Textilien korrekt kennzeichnen/etikettieren: Faserzusammensetzung, Hersteller- und Pflegekennzeichnung
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung: Abmahnsicher Textilien verkaufen"
Die nachfolgenden FAQ beschäftigen sich nicht (!) mit der Online-Kennzeichnung von Textilerzeugnissen im Fernabsatz - etwa beim Verkauf über das Internet. Es geht vielmehr darum, auf welche Art und Weise die Etikettierung oder Kennzeichnung direkt am Produkt zu erfolgen hat. Wann etwa sind Angaben zur Faserzusammensetzung leicht lesbar, sichtbar und vor allem fest angebracht? Welche Besonderheiten sind bei der Herstellerkennzeichnung zu beachten? Was gilt hinsichtlich der Pflegekennzeichnung? Die IT-Recht Kanzlei klärt gerne auf.
Inhaltsverzeichnis
- Faserzusammensetzung: Art und Weise der Etikettierung oder Kennzeichnung am Produkt
- Frage: Müssen Textilerzeugnisse hinsichtlich der Faserzusammensetzung etikettiert und gekennzeichnet werden?
- Frage: Was bedeutet „Etikettierung“ und „Kennzeichnung“?
- Frage: Wie hat die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen zu erfolgen?
- Frage: Wie hat die Etikettierung von Textilerzeugnissen zu erfolgen?
- Frage: Ist gesetzlich vorgegeben, wo ein Textilerzeugnis zu etikettieren oder zu kennzeichnen ist?
- Frage: Reicht es aus nur die Verpackung eines Textilerzeugnisses zu kennzeichnen?
- Frage: Müssen Textilerzeugnisse auch dann noch gekennzeichnet werden, wenn der Lieferant diesen Handelsdokumente beifügt?
- Frage: Können mündliche Informationen des Verkaufspersonals die Etikettierung ersetzen?
- Frage: Im Ladengeschäft - wäre die Kennzeichnung nur eines ausgepackten Prototyps ausreichend?
- Frage: Wessen Aufgabe ist die Kennzeichnung oder Etikettierung von Textilerzeugnissen?
- Frage: Trifft den Händler hinsichtlich der Etikettierung oder der Kennzeichnung eine Prüfpflicht?
- Kennzeichnung gemäß Produktsicherheitsgesetz
- Frage: Was regelt § 6 ProdSG in Zusammenhang mit der Herstellerkennzeichnung?
- Frage: Auf welche Art und Weise muss gemäß ProdSG gekennzeichnet werden?
- Pflegekennzeichnung
- Frage: Müssen Textilien mit Pflegekennzeichnungssymbolen versehen werden?
Faserzusammensetzung: Art und Weise der Etikettierung oder Kennzeichnung am Produkt
Frage: Müssen Textilerzeugnisse hinsichtlich der Faserzusammensetzung etikettiert und gekennzeichnet werden?
Gemäß Artikel 14 I der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (nachfolgend: „TextilKennzVO“) dürfen Textilerzeugnisse nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet sind.
Frage: Was bedeutet „Etikettierung“ und „Kennzeichnung“?
Die entsprechenden Begriffsbestimmungen finden sich in Artikel 3 der TextilKennzVO:
- „Etikettierung“ bezeichnet die Angabe der erforderlichen Informationen auf dem Textilerzeugnis durch die Anbringung eines Etiketts.
- „Kennzeichnung“ bezeichnet die unmittelbare Angabe der erforderlichen Informationen auf dem Textilerzeugnis durch Aufnähen, Aufsticken, Drucken, Prägen oder jede andere Technik des Anbringens.
Frage: Wie hat die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen zu erfolgen?
Die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen muss
- dauerhaft,
- leicht lesbar,
- sichtbar und
- zugänglich
sein.
Dies ist durch
- Aufnähen,
- Aufsticken,
- Drucken,
- Prägen oder
- jede andere Technik des Anbringens der erforderlichen Informationen auf den Textilerzeugnissen
zu erreichen.
