Digitale Inhalte und etsy – warum das Widerrufsrecht meist nicht erlischt

Digitale Inhalte und etsy – warum das Widerrufsrecht meist nicht erlischt
Stand: 15.11.2022 5 min

Im Handmadebereich lassen sich nicht nur erfolgreich selbstgefertigte, körperliche Waren verkaufen. Auch digitale Inhalte, wie etwa Bastel- oder Nähanleitungen in PDF-Form, Ebooks, digitale Vorlagen und Motivdateien finden guten Absatz. Eine der führenden Plattformen für den Verkauf von DIY-Produkten ist etsy. Doch wie steht es dort eigentlich um das (für Verkäufer) lästige Widerrufsrecht beim Verkauf digitaler Inhalte und dessen vorzeitiges Erlöschen?

Worum geht es?

Was den Verbraucher freut, ist des Unternehmers Leid: Wer als Verbraucher bei einem Unternehmer im Internet etwas bestellt, der hat grundsätzlich ein Widerrufsrecht von mindestens 14 Tagen Länge. Dies gilt sowohl für den Kauf physischer Ware als auch für den Kauf eines digitalen Inhaltes, wie etwa eines Ebooks.

Das Problem bei digitalen Inhalten ist: Der Verbraucher könnte den Inhalt nutzen, danach widerrufen und müsste für die erbrachte Leistung nichts bezahlen. Der Verkäufer kann im Regelfall nicht einmal nachvollziehen, ob der Verbraucher den digitalen Inhalt genutzt hat oder nicht. Schließlich sieht man einem Ebook ja nicht an, ob es bereits gelesen wurde.

Um diese Problematik des kostenfreien „Abgreifens“ digitaler Inhalte zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des vorzeitigen Erlöschens des bestehenden Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten geschaffen.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt hierbei aber nicht von alleine vorzeitig, also vor Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist. Vielmehr muss der Unternehmer erst bestimmte Voraussetzungen schaffen, damit es hierzu kommt.

Banner Premium Paket

Was sind die Voraussetzungen für ein vorzeitiges Erlöschen?

Will ein digitale Inhalte verkaufender Unternehmer das (für ihn günstige) vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrecht erreichen, muss er Einiges dafür tun.

Denn bei Fernabsatzverträgen zur Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten erlischt das gesetzliche Widerrufsrecht (nur dann) vorzeitig (also vor Ablauf der Widerrufsfrist), wenn

  • der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat,
  • der Verbraucher zuvor seine ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt hat,
  • der Verbraucher zuvor seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert, und
  • der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat.

Der Unternehmer muss sich die erforderliche Zustimmung des Verbrauchers dabei schon einholen, bevor er mit der Ausführung des Vertrages beginnt. Versäumt er dies, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht vorzeitig und er kann ganz regulär im Rahmen der Widerrufsfrist noch widerrufen (und parallel dazu den digitalen Inhalt nutzen).

Um dies zu vermeiden, ist also vor allem eine aktive, ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers sowie dessen aktive Bestätigung, dass er darum weiß, sein Widerrufsrecht damit zu verlieren, erforderlich.

Dies setzt in der Praxis voraus, dass der Verbraucher sich dazu entweder ausdrücklich erklärt (etwa in einer Email) oder seine Zustimmung dazu und Kenntnis davon technisch so eindeutig mitteilt, dass diese später noch nachweisbar ist (etwa durch das aktive Anhaken einer Checkbox vor dem Download des digitalen Inhalts).

Erfolgen kann dies etwa im Rahmen einer manuellen Abwicklung der Bereitstellung des digitalen Inhalts im Sinne einer Mitteilung an den Verbraucher mit dem Tenor „Du bekommst erst Zugriff auf diesen Inhalt, wenn Du der Vertragsausführung zugestimmt hast und mir bestätigst hast, zu wissen, dass Dein Widerrufsrecht erlischt“. Dies kann etwa per Email erfolgen und der Verbraucher muss dann per Email seine Zustimmung und Kenntnis bestätigen.

Oder aber durch eine automatisierte Bereitstellung des digitalen Inhalts unter Implementierung einer technischen Lösung zur nachweisbaren Erteilung von Zustimmung und Kenntnisbestätigung durch den Verbraucher, etwa durch eine entsprechend anzuhakende Checkbox vor Freigabe des Inhalts.

