Entwarnung? Etsy rudert zurück und hebt starres AGB-System teilweise wieder auf
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Etsy: AGB-Schnittstelle rechtssicher einrichten + viele Tipps"
Vor kurzem berichtete die IT-Recht Kanzlei in einem umfangreichen Beitrag über das neue AGB-System von Etsy, das Händlern mit Wirkung zum 05.04.2016 die Möglichkeit der Verwendung eigener Rechtstexte weitgehend nehmen und sie in eine vorgefertigte Baukastenstruktur hineinzwängen sollte. Die dabei hervorgerufenen Missstände, rechtlichen Mängel und Unsicherheiten trafen nicht nur hierorts auf Bedauern, sondern müssen auch eine Großzahl von etsy-Verkäufern zu verreißenden Stellungnahmen veranlasst haben. Jüngst teilte etsy als Reaktion auf das Feedback nämlich mit, das rigide System doch wieder teilweise abzuändern und eine freie Eingabefläche für personalisierte Rechtstexte einzuarbeiten. Doch besteht somit ein Grund zur Entwarnung? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.
I. Neues Eingabefeld als Reaktion auf Beschwerden
In einer offiziellen Ankündigung, die Verkäufern per Mail zuging, hat das von den USA aus geführte und verwaltete E-Commerce-Portal „Etsy“ jüngst Stellung zu den vermutlich heftigen Kritiken vieler Händler bezogen, denen die neue AGB-Struktur wider Willen aufgedrängt wurde.
Etsy, das in der neuen Meldung wiederum ein scheinbar nachweisbares Bedürfnis nach AGB-Vorlagen hervorhob , hatte mit vermeintlich gutem Willen durch die Einführung des Baukastensystems ein kaum überschaubares Abmahnrisiko für jeden Plattform-Händler geschaffen. Zahlreiche gesetzliche Pflichtinformationen wie insbesondere Angaben zur Art und Weise des Vertragsschlusses und zu Zahlungsabwicklungen sowie hinreichende Versandbestimmungen ließen sich nämlich ebenso wenig einfügen wie die im Online-Handel stets zwingende Widerrufsbelehrung mitsamt dem Muster-Formular.
Zumindest in rechtlicher Hinsicht konnten bisher nur bereits etablierte Händler mit bereits eingebundenen AGB aufatmen, denen eine Weiterverwendung – allerdings unter Inkaufnahme einer entprivilegierten Shop-Wahrnehmbarkeit – auch unter Geltung der neuen Struktur ermöglicht werden sollte.
Nun jedoch hat sich etsy dem Druck der Händler gebeugt und ist von seinem meist unausweichlichen Vorlagen-System teilweise wieder abgewichen. Mit beschönigendem Wortlaut und ohne ausdrückliches Eingeständnis der bisherigen Mängel und Unzulänglichkeiten ist die Einarbeitung eines freien Eingabefeldes für zusätzliche Informationen zunächst angekündigt und mittlerweile auch umgesetzt worden.
Laut etsy sollen Händler nun fähig sein, gesetzliche Anforderungen auch „weiterhin“ einzuhalten. Tatsächlich macht die neue Option einen gesetzeskonformen Auftritt der Verkäufer auf der Plattform aber erst möglich.
Tatsächlich ergaben jüngste Feststellung allerdings, dass das Eingabefeld für eigene Rechtstexte und eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung nur solchen etsy-Verkäufern zur Verfügung gestellt wird, die die Methode „Direktzahlung“ in ihren Shop-Einstellungen aktiviert haben. Wird diese Zahlungsoption nicht ausgewählt, verwehrt etsy die Option zur Eingliederung individueller Rechtstexte.
Weil die neue Funktion wegen der Unzulänglichkeiten des AGB-Baukastensystems einen rechtskonformen Shop-Auftritt auf etsy erst möglich macht, ist jedem Verkäufer zu empfehlen, die „Direktzahlung“ freizuschalten, um von dem freien Eingabefeld profitieren zu können.
An letzter Stelle innerhalb der starren Kategorien sieht die AGB-Maske – bei aktivierter Direktzahlung – ab sofort ein freies Textfeld ohne Zeichenbegrenzung vor, in welches Händler ihre individuellen Bedingungen eintragen und insbesondere die bisher nicht darstellbaren essentiellen Informationen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers einbinden können.