Frage: Wie hat die Etikettierung von Textilerzeugnissen zu erfolgen?
Die Etikettierung von Textilerzeugnissen muss
- dauerhaft,
- leicht lesbar,
- sichtbar
- zugänglich und
- fest angebracht
sein.
Hinweis: Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung fordert - im Gegensatz zum abgelösten deutschen Textilkennzeichnungsgesetz (in der damaligen Fassung) - eine feste sowie dauerhafte Anbringung des Etiketts an einem Textilerzeugnis.
Folgende Möglichkeiten zur Etikettierung eines Produkt sind (unter anderem) zulässig:
- Einnähen des Etiketts
- Einkleben des Etiketts
- Eindrucken des Etiketts
Nicht ausreichend ist
- das bloße Beilegen eines losen Einlegezettels.
- das Anhängen eines Schildes z.B. mittels einer Schlaufe an dem Produkt.
- die Befestigung eines Schildes mit Faden und Sicherheitsnadel.
Der Kommentar zum deutschen Textilkennzeichnungsgesetz (Thomas Lange/Wolfgang Quednau, 4. Auflage S. 135) weist darauf hin, dass sich über die Jahre folgende Anbringungsorte an den Textilerzeugnissen eingebürgert hätten:
- Hosen: Typischer Anbringungsort ist die Innenseite des Hosenbundes oder die äußere Seite des Taschenfutters.
- Oberhemden: Typischer Anbringungsort ist die mittige Innenseite des Kragens oder an der linken inneren Seitennaht über dem Saum.
- Röcke, Kleider, Pullover: Typischer Anbringungsort ist entweder der hintere obere mittige Bereich oder die linke Seitennaht.
- Sakkos: Typischer Anbringungsort ist in der linken Brusttasche des linken Vorderteils angebracht.
Hinweis: In dem Zusammenhang entschied übrigens das OLG Hamburg (vgl. Urteil vom 25.11.1999, Az. 3 U 76/99), dass es an der deutlichen Erkennbarkeit fehle, wenn Oberhemden verpackt angeboten werden und dabei die Rohstoffgehaltsangabe erst nach dem Auspacken des Oberhemdes zu lesen ist – in dem Fall sei die Rohstoffgehaltsangabe gerade nicht ohne erhebliche Mühe sichtbar (erkennbar).
Frage: Ist gesetzlich vorgegeben, wo ein Textilerzeugnis zu etikettieren oder zu kennzeichnen ist?
Dies ist nicht der Fall. Zwingend ist aber die Regelung des Artikel 14 II der TextilKennzVO, wonach die Etikettierung und Kennzeichnung zugänglich anzubringen ist. Das bedeutet, dass die Rohstoffgehaltsangabe an einer Stelle angebracht sein muss, an der sie der Verbraucher beim Aussuchen oder beim Kauf ohne Mühe sieh.
Frage: Reicht es aus nur die Verpackung eines Textilerzeugnisses zu kennzeichnen?
Grundsätzlich nein. Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO ist die erforderliche Faserzusammensetzung kumulativ in Katalogen, Prospekten, auf Verpackungen und auf den Kennzeichen oder Etiketten anzugeben. Dies bedeutet, dass eine Verpackungskennzeichnung die Kennzeichnung des Textilerzeugnisses selbst nicht entbehrlich macht. Nur so kann nämlich die Einhaltung der Kriterien der leichten Einsehbarkeit und Zugänglichkeit gewährleistet werden.
Allerdings gibt es Ausnahmen:
1.) wenn durch eine unmittelbare Produktkennzeichnung dieses unweigerlich zerstört oder beschädigt würde, soll der Voraussetzung des „festen Anbringens“ ausnahmsweise eine ausschließliche Etikettierung der Verpackung genügen. Dabei ist die Struktur der Verpackung (transparent oder undurchsichtig) unerheblich (Quelle: FAQ der Europäischen Kommission zur TextilKennzVO, Punkt 6.3.)