Bei etsy leider nicht ohne weiteres möglich

Wer bei etsy einen digitalen Inhalt anbieten möchte, soll diesen nach dem Willen der Plattform so bereitstellen, dass der Käufer sich diesen nach seinem Kauf automatisch herunterladen kann. An sich ist eine solche, einfache Abwicklung begrüßenswert.

Da es juristisch für das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts insbesondere einer ausdrücklichen Zustimmung zur Ausführung des Vertrags ebenso wie der Bestätigung der Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bedarf und der Umstand, dass Zustimmung und Bestätigung erfolgt sind, später auch nachweisbar sein muss (will der Unternehmer sich auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts berufen), müssen vor der Bereitstellung des Inhalts die bereits geschilderten Maßnahmen getroffen werden.

Dies ist im Rahmen der automatisierten Bereitstellung des digitalen Inhalts bei etsy derzeit aber nicht der Fall.

Insbesondere sind bloße textliche Hinweise wie „keine Rückgabe“ in der Angebotsbeschreibung bzw. direkt vor dem Download des digitalen Inhalts gerade nicht ausreichend, um das Widerrufsrecht vorzeitig zum Erlöschen zu bringen.

Manueller Versand des digitalen Inhalts als Lösung?

Man könnte nun als etsy -Händler daran denken, den digitalen Inhalt nicht zum automatischen Download bei etsy zu hinterlegen, sondern diesen jeweils nur manuell per Email dem Kunden zu übermitteln.

Dies zudem erst, nachdem der Kunde dem Verkäufer auf dessen Email mit der Bitte um Zustimmung und Bestätigung wie folgt

„Ich stimme der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zu. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass mein Widerrufsrecht mit Beginn der Ausführung des Vertrags erlischt.“

positiv geantwortet hat.

Zum einen wird dieses Verhalten von etsy bei Einstellen eines digitalen Inhalts aber nicht gewünscht. Der digitale Inhalt soll nach dem Willen von etsy dem Käufer automatisiert bereitgestellt werden. Zum anderen ist eine manuelle Bereitstellung des jeweiligen Inhaltes – je nach Verkaufsumfang – vermutlich auch sehr aufwendig für den Händler.

Fazit

Die automatisierte Bereitstellung von bei etsy angebotenen digitalen Inhalten dürfte nicht zu einem – für den Händler günstigen – vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts führen, welches beim Verkauf digitaler Inhalte grundsätzlich denkbar ist, wenn bestimmte Rahmenbedingungen vor Bereitstellung des digitalen Inhalts eingehalten werden.

Dies ist schade für die Händler, insbesondere weil auf diese Weise Käufer im Widerrufsfall „für lau“ vom jeweiligen digitalen Inhalt profitieren können.

Rechtssicher und abmahnfrei im Internet verkaufen ist Ihr Ziel? Wir helfen Ihnen dabei, wie bereits über 50.000 anderen Unternehmern. Vertrauen Sie auf die Expertise der IT-Recht Kanzlei und sichern Sie sich mit unseren Schutzpaketen effektiv und kostengünstig rechtlich ab!

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Beginnt die Widerrufsfrist bereits mit Zustellung beim Nachbarn?
(04.12.2024, 08:07 Uhr)
Beginnt die Widerrufsfrist bereits mit Zustellung beim Nachbarn?
Achtung: Spielzeug-Wärmekissen ohne CE-Kennzeichnung
(02.12.2024, 14:36 Uhr)
Achtung: Spielzeug-Wärmekissen ohne CE-Kennzeichnung
Betriebsferien: Online-Shops abmahnsicher gestalten - so geht's!
(27.11.2024, 08:16 Uhr)
Betriebsferien: Online-Shops abmahnsicher gestalten - so geht's!
2025 - Änderungen für Händler: ein Überblick
(26.11.2024, 15:54 Uhr)
2025 - Änderungen für Händler: ein Überblick
Verkäufe in WhatsApp-Gruppen: Was ist rechtlich zu beachten?
(25.11.2024, 18:00 Uhr)
Verkäufe in WhatsApp-Gruppen: Was ist rechtlich zu beachten?
OLG Nürnberg: Kündigungsbutton erst im Nutzeraccount unzureichend
(21.11.2024, 08:00 Uhr)
OLG Nürnberg: Kündigungsbutton erst im Nutzeraccount unzureichend
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei