt (3R12), Knopfzelle, D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3)
- Starterbatterien: Batterien, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung ausgelegt sind und die bei Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen auch zu Zusatz- oder Backup-Zwecken eingesetzt werden können
- LV-Batterien: Batterien für leichte Verkehrsmittel, die gekapselt sind, 25 kg oder weniger wiegen, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Radfahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich von einem Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben werden können, und bei denen es sich nicht um Elektrofahrzeugbatterien handelt
- Elektrofahrzeugbatterien: Batterien, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse L ausgelegt sind und mehr als 25 kg wiegen, oder eine Batterien, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klassen M, N oder O ausgelegt sind
- Industriebatterien: Batterien, die speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt sind, die nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung für die industrielle Verwendung bestimmt sind, oder alle anderen Batterien, die mehr als 5 kg wiegen und weder LV-Batterien, Elektrofahrzeugbatterien noch Starterbatterien sind
- stationäres Batterie-Energiespeichersystem: eine Unterform der Industriebatterien mit internem Speicher, die speziell dafür ausgelegt ist, elektrische Energie aus dem Netz zu speichern und an das Netz abzugeben oder für Endnutzer zu speichern und bereitzustellen, unabhängig davon, wo oder von wem diese Batterie eingesetzt wird
Die EU-Batterieverordnung gilt ausdrücklich auch für Batterien, die in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt sind oder speziell dafür ausgelegt sind, in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt zu werden, Art. 1 Abs. 3.
Die EU-Batterieverordnung gilt dahingegen gemäß Art. 1 Abs. 5 nicht für Batterien, die in die folgenden Ausrüstungsgegenstände eingebaut oder speziell für den Einbau in die folgenden Ausrüstungsgegenstände ausgelegt sind:
- Ausrüstungsgegenstände, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten, Waffen, Munition und Kriegsgerät, ausgenommen Produkte, die nicht für speziell militärische Zwecke bestimmt sind, in Zusammenhang stehen, und
- Ausrüstungsgegenstände für den Einsatz im Weltraum
B. Timeline der Pflichten nach der EU-Batterieverordnung
Die EU-Batterieverordnung führt ein zeitlich gestaffeltes Pflichtenprogramm ein, das sich
- aus Kennzeichnungspflichten auf und im Zusammenhang mit Batterien und
- Organisationspflichten und Auflagen bei der Wirtschaftstätigkeit
zusammensetzt.
1.) Timeline für Kennzeichnungspflichten nach der EU-Batterieverordnung
Zum einen stellt die EU-Batterieverordnung diverse neue Kennzeichnungspflichten auf, die entweder direkt auf der Batterie oder in begleitenden Marktunterlagen zu erfüllen sind und zeitlich gestaffelt in Kraft treten.
Der Zeitplan lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- 18.08.2024: Inkrafttreten diverser neuer Kennzeichnungspflichten (CE, Konformitätserklärung, Modellkennung, Verantwortlichenkennzeichnung) für Batterien und Einführung von Kontrollpflichten für Händler (Gegenstand dieses Beitrags)
- 18.08.2024: Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen über Leistung und Haltbarkeit bei Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und LV-Batterien gemäß Anhang IV Teil A der Verordnung
- 18.08.2025: Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne (getrennte Sammlung) nach Anhang VI Teil B der Verordnung
- 18.08.2025: Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien, die mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Cd oder Pb) unterhalb des Mülltonnensymbols
- 18.08.2026: Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien mit allgemeinen Informationen gemäß Anhang VI Teil A der Verordnung
- 18.08.2026: Pflicht zur Kennzeichnung der Kapazität von wiederaufladbaren Gerätebatterien, LV-Batterien und Starterbatterien
- 18.08.2026: Pflicht zur Kennzeichnung mit „nicht wiederaufladbar“ für nicht wiederaufladbare Gerätebatterien
- 18.02.2027: Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien mit einem QR-Code für den Zugriff auf alle batteriebezogenen Informationen
- 18.02.2027: Einführung des Batteriepasses für LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien
- 18.08.2028: Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen über den Rezyklatgehalt (wiedergewonnener Anteil an Kobalt, Lithium oder Nickel) bei Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien
- 18.08.2033: Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen über den Rezyklatgehalt (wiedergewonnener Anteil an Kobalt, Lithium oder Nickel) bei LV-Batterien
2.) Timeline für sonstige Handlungspflichten nach der EU-Batterieverordnung
Jenseits der Kennzeichnungspflichten auf und im Zusammenhang mit Batterien schreibt die EU-Verordnung gestaffelt in Kraft tretende Organisationspflichten und Handlungsauflagen vor, die sich in einem Zeitplan wie folgt einordnen lassen:
- 18.08.2024: Pflicht zur Einspeisung von Daten zu Alterungszustand und Lebensdauer von LV- und Elektrofahrzeugbatterien in Batteriemanagement-Systemen von stationären Energiespeichersystemen
- 18.08.2024: Technische Unterlagen für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme müssen belegen, dass diese Systeme unter normalen Bedingungen verwendungssicher sind
- 18.08.2025: Harmonisierung von Pflichten der Altbatterierücknahme und -sammlung sowie Vereinheitlichung der erweiterten Herstellerverantwortung
- 18.08.2025: Einführung von Sorgfaltspflichten für gewerbliche Inverkehrbringer oder Inbetriebnehmer von Batterien in Verbindung mit Pflichten zur Einrichtung von Erfüllungsstrategien sowie Risikomanagementsystemen
- 18.08.2025: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien
- 18.02.2026: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von wiederaufladbaren Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher
- 18.02.2027: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien, die in Produkte eingebaut sind
- 18.08.2027: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit für Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und ausschließlichem externen Speicher
- 18.08.2028: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von LV-Batterien
- 18.08.2028: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit für Allzweck-Gerätebatterien
- 18.08.2028: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit für LV-Batterien
- 18.08.2030: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von wiederaufladbaren Industriebatterien mit ausschließlichem externen Speicher
- 18.08.2031: Pflicht zur Einhaltung des erhöhten gesetzlichen Mindestrezyklatanteils an Kobalt, Lithium oder Nickel für Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien
- 18.08.2036: Pflicht zur Einhaltung des abermals erhöhten gesetzlichen Mindestrezyklatanteils an Kobalt, Lithium oder Nickel für Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien
C. Pflichten von Erzeugern von Batterien ab dem 18.08.2024
Der erste Satz an neuen Pflichten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Batterien tritt am 18.08.2024 in Kraft und verpflichtet grundsätzlich die Erzeuger (= Hersteller) von Batterien zur Vornahme neuer Kennzeichnungsmaßnahmen, die nachfolgend im Einzelnen aufgezeigt werden.
Als Erzeuger gilt nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 33 der Verordnung eine natürliche oder juristische Person, die eine Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und diese Batterie unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder zu eigenen Zwecken in Betrieb nimmt.
Die nachstehenden Kennzeichnungspflichten von Erzeugern greifen gemäß Art. 38 der Verordnung beim Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme einer jeden Batterie unabhängig von ihrem Typ.
Das „Inverkehrbringen“ ist definiert als die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem Unionsmarkt, also die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Batterie für den Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Die Inbetriebnahme ist definiert als die erstmalige Nutzung einer Batterie, die nicht zuvor in Verkehr gebracht wurde, in der Union für den beabsichtigten Zweck.
1.) Betriebsanleitung und Sicherheitshinweise
Für ab dem 18.08.2024 in Verkehr gebrachte und in Betrieb genommene Batterien müssen die Erzeuger gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. a eine verständlich abgefasste, lesbare Betriebsanleitung zusammen mit Sicherheitsinformationen jeder Batterie beifügen.
Diese Dokumente sind in der Sprache des Mitgliedsstaates abzufassen, in dem das Inverkehrbringen bzw. die Inbetriebnahme erfolgt.
2.) Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung
Ab dem 18.08.2024 sind Erzeuger von Batterien nach Art. 38 Abs. 2 verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme einer Batterie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.
Hierfür müssen die Erzeuger die notwendigen technischen Unterlagen gemäß Anhang VIII der Verordnung erstellen und zunächst nur das Modul A – Interne Fertigungskontrolle durchlaufen.
Weitere Module, die unter Hinzuziehung einer Konformitätsbewertungsstelle durchlaufen werden müssen, werden erst 12 Monate, nachdem die EU-Kommission ein Verzeichnis der Bewertungsstellen veröffentlicht hat, verpflichtend.