Mit der Optimierung soll es ab sofort jedem Händler unabhängig davon, ob vor der Reform bereits individuelle AGB hinterlegt waren, möglich werden, die katalogisch vorgegebenen Regelungsinhalte um eigene Ausführungen zu ergänzen.
So können nunmehr persönliche AGB wieder eingebunden und zum Inhalt des Vertrages gemacht werden.
II. Begründeter Anlass zur Entwarnung?
Ein allzu großer Optimismus und Hoffnungen auf eine Rückkehr zum vorherigen Status Quo auf Seiten der Händler sind dennoch nicht angebracht. Zwar lassen sich durch die neue Personalisierungsmöglichkeit immerhin grobe Rechtsverletzungen – vor allem mit Blick auf das Widerrufsrecht – fortan verhindern. Allerdings versteht etsy die Anführung eigener Rechtstexte nur als „Ergänzung“ des neuen Baukasten-Systems und zwingt Händler auch weiterhin zu dessen Inanspruchnahme.
Dies führt zum einen dazu, dass ab sofort eine zeitintensive und aufwändige Abstimmung der individuellen Texte mit den etsy-Vorlagen nötig wird, um abmahngefährderte Widersprüchlichkeiten zu verhindern. Insbesondere ist hierauf in Bezug auf die Rücksendekosten im Widerrufsfall zu achten. Etsy beraubt Händler diesbezüglich nämlich weiterhin ihrer gesetzlichen Wahlmöglichkeit und geht von einer unabdingbaren Abwälzung der Retouraufwendungen auf den Verbraucher aus. In den eigenen AGB dann eine Kostenübernahme des Händlers vorzusehen, wäre freilich fatal.
Zum anderen aber sind auch unter Geltung der neuen Gestaltungsoption rechtliche Risiken weiterhin vorhanden, weil sich bei etsy in den bereitgestellten zwingenden Vorlagen selbst gravierende Rechtsfehler eingeschlichen hatten, die bislang nicht behoben wurden. Die unerlaubte Abbedingung der Garantieübernahme für die angegebene Versandzeit sowie die fortbestehende Wahlmöglichkeit gesetzeswidriger Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht („Artikel im Ausverkauf“, „digitale Inhalte“) sind nur Einzelbeispiele.
Besonders widersinnig und risikoreich mutet es ferner an, dass die Inhalte des neuen Eingabefelds nur deutschen Käufern gegenüber angezeigt werden soll. Nach der Rechtsauffassung von etsy sieht nämlich nur das deutsche Recht die erweiterten Pflichtinformationen vor, während in den übrigen europäischen Staaten das Baukasten-System allein den gesetzlichen Anforderungen genügen soll.
Missachtet wurde hierbei aber insofern in gröbster Weise, dass sämtliche Hinweispflichten in Deutschland auf der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU beruhen und somit auch von allen anderen Mitgliedstaaten gesetzlich vorausgesetzt werden müssen.
Deutsche Händler, die über etsy auch Kunden aus dem EU-Ausland bedienen wollen, können diese mit den nach dem jeweiligen Landesrecht ebenfalls verbindlichen Angaben – allen voran mit der Widerrufsbelehrung und dem Musterformular in Landessprache – also von vornherein nicht versorgen und sehen sich so auch weiterhin unbegrenzten Abmahngefahren gegenüber.
III. Ausblick
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich etsy im Zuge der Freischaltung des neuen Eingabefeldes selbst zwar einer besonderen Händlerfreundlichkeit und Reaktionsfreudigkeit rühmt, die mangelnde rechtliche Expertise und die Unkenntnis des europäischen Verbraucherrechts aber nach wie vor nicht überwinden kann.
Dies zeigt sich nicht nur an der höchst fehlerhaften Anzeigebegrenzung der neuen Eingabefläche auf deutsche Kundenkreise, sondern gleichermaßen auch an der Fortgeltung gesetzeswidriger Vorlagen und dem Zwang zu deren Übernahme.
Verkäufer erhalten so künftig zwar wieder die Möglichkeit, zumindest gegenüber deutschen Kunden eigene Rechtstexte einzubinden, werden aber zu deren Abstimmung mit den teils unzulässigen etsy-Mustern gedrängt und so mit neuen rechtlichen Risiken konfrontiert.
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