FAQ zur Entfernung der Impressumsangaben durch Etsy und den empfohlenen Maßnahmen für Betroffene
Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Wiedereinführung des Etsy-Impressums: Nur bedingt Grund zum Aufatmen"
veröffentlicht.
Zum 10.10.2023 hat Etsy die Impressumsangaben aus dem bisher für die notwendige Anbieterkennzeichnung vorgesehenen Feld entfernt und Etsy-Shop-Inhaber damit ihres Impressums „beraubt“. In diesen FAQ klären wir die wichtigsten Fragestellungen zur Etsy-Maßnahme, zur empfohlenen Abhilfe und den Konsequenzen und gehen hierbei auch auf Rückfragen der Mandantschaft ein.
Inhaltsverzeichnis
- A. Allgemeine Fragen zur Entfernung der Angaben im bisherigen Impressum in Etsy-Shops
- I. Was ist genau auf Etsy geschehen?
- II. Wieso hat Etsy die Entfernung der Kontaktangaben umgesetzt?
- III. Ist in Etsy-Shops überhaupt ein Impressum erforderlich?
- IV. Ist die Rechtstexte-Schnittstelle der IT-Recht Kanzlei von den jüngsten Maßnahmen betroffen?
- B. Fragen zur Abhilfe: Wo kann das Impressum nun bestmöglich rechtskonform hinterlegt werden?
- I. Welche Pflichtinhalte muss ein rechtskonformes Impressum aufweisen?
- II. Kann das Impressum rechtskonform zu Beginn des Reiters „Datenschutzrichtlinie“ oder „AGB& Widerrufsbelehrung“ hinterlegt werden?
- III. Kann das Impressum rechtskonform als eigener Punkt in den „Shop-FAQ“ eingebunden werden?
- IV. Kann das Impressum rechtskonform extern unter den von Etsy bereitgestellten Link-Möglichkeiten verlinkt werden?
- V. Kann das Impressum im Shop-Ankündigungsfeld rechtskonform hinterlegt werden?
- VI. Wo empfiehlt die IT-Recht Kanzlei die Anführung des Impressums?
- VII. Bestehen dennoch Rechtsunsicherheiten?
- VIII. Was sollten Betroffene zusätzlich in jedem Fall tun?
- C. Fragen zur Abmahnbarkeit eines fehlenden oder unzureichenden Impressums
- I. Ist ein fehlendes oder unzulängliches Impressum abmahnbar?
- II. Was kann im Falle einer Abmahnung passieren?
- III. Sind Abmahnungen aufgrund des Wegfalls des Etsy-Impressums wahrscheinlich?
- IV. Drohen im Falle eines fehlenden oder unzulänglichen Impressums neben Abmahnungen auch andere Konsequenzen?
- V. Könnte Etsy für durch eine Impressumsabmahnung oder ein Bußgeld entstandene Kosten in Regress genommen werden?
A. Allgemeine Fragen zur Entfernung der Angaben im bisherigen Impressum in Etsy-Shops
I. Was ist genau auf Etsy geschehen?
Über eine interne Ankündigung im Dashboard von Etsy-Shops gab Etsy in der Nacht auf den 10.10.2023 bekannt, die Kontaktangaben aus dem bisher für die Anführung des Impressums bereitgestellten Feld „Impressum“ zu entfernen.
So teilte Etsy mit:
Wir optimieren die Aktualisierung der Verkäuferinformationen
Du musst deine Kontaktdaten nicht mehr im Impressum deiner AGB angeben. Diese Angaben werden dort entfernt. Du musst nur noch darauf achten, dass die Verkäuferinformationen bei den rechtlichen und steuerlichen Informationen aktuell sind.
Dieses Vorhaben wurde im selben Zug auch umgesetzt, indem Etsy zwar das Impressumsfeld nicht gänzlich entfernte, aber alle darin enthaltenen Kontaktangaben löschte.
Angezeigt wird in Etsy-Shops nunmehr nur noch das Folgende:
Etsy-Händler wurden so durch einen höchst eigentümlichen Coup von Etsy über Nacht ihrer zuvor ordnungsgemäß hinterlegten Kontaktangaben im Impressumsfeld beraubt.
II. Wieso hat Etsy die Entfernung der Kontaktangaben umgesetzt?
Über die rechtliche Grundlage, die Etsy als Rechtfertigung für die Entfernung der Impressumsangaben gegeben sieht, kann nur spekuliert werden.