Wird im Bewertungsverfahren die Anforderungskonformität der Batterie nachgewiesen, müssen Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang IX der Verordnung elektronisch erstellen, auf dem aktuellen Stand halten und für mindestens 10 Jahre lang aufbewahren.
Wichtig: Das Konformitätsbewertungsverfahren ist ab dem 18.08.2024 für alle ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterien verpflichtend. Eine Abverkaufsfrist für alle Lagerbestände der Erzeuger ist nicht vorgesehen.
3.) CE-Kennzeichnung
Erstmalig für alle Batterien in der EU wird zum 18.08.2024 eine einheitliche CE-Kennzeichnung eingeführt.
Nach Durchlaufen des Konformitätsverfahrens müssen Erzeuger gemäß Art. 38 Abs. 3 der Verordnung das CE-Kennzeichnen auf allen Batterien anbringen, bevor sie sie in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
Das CE-Zeichen muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf jeder Batterie vermerkt sein. Nur, wenn eine direkte Anbringung auf der Batterie aufgrund deren Beschaffenheit oder Größe nicht möglich oder sinnvoll ist, darf auf die Verpackung und (dann zusätzlich) die Begleitunterlagen ausgewichen werden.
Zusätzlich zum CE-Zeichen muss, sofern nach Anhang VIII der Verordnung vorgeschrieben, die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle angebracht werden. Diese Pflicht gilt aber erst 12 Monate nachdem die EU-Kommission ein Verzeichnis der Bewertungsstellen veröffentlicht hat (Stand Januar 2024: noch keine Veröffentlichung dieser Liste)
Wichtig: Für Batterien, die vor dem 18.08.2024 bereits in den Handel entlassen wurden, ist die Anbringung der CE-Kennzeichnung nicht erforderlich. Die Pflicht gilt nur für Batterien, die ab dem 18.08.2024 neu in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden.
4.) Modelkennung und Chargennummer
Jede Batterie, die ab dem 18.08.2024 in Verkehr oder in Betrieb genommen wird, muss vom Erzeuger gemäß Art. 38 Abs. 6 der Verordnung mit einer eine eindeutige Modellkennung und einer Chargen- oder Seriennummer bzw. einer Produktnummer gekennzeichnet sein.
Auf die Verpackung oder ein anderes Begleitdokument darf für diese Kennzeichnung dann ausgewichen werden, wenn die direkte Kennzeichnung auf der Batterie aufgrund ihrer Art oder Größe nicht möglich ist.
5.) Erzeugerkennzeichnung
Jede ab dem 18.08.2024 in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie muss gemäß Art. 38 Abs. 7 der Verordnung eine vollständige Erzeugerkennzeichnung tragen.
Diese umfasst
- Name inkl. Rechtsform
- sofern vorhanden: Handelsname oder eingetragene Handelsmarke
- Postanschrift und ggf. zentrale Kontaktstelle
- Internetadresse
- E-Mailadresse
Ist die Angabe direkt auf der Batterie aus Platzgründen oder aufgrund der Beschaffenheit der Batterie nicht möglich, darf sie auf der Verpackung oder einem anderen Begleitdokument erfolgen.
Die Angabe muss in der Sprache des Mitgliedsstaates erfolgen, in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
D. Pflichten von Einführern ab dem 18.08.2024
Von den Erzeugerpflichten sind die Pflichten von Einführern abzugrenzen.
Ein Einführer ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 64 eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt, also erstmalig entgeltlich oder unentgeltlich für den Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit abgibt.
1.) Kontrollpflichten
Einführer haben vor dem Inverkehrbringen einer aus einem Drittland importierten Batterie oder eines Produkts mit Batterien im Lieferumfang ab dem 18.08.2024 gemäß Art. 41 Abs. 2 sicherzustellen, dass
- der Erzeuger das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die EU-Konformitätserklärung erstellt hat
- die Batterien die verpflichtende CE-Kennzeichnung tragen
- den Batterien eine verständliche Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Mitgliedsstaates beigefügt sind, in dem die Batterien verkauft werden sollen
- die Batterien mit einer Modellkennung und einer Chargen-, Serien- oder Produktnummer versehen sind und
- die Batterien die erforderliche Erzeugerkennzeichnung tragen
2.) Einführerkennzeichnung
Zusätzlich zur Erzeugerkennzeichnung haben Einführer ab dem 18.08.2024 gemäß Art. 41 Abs. 3 für importierte Batterien auch ihre Daten auf der Batterie anzubringen, und zwar
- Name inkl. Rechtsform
- sofern vorhanden: Handelsname oder eingetragene Handelsmarke
- Postanschrift und ggf. zentrale Kontaktstelle
- Internetadresse
- E-Mailadresse
Ist die Angabe direkt auf der Batterie aus Platzgründen oder aufgrund der Beschaffenheit der Batterie nicht möglich, darf sie auf der Verpackung oder einem anderen Begleitdokument erfolgen.