2.) Handelt es sich bei der Verpackung um einen (durchsichtigen) Plastikbeutel, genügt für bestimmte Textilerzeugnisse ausnahmsweise die Angabe der Faserzusammensetzung nur auf der Verpackung. Hierunter fallen Textilien nach Anhang VI , für die lediglich eine globale Etikettierung vorgesehen ist, und solche, die ausschließlich in abgemessenen, geschnittenen Längen verkauft werden (Stoffe etc.). (Quelle: FAQ der Europäischen Kommission zur TextilKennzVO, Punkt 6.7.)
Achtung: ist die Verpackung dahingegen undurchsichtig, ist neben deren Kennzeichnung auch stets eine solche des Erzeugnisses selbst erforderlich.
Auch für die Ausnahmefälle ist entscheidend, dass die Kennzeichnung auf der Verpackung an einer Stelle angebracht ist, an der sie der Verbraucher beim Aussuchen oder beim Kauf ohne Mühe sieht.
Aber Achtung: Natürlich darf dann die Verpackung bei Abgabe des Produkts an den Verbraucher nicht entfernt werden.
Frage: Müssen Textilerzeugnisse auch dann noch gekennzeichnet werden, wenn der Lieferant diesen Handelsdokumente beifügt?
Ja. Derartige Handelsdokumente können die Pflichtkennzeichnung oder –etikettierung nur in den Ausnahmefällen des Art. 14 Abs. 2. TextilKennzVO ersetzen.
Handelsdokumente sind dann ausreichend, wenn die Erzeugnisse lediglich Wirtschaftsakteuren in der Lieferkette (B2B) geliefert werden. „Wirtschaftsakteur“ kann gemäß Art. 2 Nr. 7 der VO 765/2008 der Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer oder auch Händler sein.
Gleiches gilt, wenn ein Textilerzeugnis zur Erfüllung eines Auftrags von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Art. 1 der EU-Richtlinie 2004/18/EG geliefert wird.
Solange also nicht der Letztverbraucher (der tatsächliche Nutzer des Produkts) beliefert wird, genügt es, wenn die Angaben zur Faserzusammensetzung allein in den Handelsdokumenten enthalten sind.
Frage: Können mündliche Informationen des Verkaufspersonals die Etikettierung ersetzen?
Dies ist natürlich nicht der Fall (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Urteil vom 25.11.1999, Az. 3 U 76/99).
Frage: Im Ladengeschäft - wäre die Kennzeichnung nur eines ausgepackten Prototyps ausreichend?
Nein, dies wäre nicht ausreichend (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Urteil vom 25.11.1999, Az. 3 U 76/99). Die notwendigen Angaben müssen an jedem Textilerzeugnis angebracht sein.
Frage: Wessen Aufgabe ist die Kennzeichnung oder Etikettierung von Textilerzeugnissen?
Bringt ein Hersteller ein Textilerzeugnis in Verkehr, so stellt er die Etikettierung oder Kennzeichnung und die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen sicher. Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, so stellt der Einführer die Etikettierung oder Kennzeichnung und die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen sicher - vgl. Artikel 15 Absatz 1 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.
Achtung: Ein Händler gilt als Hersteller, wenn er ein Erzeugnis unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, das Etikett selbst anbringt oder den Inhalt des Etiketts ändert.
Frage: Trifft den Händler hinsichtlich der Etikettierung oder der Kennzeichnung eine Prüfpflicht?
Ja, stellt ein Händler ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereit, so hat er sicherzustellen, dass es die entsprechende Etikettierung oder Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung trägt, vgl. Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung.
Kennzeichnung gemäß Produktsicherheitsgesetz
Frage: Was regelt § 6 ProdSG in Zusammenhang mit der Herstellerkennzeichnung?
Gemäß § 6 ProdSG ist sicherzustellen, dass auf Textilien, die für Verbraucher bestimmt sind,
- der Name und
- die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigen oder des Einführes angebracht ist.