In einer Stellungnahme von Etsy im Seller-Forum wird unter einer Bezugnahme auf für die Impressumspflicht nicht einschlägige EU-Richtlinien die Meinung vertreten, es reiche, wenn die Kontaktangaben auf Etsy intern bei den „rechtlichen und steuerlichen Informationen“ hinterlegt würden. Eine Offenlegung gegenüber Shop-Besuchern sei nicht erforderlich. Vielmehr genüge es, wenn die Kontaktdaten des Verkäufers einem Etsy-Käufer nachvertraglich zugänglich gemacht würden.
Diese Ansicht von Etsy ist rechtlich in keinerlei Hinsicht haltbar.
Wer gewerblich einen Etsy-Shop betreibt, gilt als Anbieter eines geschäftsmäßigen Telemediums und ist zur Vorhaltung eines ordnungsgemäßen Impressums gemäß § 5 Abs. 1 TMG verpflichtet. Diese Impressumspflicht gilt nicht nur in Deutschland, sondern EU-weit in jedem Mitgliedsstaat identisch.
Wesentliches Element eines rechtskonformen Impressums sind Name, ggf. Rechtsform, Anschrift und Kontaktangaben (E-Mail und Telefonnummer) des Shop-Inhabers.
Das Impressum ist leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gegenüber jedem Besucher des Shops vorzuhalten.
Es genügt – entgegen der Ansicht Etsys – also gerade nicht, dass die impressumswesentlichen Kontaktangaben nur Käufern und erst nach Abgabe einer Bestellung angezeigt werden.
Etsy unterliegt ob seiner jüngsten Maßnahme also abermals einem erheblichen Missverständnis des geltenden EU-Rechts und stellt Shop-Inhaber damit unüberlegt vor ein (rechts)folgenschweres Dilemma.
III. Ist in Etsy-Shops überhaupt ein Impressum erforderlich?
Sofern der Etsy-Shop gewerblich aus der EU betrieben wird, ganz eindeutig: ja.
Gewerbliche Etsy-Shops gelten als eigenständige Telemedien, weil der Shop-Betreiber diese in gewissem technischen und organisatorischen Umfang selbst verwalten kann.
Damit müssen Etsy-Shops stets ein rechtskonformes Impressum vorhalten, das alle notwendigen Anbieterkennzeichnungsinformationen des Shop-Inhabers offenlegt.
Dass Etsy eine US-amerikanische Handelsplattform ist, hebt die in der EU geltende Impressumspflicht nicht auf. Vielmehr hat Etsy, wenn es Shop-Inhaberschaften auch in der EU ermöglicht, sicherzustellen, dass den Shop-Inhabern die Compliance mit allen EU-Gesetzen ermöglicht wird.
IV. Ist die Rechtstexte-Schnittstelle der IT-Recht Kanzlei von den jüngsten Maßnahmen betroffen?
Glücklicherweise nein.
Über die Schnittstelle werden AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung übertragen, nicht aber das Impressum. Das Impressum musste auf Etsy schon immer händisch hinterlegt werden, weil Etsy insoweit eine funktionsfähige Anbindung an Fremdsysteme nicht eingerichtet hat.
B. Fragen zur Abhilfe: Wo kann das Impressum nun bestmöglich rechtskonform hinterlegt werden?
I. Welche Pflichtinhalte muss ein rechtskonformes Impressum aufweisen?
Detaillierte Informationen zu den notwendigen Inhalten eines rechtskonformen Impressum stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.
II. Kann das Impressum rechtskonform zu Beginn des Reiters „Datenschutzrichtlinie“ oder „AGB& Widerrufsbelehrung“ hinterlegt werden?
Nein. Es fehlt dort nämlich an der von § 5 Abs. 1 TMG geforderten „leichten Erkennbarkeit“.
Besucher des Etsy-Shops erwarten aufgrund der von Etsy vorgegebenen Bezeichnungen der Reiter nicht, dort mit Impressumsdaten konfrontiert zu werden.
Leicht erkennbar ist das Impressum nur dann, wenn es unter einem Reiter vorgehalten wird, der durch eine entsprechende Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung indiziert.
III. Kann das Impressum rechtskonform als eigener Punkt in den „Shop-FAQ“ eingebunden werden?
Nein, eine Anführung des Impressums unter einem eigenen Punkt in den personalisierbaren FAQ ist nicht ausreichend.
Zwar werden die FAQ auch auf Produktdetailseiten angezeigt. Die einzelnen Fragen werden aber nicht automatisch "ausgerollt". Mithin ist das Impressum nur einsehbar, wenn der Nutzer aktiv auf das "Roll-Out" bei den FAQ klickt:
Unter "FAQ" kann der Nutzer die Anführung des Impressums aber vernünftigerweise nicht vermuten, sodass es bei dessen Anführung dort an der von § 5 Abs. 1 TMG geforderten "leichten Erkennbarkeit" fehlt.
IV. Kann das Impressum rechtskonform extern unter den von Etsy bereitgestellten Link-Möglichkeiten verlinkt werden?
Leider nein.
Zwar ist die Einbindung des Impressums auch per Verlinkung zulässig, sofern es mit höchsten zwei Klicks erreichbar ist.
Allerdings ist erforderlich, dass der Link auch die Auffindbarkeit des Impressums indiziert. Anderenfalls fehlt es an der von § 5 Abs. 1 TMG geforderten „leichten Erkennbarkeit“.
Dieses Erfordernis kann auf Etsy nicht umgesetzt werden.
Ein Impressums-Link ließe sich aufgrund der Darstellungsbeschränkungen bei Etsy nicht als "Impressum" benennen, sodass Nutzer es dort nicht vernünftig vermuten können.
Etsy gibt die Bezeichnungen der Links nämlich unabänderlich vor:
Eine Bezeichnung des Links mit der notwendigen Aufschrift "Impressum" scheidet also aus.
V. Kann das Impressum im Shop-Ankündigungsfeld rechtskonform hinterlegt werden?
Leider nein.
Einerseits kann die Überschrift „Impressum“ dort nicht hinreichend deutlich hervorgehoben werden. Andererseits ist die Klickbarkeit notwendig klickbar zu gestaltender Links im Impressum (insbesondere der Link auf die Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission) nicht gegeben.
VI. Wo empfiehlt die IT-Recht Kanzlei die Anführung des Impressums?
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VII. Bestehen dennoch Rechtsunsicherheiten?
Ja, leider.
Das Impressum kann derzeit rechtskonform nur in der Etsy-Shop-Ansicht platziert werden.
Nicht möglich ist es dahingegen, das Impressum unmittelbar auch von Artikeldetailseiten anzeigen zu lassen.
Diese Möglichkeit wurde durch die Entfernung der Impressumsangaben durch Etsy gerade abgeschafft.
Tatsächlich müsste das Impressum aber auch von Artikeldetailseiten aus leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ein.
Ein Nutzer kann sich zwar von jeder Detailseite auf die Shop-Ansicht weiterleiten lassen. Da aber die von Etsy vorgegebene Weiterleitungsoption nicht darauf hinweist, dass das Impressum nach Weiterleitung einsehbar ist, könnte dies als nicht ausreichend bewertet werden.
VIII. Was sollten Betroffene zusätzlich in jedem Fall tun?
Allen betroffenen Etsy-Händlern kann zusätzlich zwingend empfohlen werden, auch Kontakt zum Etsy-Support aufzunehmen und die Wiederherstellung der Impressums-Funktionalität zu verlangen.
Zu hoffen ist, dass Etsy auf massenhaften Druck aus der Händlerschaft seine jüngste Fehlentscheidung revidiert.
C. Fragen zur Abmahnbarkeit eines fehlenden oder unzureichenden Impressums
I. Ist ein fehlendes oder unzulängliches Impressum abmahnbar?
Ganz eindeutig: ja!
Gerüchte, denen zufolge eine Abmahnbarkeit nur ab einer bestimmten Unternehmensgröße gegeben ist, finden keine Stütze im Gesetz.
Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG ist nach ständiger Rechtsprechung stets auch über § 3a UWG als Wettbewerbsverstoß ahnd- und damit abmahnbar.
Korrekt ist, dass die Impressumspflicht zu den in Telemedien bestehenden gesetzlichen Informations- und Kennzeichnungspflichten zählt, die gegenüber Abmahnern besonders privilegiert sind.