Die Angabe muss in der Sprache des Mitgliedsstaates erfolgen, in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
3.) Verkaufsverbote und Unterrichtungspflichten
Sofern ein Einführer der Auffassung ist, eine importierte Batterie erfüllt die gesetzlichen Herstellungsanforderungen nicht und/oder ist nicht korrekt gekennzeichnet worden, darf er sie nicht zum Verkauf anbieten oder anderweitig zum Vertrieb oder zur Verwendung abgeben, Art. 41 Abs. 2 Satz 2.
Er ist dann vielmehr verpflichtet, unmittelbar den Erzeuger und die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren.
4.) Handhabungsauflagen
Gemäß Art. 41 Abs. 4 haben Einführer zu gewährleisten, dass Sie Batterien in ihrer Verantwortung so handhaben und lagern, dass deren Integrität und Kennzeichnung nicht beeinträchtigt wird.
5.) Dokumentationsaufbewahrung
Einführer haben gemäß Art. 42 Abs. 7 ab dem 18.08.2024 sicherzustellen, dass die EU-Konformitätserklärungen von aus Drittländern importierten Batterien für 10 Jahre so aufbewahrt werden, dass sie auf Anfrage Überwachungsbehörden zur Verfügung gestellt werden können.
6. Abhilfe/Rückrufe und Stichproben
Haben Einführer ab dem 18.08.2024 Grund zur Annahme, dass eine importierte und in Verkehr gebrachte Batterie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, müssen sie nach Art. 42 Abs. 6 eigene Korrekturmaßnahmen ergreifen oder, falls notwendig, die Batterie vom Markt nehmen oder zurückrufen.
Zudem müssen Einführer für am dem 18.08.2024 in Verkehr gebrachte Batterien Stichproben mit Blick auf die Verbrauchersicherheit durchführen, müssen Beschwerden prüfen, erforderlichenfalls ein Register der erhaltenen Beschwerden, der nichtkonformen Batterien und der Batterierückrufe führen und Händler über diese Überwachungen auf dem Laufenden halten.
7.) Kooperationspflichten
Auf begründetes Verlangen nationaler Überwachungsbehörden hin, insbesondere bei Verdacht auf fehlende Verordnungskonformität, müssen Einführer alle Ihnen verfügbaren Informationen und Konformitätsnachweise in elektronischer Form und auf Verlangen auch auf Papier übermitteln.
E. Pflichten von Händlern ab dem 18.08.2024
Für Händler, die Batterien oder Produkte mit Batterien im Lieferumfang vertreiben, führt die neue EU-Batterieverordnung Kontroll- und Verhaltenspflichten ein.
Händler ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 65 eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Einführers.
1.) Kontrollpflichten bzgl. Erzeugerkennzeichnung
So müssen Händler ab dem 18.08.2024 gemäß Art. 42 Abs. 2 vor dem Angebot von Batterien oder Produkten mit Batterien im Lieferumfang prüfen und sich vergewissern, dass
- die Batterien die verpflichtende CE-Kennzeichnung tragen
- den Batterien eine verständliche Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Mitgliedsstaates beigefügt sind, in dem die Batterien verkauft werden sollen
- die Batterien mit einer Modellkennung und einer Chargen-, Serien- oder Produktnummer versehen sind und
- die Batterien die erforderliche Erzeugerkennzeichnung tragen
Wichtig:
Eine CE-Kennzeichnung ebenso wie die Angabe von Mailadresse und Website des Erzeugers ist erst für solche Batterien erforderlich, die ab dem 18.08.2024 erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden. Vor diesem Zeitpunkt in den Handel entlassene Batterien müssen diese Kennzeichnungselemente nicht tragen.