Hinweis: Eine Online-Kennzeichnungspflicht besteht insoweit jedoch nicht.
Wortlaut des § 6 I Nr. 2 ProdSG:
„Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen.“
Sinn dieser Regelung ist es, die genaue Zuordnung und Rückverfolgbarkeit der nun nach dem Inverkehrbringen im Markt aufgegangenen Produkte zu ermöglichen.
Frage: Auf welche Art und Weise muss gemäß ProdSG gekennzeichnet werden?
1. Als Name (z.B. des Herstellers) ist die handelsrechtliche Firmierung zu verstehen. Gerade nicht ausreichend ist die Nennung einer bloßen Marke des Herstellers.
2. Die Kontaktanschrift muss die Kontaktaufnahme mit dem Hersteller ermöglichen. Daher ist die vollständige postalische Adresse mit Straßenangabe, Hausnummer und Ort erforderlich. Ein Postfach ist nicht ausreichend, da nicht zustellungsfähig. Achtung: Der Begriff „Kontaktanschrift“ (vgl. § 6 I Nr. 2 ProdSG) stellt klar, dass eine E-Mail-Adresse oder Internetadresse nicht ausreichend ist (vgl. Gesetzesbegründung zum ProdSG).
3. Der Name und die Kontaktanschrift sind auf dem Textilerzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf deren Verpackung anzubringen. Ausnahmen sollen gemäß § 6 I ProdSG zulässig sein, "wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen." - was immer das heißen mag.
Hierzu Klindt (Kommentar zum GPSG, S. 204, Rn. 34):
„Realistisch denkbar ist diese Kenntnis zum einen bei laufenden Kundenbeziehungen im Rahmen von Internet- oder Katalogbestellware oder sonstigen Formen des regelmäßigen Produktbezugs über Versandhäuser.“
Pflegekennzeichnung
Frage: Müssen Textilien mit Pflegekennzeichnungssymbolen versehen werden?
In Deutschland und auch in anderen EU-Ländern (mit Ausnahme von Österreich) besteht keine gesetzliche Pflicht, Textilerzeugnisse mit Textilpflegekennzeichnungssymbolen zu versehen. Die Etikettierung mit Anleitung zur Pflege von Textilerzeugnissen basiert auf Vereinbarungen im Rahmen der Internationalen Vereinigung für die Pflegekennzeichnung von Textilien (GINETEX, Groupement International d'Etiquetage pour l'Entretien des Textiles). Die Symbole der Pflegeanleitung sind durch GINETEX geschützt.
Diese Pflegekennzeichnungssymbole werden international auf freiwilliger Basis von Herstellern von Textilerzeugnissen verwendet. Die GINETEX hat nationale Organisationen unter anderem in Deutschland und in Österreich. Die Verwendung von Pflegekennzeichnungssymbolen ist freiwillig, wird aber in einigen Ländern wie Frankreich ausdrücklich empfohlen.
Österreich dagegen ordnet mit einer Verordnung die Verwendung von Pflegekennzeichnungssymbolen verpflichtend an! Weitere Informationen zum Thema "Textilpflegekennzeichnung: Gesetzliche Pflicht in Österreich, Textilien mit einer Pflegekennzeichnung zu versehen" siehe hier.
Aber Achtung: Es könnte durchaus sein, dass in den nächsten Jahren auch die Pflegekennzeichnung verpflichtend wird. So legte die Kommission den Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30.09.2013 einen Bericht über mögliche neue Etikettierungsvorschriften vor, die auf Unionsebene eingeführt werden könnten. Es ging hierbei um folgende, für Online-Händler, relevante Themen:
- Pflichtpflegekennzeichnung von Textilien
- Pflichtkennzeichnung von Größen, gefährliche Stoffe, Entflammbarkeit sowie die Umwelteigenschaften der Textilerzeugnisse
- Pflichtkennzeichnung von allergenen Stoffen
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