So kann ein abmahnender Mitbewerber, der mit der Abmahnung einen Verstoß gegen die Impressumspflicht rügt, nach §13 Abs. 4 Nr. 1 UWG vom Abgemahnten seine Abmahnkosten nicht ersetzt verlangen.
Auch ist nach § 13a Abs. 2 bei erstmaligen Abmahnungen von Mitbewerbern die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in der mit der Abmahnung zusammenhängenden Unterlassungserklärung ausgeschlossen.
Für Abmahnungen wegen der Impressumspflicht, die von aktivlegitimierten Vereinen oder Verbänden ausgesprochen werden, bestehen allerdings keine Privilegien des Abgemahnten.
II. Was kann im Falle einer Abmahnung passieren?
Jede Abmahnung ist die Rüge eines Wettbewerbsverstoßes mit Aufforderung, den Verstoß künftig zu unterlassen und die Ernsthaftigkeit durch Unterzeichnung einer in der Regel strafbewährten Unterlassungserklärung zu untermauern.
Gleichzeitig werden die Abmahnkosten, die den Kosten der anwaltlichen Zuhilfenahme für die Aussprache der Abmahnung entsprechen, dem Abgemahnten in Rechnung gestellt.
Wird die Unterlassungserklärung abgegeben und tritt der Verstoß danach erneut auf, kann der Abmahnende aus der Unterlassungserklärung vorgehen und, sofern darin eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, auf Zahlung dieser Strafe beharren.
Weigert sich der Abgemahnte, die Unterlassungserklärung abzugeben, steht dem Abmahnenden der Weg zu den Gerichten frei und er kann den Abgemahnten auf Unterlassung verklagen.
Sofern von Mitbewerbern eine erstmalige Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht ausgesprochen wird, können allerdings weder Abmahnkosten geltend gemacht noch eine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung vereinbart werden.
III. Sind Abmahnungen aufgrund des Wegfalls des Etsy-Impressums wahrscheinlich?
Darüber lässt sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Aussage treffen.
Betroffene Shop-Betreiber sind in jedem Fall gut beraten, die entfallenden Kontaktangaben durch Übernahme des vollständigen Impressums an der empfohlenen Stelle (s. Ziffer B. VI.) zu platzieren. .
In der Vergangenheit sind Abmahnungen bzgl. Etsy vor allem von Mitbewerbern und eher nicht von abmahnberechtigten Vereinen oder Verbänden ausgesprochen wurden.
In Bezug auf Verstöße gegen die Impressumspflicht besteht für Mitbewerber wegen den Regelungen des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG und § 13a Abs. 2 UWG aber wenig Anreiz für die Aussprache von Abmahnungen. Immerhin müssten sie die Abmahnkosten selbst tragen und könnten bei erstmaliger Abmahnung keine Vertragsstrafe vereinbaren.
Hinzu kommt, dass Etsy Shop-Betreibern auch im Übrigen seit geraumer Zeit die rechtskonforme Umsetzung von Fernabsatzpflichtinformationen erschwert. Zu denken sei nur an die Reform des Etsy-Baukastensystems, die vor rechtlicher Widersinnigkeit nur so strotzte. Nach hiesigem Kenntnisstand sind Shop-Betreiber aber dennoch von Abmahnungen verschont geblieben.
IV. Drohen im Falle eines fehlenden oder unzulänglichen Impressums neben Abmahnungen auch andere Konsequenzen?
Theoretisch ja.
Ein fehlendes oder fehlendes Impressum stellt nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 TMG auch eine Ordnungswidrigkeit dar, die behördlich mit einer Geldbuße von bis zu 50.000€ geahndet werden könnte.
Dass die jüngste Fehlleitung Etsys unter Entfernung der Impressumsangaben behördliche Interventionen gegen einzelne Shop-Inhaber nach sich zieht, ist aber unwahrscheinlich, da Verursacher des rechtlichen Dilemmas allein Etsy selbst ist.
V. Könnte Etsy für durch eine Impressumsabmahnung oder ein Bußgeld entstandene Kosten in Regress genommen werden?
Rechtstheoretisch ja, weil Etsy derzeit aufgrund unvertretbarer Ansichten die Anzeige eines rechtssicheren Impressums für Shop-Betreiber technisch vereitelt.
Praktisch ist fraglich, inwiefern sich derartige Regressforderungen gegenüber Etsy mit EU-Sitz in Dublin tatsächlich wirtschaftlich tragbar durchsetzen lassen.
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