Für solche Batterien sind eine Erzeugerkennzeichnung mit Name und Anschrift (aber ohne Internetseite und Mailadresse), die Beifügung von Bedienungsanleitungen mit Sicherheitshinweisen und die Anbringung einer eindeutigen Kennung bereits jetzt nach dem ProdSG verpflichtend.
2.) Verkaufsverbote und Unterrichtungspflichten
Sofern ein Händler der Auffassung ist, eine ihm zum Verkauf bereitgestellte Batterie erfüllt die gesetzlichen Herstellungsanforderungen nicht und/oder ist nicht korrekt gekennzeichnet worden, darf er sie nicht zum Verkauf anbieten oder anderweitig zum Vertrieb oder zur Verwendung abgeben, Art. 42 Abs. 3.
Er ist dann vielmehr verpflichtet, unmittelbar den Erzeuger, Einführer und die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren.
3.) Handhabungsauflagen
Gemäß Art. 42 Abs. 4 haben Händler zu gewährleisten, dass Sie Batterien in ihrer Verantwortung so handhaben und lagern, dass deren Integrität und Kennzeichnung nicht beeinträchtigt wird.
4.) Kooperationspflichten
Auf begründetes Verlangen nationaler Überwachungsbehörden hin, insbesondere bei Verdacht auf fehlende Verordnungskonformität, müssen Händler alle ihnen verfügbaren Informationen und Konformitätsnachweise aushändigen.
F. Erzeugerfiktion für Händler und Einführer
Für besondere Konstellationen der Marktbereitstellung qualifiziert die EU-Batterieverordnung eigentlich tatbestandliche Händler und Einführer selbst als Erzeuger mit dem weitgehenden Herstellerpflichtenprogramm.
Dies hat zur Folge, dass die Händler und Einführer in diesen Fällen nicht nur ihren sekundären Kontroll- und Überwachungspflichten unterliegen, sondern originär das Pflichtenprogramm von Erzeugern wahrnehmen und insbesondere ab dem 18.08.2024 die Konformität von Batterien inkl. der Kennzeichnung eigenständig zu verantworten haben.
Als maßgeblicher Erzeuger und damit für die Produktkonformität (inkl. der Kennzeichnung) Primärverpflichteter gilt ein Händler oder Einführer gemäß Art. 44 dann, wenn er
- eine Batterie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt (also erstmalig auf dem Markt bereitstellt) oder sie in Betrieb nimmt
- eine bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, oder
- den Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterie verändert
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8 Kommentare
im Prinzip wird man als Hersteller von Industriegeräten dazu gezwungen Industriebatterien zu nutzen, da diese von der Austauschbarkeit durch den Endkunden ausgenommen sind. Hierbei läuft man allerdings Gefahr, in die Umnutzungspflichten zu rutschen.
Wenn ich z.B. eine Knopfzelle bei einem Onlinehändler kaufe und diese durch den Händler als Allzweck Gerätebatterie deklariert ist, muss ich mich anschließend um die Umnutzungspflichten kümmern, da die Batterie von uns nicht in der ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt wird.
Ist mein Gedanke soweit korrekt und gibt es Dienstleister, die sich genau um diese Pflichten kümmern?
VG, David
Hier sind jetzt nur Pflichten für den ersten Teil des Batteriegesetzes zu Kennzeichnung etc. aufgeführt.
Gibt es die glieche Zusammenfassung auch für den zweiten Teil "sonstige Hadnlungspflichten"?
MfG
Jan
Der Erzeuger ist mutmaßlich derjenigige, der die Batterie aus Rohstoffen zusammenbaut und eine Batterie produziert.
Der Erzeuger stellt die Batterie doch her. Wozu dann der Begriff Hersteller ?
Die sind auch in unseren Geräten zumTeil fest eingebaut
Gerne würde ich darüber auch eine Antwort erhalten.
Danke schön
Alex Meyer
Ich glaub', ich mach das. Es sind ja Knopfbatterien und daher eine Investition in die grüne Zukunft. Die Bedrohungslage durch diese hinterhältigen Knopfzellen ist seit 2023 massiv gestiegen, der Anteil von importierten, unkontrollierten Batterien schnellte in die Höhe. Da sollte es wohl das mindeste sein, dass der Klein- und Mittelstand diese Lasten schultern und sich der erdrückenden Bürokratie der EUDSSR beugen.
Müssen entsprechende Produktabbildungen sichtbar sein oder in den Texten die Daten genannt werden?